BGE 98 V 54 | |||
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15. Urteil vom 4. Januar 1972 i.S. S. gegen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 46 IVG und 103 lit. a OG. | |
Sachverhalt | |
A.- Durch Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirksgerichts X. vom 27. August 1969 ist der gemeinsame Haushalt der Eheleute Ida und Erwin S. aufunbestimmte Zeit aufgehoben und der Ehemann verpflichtet worden, seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.-- zu bezahlen. Im vorangegangenen, zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschriebenen Scheidungsprozess war über Ida S. ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden, laut welchem sie an einer paranoid gefärbten Schizophrenie leidet. Mit Verfügung vom 4. Februar 1970 gab die Ausgleichskasse dem von Erwin S. am 14. Oktober 1969 eingereichten Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente an seine Ehefrau keine Folge mit der Begründung, die Versicherte selber sei mit dem Begehren nichteinverstanden und beanspruche keine Leistungen der Invalidenversicherung.
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B.- Beschwerdeweise machte Erwin S. geltend, er sei zum Unterhalt seiner Ehefraugesetzlich verpflichtet und habedeshalb einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Invalidenversicherung.
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Mit Entscheid vom 23. November 1970 wies die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich die Beschwerde ab. Der Ehemann könne die materiellen Rechte seiner Ehefrau nicht mehr geltend machen, weil diese bereits verbindlich auf Leistungen der Invalidenversicherung verzichtet habe. Daran vermöge die Geisteskrankheit, an der die Versicherte leide, nichts zu ändern. Die Krankheit sei nämlich nicht derart gravierend, dass sie die Urteils- und damit die Handlungsfähigkeit von Ida S. beeinträchtigen würde.
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C.- Gegen diesen Entscheid hat Erwin S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen lassen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und das Rentenbegehren gutzuheissen. Ida S. müsse die Handlungsfähigkeit wegen mangelnder Urteilsfähigkeit abgesprochen werden, so dass ihr Verzicht auf Leistungen der Invalidenversicherung unwirksam sei. Es sei Sache des Ehemannes, seine Frau zu vertreten und für sie Ansprüche geltend zu machen. Dies treffe um so mehr zu, wenn die Ehefrau an einer geistigen Störung leide.
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Während die Ausgleichskasse auf einen Antrag verzichtet, schliessen Invalidenversicherungs-Kommission und Bundesamt für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Denn nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist u.a. zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wer aus eigenem Recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen kann, muss indessen auch im kantonalen Beschwerdeverfahren und im Anmeldeverfahren aus eigenem Recht legitimiert sein. Auf das Anmeldeverfahren bezogen heisstdies, dass denjenigen Personen oder Behörden ein eigenes Anmelderecht zustehen muss, welche durch die Nichtgewährung von Sozialversicherungsleistungen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse auf Gewährung dieserLeistungen haben. Dies trifft auf diejenigen Personen oder Behörden zu, die eine konkrete Unterhaltspflicht erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In teilweiserGutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die angefochtene Verfügung und der Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 23. November 1970 aufgehoben. Die Sache wird an die Invalidenversicherungs-Kommission zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre
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