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50. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juli 1972 i.S. Kaiser gegen Ausgleichskasse des thurgauischen Gewerbeverbandes und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Alters- und Hinterlassenenversicherung | |
Regeste |
Art. 42 Abs. 4 AHVG. |
Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG. |
Ob jemand seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland habe, beurteilt sich nach den Art. 23 ff. ZGB. | |
Sachverhalt | |
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B.- Seit Mai 1970 überschritten die Einkünfte der Versicherten (dank der Anstellung in einer Fabrik) die in Art. 42 AHVG festgelegte Einkommensgrenze. Darum verfügte die Ausgleichskasse am 17. November 1971, Lydia Kaiser erhalte ab Januar 1971 eine ordentliche Witwenrente von Fr. 61 monatlich (Teilrente laut Rentenskala 7 gemäss einer drei Jahre und drei Monate betragenden Beitragsdauer des Ehemannes).
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Die Versicherte rekurrierte und verlangte eine höhere Rente. Mit Urteil vom 26. Januar 1972 wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.
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C.- Lydia Kaiser führt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt eine ordentliche Teilrente nach Rentenskala 9.
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Im Gegensatz zur Ausgleichskasse beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, die Beschwerde zu schützen. Es macht geltend, die Kasse hätte in der Rentenverfügung vom November 1971 eine vierjährige Beitragsdauer annehmen sollen. Weil die mit einer solchen rechnende Verfügung vom Mai 1967 nicht offensichtlich falsch gewesen sei, habe die Versicherte ein wohlerworbenes Recht auf die Teilrente nach Skala 9.
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Bei solchen Rentenänderungen wird jeweils der frühere Verwaltungsakt aufgehoben und ist der weitere Anspruch auf eine Rente von Grund auf neu zu prüfen. Deshalb war die Ausgleichskasse grundsätzlich weder an ihre frühere Sachverhaltsfeststellung gebunden noch an ihre frühere Beurteilung der rechtlichen Vorfrage, wie lange Ernst Kaiser noch Wohnsitz in der Schweiz gehabt hatte und somit nach Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch versichert geblieben war. Entgegen der Ansichtdes Bundesamtes für Sozialversicherung stellt sich daher nicht die Frage, ob die Kasse einen offensichtlich falschen frühern Verwaltungsakt zu widerrufen oder dem Versicherten wohlerworbene Rechte zu erhalten habe.
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Ob jemand seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland oder im Ausland habe, beurteilt sich für die hiesigen Behörden nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch. Laut diesem hat eine Person ihren Wohnsitz an dem Ort, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins macht (Art. 23), und bleibt er an jenem Ort, solange sie nicht anderswo einen neuen Wohnsitz begründet (Art. 24 Abs. 1). Das Eidg. Versicherungsgericht verweist auf EVGE 1957 S. 97 Erw. 2 und 1958 S. 96 sowie auf sein unveröffentlichtes Urteil vom 23. Dezember 1966 i.S. Holzer, Erw. 2.
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