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6. Auszug aus dem Urteil vom 19. Januar 1976 i.S. Formicola gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Pflicht zur Unfallanzeige: Säumnisfolgen (Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 KUVG). | |
Sachverhalt | |
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A.- Der italienische Staatsangehörige Gaetano Formicola (geboren 1940) arbeitet seit 1962 in der Schweiz. Während der Monate Juli und August 1964 war er in einer Autogarage und ![]() | 2 |
Am 12. November 1973 teilte Gaetano Formicola der SUVA mit, er habe schon am 16. Juli 1964 einen Betriebsunfall erlitten, weswegen er in Italien noch im Oktober des gleichen Jahres am linken Auge operiert worden sei. Er führte in der Anmeldung aus, die Augenverletzung rühre von einem Metallsplitter her, der beim Schweissen oder Polieren in sein linkes Auge geraten sei. Die SUVA konnte nicht feststellen, wie und wann sich der gemeldete Unfall ereignet hatte.
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Mit Verfügung vom 5. Juli 1974 teilte die Anstalt Gaetano Formicola mit, die Störungen an seinem linken Auge seien nicht unfallbedingt, weshalb sie die Gewährung von Versicherungsleistungen ablehne.
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B.- Gegen die Verfügung der SUVA beschwerte sich Gaetano Formicola beim Versicherungsgericht des Kantons Bern. Er liess beantragen, die SUVA sei zu verurteilen, ihm die wegen des Unfalls vom 16. Juli 1964 zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
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Sein Augenarzt teilte dem kantonalen Gericht mit, anlässlich einer Konsultation vom 7. Dezember 1966 habe ihm Gaetano Formicola erklärt, er sei "nach einem Unfall und einer späteren Operation in Italien" erblindet. Gestützt auf diese Angaben und auf die Erklärungen des italienischen Chirurgen, welcher in seinem Bericht vom 28. Dezember 1973 bestätigte, er habe Gaetano Formicola im Oktober 1964 wegen "cataratta traumatica" operiert und damals erfahren, dass der Patient 3 Monate zuvor während des Schweissens eine Verletzung am linken Auge erlitten habe, wies das Versicherungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Juni 1975 die Beschwerde ab. Es führte u.a. aus, der Beschwerdeführer müsse sich bereits im Herbst 1964 darüber bewusst gewesen sein, dass sein Augenleiden mit dem behaupteten Unfallereignis zusammenhänge; daher sei die Anmeldung vom 12. November 1973 bei der SUVA offensichtlich unentschuldbar verspätet.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Gaetano Formicola das erstinstanzliche Rechtsbegehren. In der Begründung lässt der Beschwerdeführer zur ![]() | 7 |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 KUVG hat der Versicherte, der innerhalb oder ausserhalb des Betriebes von einem Unfall betroffen wird, den Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter "ohne Verzug" davon in Kenntnis zu setzen. Um die erheblichen Einzelheiten des Tatbestandes aufnehmen, die Ursache und Schwere des Unfalles abklären und rechtzeitig die geeigneten Behandlungsvorkehren treffen zu können, ist es unerlässlich, dass der Betriebsinhaber und durch ihn die Anstalt so rasch als möglich vom Unfall Mitteilung erhalten. Dass im Zeitpunkt der Anzeige der Anspruch auf Versicherungsleistungen bereits feststehe, ist keineswegs erforderlich. Vielmehr besteht die Pflicht zur Meldung schon dann, wenn der Unfall "mutmasslich" (probablement, presumibilmente) eine Krankheit oder Invalidität zur Folge haben wird, d.h. sobald der Verunfallte, sei es aus eigener Überzeugung, sei es auf Äusserungen seines Arztes hin, das künftige Auftreten von Unfallfolgen als wahrscheinlich erachtet. Ob eine weitere Voraussetzung der Anmeldepflicht darin bestehe, dass dem Verunfallten auch die wahrscheinliche Haftbarkeit der SUVA bewusst sei, ist im Gesetz nicht ausdrücklich statuiert. Indessen muss die Frage aus naheliegenden Gründen bejaht werden. Dagegen ginge es zu weit, von einem Verunfallten unter Androhung von Sanktionen die Meldung eines Schadensereignisses in einem Zeitpunkt zu verlangen, da ihm noch gar nicht bewusst ist, dass sein Leiden mit einem versicherten Unfall wahrscheinlich ![]() | 8 |
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Im vorliegenden Fall steht zwar nicht fest, wo, wie und wann der Beschwerdeführer verunfallt ist. Diese Frage braucht aber im letztinstanzlichen Verfahren nicht geprüft zu werden; denn auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei bei der SUVA versichert gewesen, als er sich den streitigen Unfall zuzog, muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden.
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Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der ![]() | 15 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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