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3. Urteil vom 9. März 1979 i.S. Ackermann gegen Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen | |
Regeste |
Witwenrente (Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG). |
- Pflegekinder, die von einer früheren Witwe nach ihrer Wiederverheiratung an Kindes Statt angenommen wurden, gelten nicht als "Kinder der Witwe". | |
Sachverhalt | |
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B.- Gegen diese Verfügung beschwerte sich Margrith Ackermann beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, welches die Beschwerde am 20. September 1978 abwies.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Rechtsanwalt M. für Margrith Ackermann das Begehren, es sei ihr in ![]() | 3 |
Sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Die Vorinstanz legt den Begriff der Witwe im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG so aus, dass darunter nur eine Frau zu verstehen ist, die sich nach dem Tode ihres Mannes nicht wieder verheiratet hat. Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, der Begriff der Witwe bezeichne nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur eine verwitwete Frau, die nicht erneut geheiratet habe, sondern auch eine solche, die wieder verheiratet sei. Das gehe insbesondere auch aus Art. 23 Abs. 3 AHVG hervor, wo der Gesetzgeber ausführe, dass der ![]() | 7 |
Entgegen dieser Auffassung versteht man sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im juristischen Sinne unter einer Witwe eine Ehefrau nach dem Tode ihres Mannes, solange sie nicht wieder geheiratet hat (vgl. u.a. BROCKHAUS, Enzyklopädie, Bd. 20, 1974). Das Familienbüchlein der Beschwerdeführerin enthält denn auch den Eintrag "Zivilstand vor der Trauung: verwitwet". Nach der zweiten Heirat würde er selbstverständlich "verheiratet" und nach der Scheidung "geschieden" lauten. Es trifft zwar zu, dass der Ausdruck "die neue Ehe der Witwe" in Art. 23 Abs. 3 AHVG ungenau ist, doch wollte der Gesetzgeber in diesem Artikel keineswegs eine andere Definition des Begriffes Witwe geben. Er hätte dies sonst auch sprachlich und gesetzestechnisch in einer anderen Weise getan. Dass in Art. 23 Abs. 3 AHVG keine andere Bedeutung der Witwe gemeint ist, wird besonders deutlich, wenn die französischen und italienischen Texte herbeigezogen werden. So lautet der betreffende Passus in der französischen Fassung: "en cas d'annulation ou de dissolution du second mariage..."; in der italienischen: "se le nuove nozze sono dichiarate nulle o vengono disciolte..." Diese Texte enthalten demnach nichts, was die Auslegung, die die Beschwerdeführerin dem deutschen Wortlaut geben möchte, stützen könnte. Unbehelflich ist sodann der Einwand, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid einmal den Ausdruck "wiederverheiratete Witwe" verwendete, da es sich dabei offensichtlich um eine verkürzte Ausdrucksweise zur Bezeichnung eines im Zusammenhang klaren Tatbestandes handelt.
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Ist daher unter einer Witwe eine Ehefrau nach dem Tode ihres Mannes, solange sie nicht wieder geheiratet hat, zu verstehen, so gilt auch als erstellt, dass die Beschwerdeführerin die in Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG genannte Voraussetzung der Adoption der Pflegekinder als Witwe nicht erfüllt. Vielmehr hat sie die beiden Kinder erst nach der zweiten Heirat, also als Verheiratete, ![]() | 9 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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