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10. Urteil vom 18. Januar 1979 i.S. May gegen Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 1 MVG. |
- Unter den Begriff der Aushebung (Abs. 1 Ziff. 3a) fällt nur die Prüfung der Diensttauglichkeit und die Zuteilung zu einer Waffengattung. Die vorangehende Einschreibung beim Sektionschef, die der administrativen Erfassung und der Orientierung der Stellungspflichtigen dient und kantonal verschieden geordnet ist, fällt nicht darunter. | |
Sachverhalt | |
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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a) In der bundesrätlichen Verordnung vom 20. August 1951 über die Aushebung der Wehrpflichtigen (SR 511.11; SMA 70, 267) ist der Zweck der Aushebung umschrieben und sind die Grundsätze aufgestellt, die bei der Aushebung beachtet werden müssen. Nach Art. 2 der Verordnung bezweckt die Aushebung die Ausscheidung der Diensttauglichen, Hilfsdiensttauglichen und Dienstuntauglichen aufgrund der sanitarischen Untersuchung ![]() | 4 |
a) kurze Orientierung durch den Kreiskommandanten über den Verlauf der Aushebung und durch den Aushebungsoffizier über die Grundsätze der Zuteilung;
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b) kurze Orientierung durch den Vorsitzenden der sanitarischen UC und sanitarische Eintrittsmusterung;
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c) Durchleuchtung;
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d) Turnprüfung;
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e) sanitarische Untersuchung;
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f) Zuteilung durch den Aushebungsoffizier;
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g) Orientierung über die ausserdienstlichen Pflichten und Entlassung durch den Kreiskommandanten.
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Diese Bestimmungen, die sich spezifisch mit der Aushebung befassen, verstehen unter Aushebung eindeutig nur gerade jenen Vorgang, bei dem der stellungspflichtige Schweizerbürger vor dem Aushebungsoffizier und den in Art. 6 Vo genannten Funktionären erscheint, um seine Diensttauglichkeit abklären und sich gegebenenfalls einer Truppengattung zuteilen zu lassen.
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b) Nach Art. 12 Vo haben die Kantone für die Orientierung der Stellungspflichtigen durch die Sektionschefs und deren Aufgebote zur Aushebung zu sorgen. Bundesrechtliche Vorschriften, wie die Kantone dabei vorzugehen haben, bestehen nicht. Es ist ihnen überlassen, wie sie die Vorschrift des Art. 12 Vo realisieren wollen. Im Kanton Bern geschieht dies durch die sogenannte Einschreibung, zu welcher die Stellungspflichtigen auf die persönliche Vorladung des Sektionschefs hin erscheinen müssen. Die Einschreibung dient, wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, der Orientierung des Stellungspflichtigen über Notwendigkeit und Wichtigkeit ![]() | 13 |
Würde man dieses Vorbereitungsverfahren versicherungsrechtlich unter den Begriff der Aushebung subsumieren, dann würde ausschliesslich durch die individuellen kantonalen Ordnungen bestimmt, unter welchen Umständen eine Körperschädigung unter den Geltungsbereich der Militärversicherung fällt. Das aber würde die einheitliche Durchführung der Militärversicherung in einem ganz bestimmten Bereich verunmöglichen.
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2. Der Beschwerdeführer erblickt einen Rechtfertigungsgrund für die Subsumtion der Einschreibung unter den bundesrechtlichen Begriff der Aushebung darin, dass der stellungspflichtige Schweizer vom Sektionschef unter Androhung von Strafen verbindlich aufgefordert wird, zu einem ganz bestimmten Termin zur Einschreibung zu erscheinen und sich dadurch der "Befehlsgewalt eines anderen" zu unterstellen. Das ist aber nicht entscheidend. Denn zunächst kann keine Rede davon sein, dass der zur Einschreibung erscheinende Stellungspflichtige der "Befehlsgewalt" des Sektionschefs unterstellt wird, weil diesem überhaupt keine Befehlsgewalt zukommt. Der Stellungspflichtige befindet sich in dieser Hinsicht in einer ähnlichen Situation wie eine Person, die von einem Gericht oder von einer staatlichen Verwaltungsstelle - allenfalls unter Androhung von Strafe bei unentschuldigter Absenz - zur Auskunfterteilung auf einen ganz bestimmten Termin vorgeladen wird. Trotz der Verbindlichkeit einer solchen Anordnung, die eine gewisse Einschränkung der Handlungsfreiheit des Betroffenen einschliesst, haftet der Staat grundsätzlich nicht für Gesundheitsschädigungen, die sich die betreffende Person zuzieht, ![]() | 15 |
Unerheblich ist auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, Art. 6 Abs. 2 MO unterstelle die Wehrpflichtigen "in bezug auf die Stellungspflicht und während der Aushebung" der Militärstrafgerichtsbarkeit. In Ausführung dieser Bestimmung erklärt Art. 2 Ziff. 5 MStG, dass "Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während der Dauer der Aushebung bis zur Entlassung durch die Aushebungsbehörde" dem Militärstrafrecht unterstehen. Das bedeutet lediglich, dass der Schweizerbürger, welcher der Stellungspflicht nicht nachkommt oder während der Dauer der Aushebung eine strafbare Handlung begeht, militärstrafrechtlich verfolgt wird. Keinesfalls kann aus den zitierten Bestimmungen der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber selber gehe stillschweigend von einer Aushebung im engern und einer Aushebung im weitern Sinne aus und wolle unter die Aushebung im weitern Sinne auch das die Aushebung im engern Sinne erst ermöglichende administrative Vorbereitungsverfahren subsumiert wissen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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