BGE 105 V 91 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
21. Auszug aus dem Urteil vom 30. Mai 1979 i.S. Sileno gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 80 und 91 KUVG. |
- Unter die Kürzungsvorschrift des Art. 91 KUVG fällt jeder pathologische Vorzustand, ohne welchen die seit dem Unfall bestehende Dauerinvalidität geringer wäre (Erw. b). | |
Aus den Erwägungen: | |
Nach Art. 91 KUVG werden die Geldleistungen der SUVA entsprechend gekürzt, wenn die Krankheit, die Invalidität oder der Tod nur teilweise die Folge eines versicherten Unfalles sind.
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a) Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass sich das Revisionsverfahren gemäss Art. 80 KUVG nicht auf die Kürzungsfrage nach Art. 91 KUVG erstrecken dürfe, da dies zu einer "Aushöhlung von Art. 80 KUVG und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit" führen würde. - Richtig ist, dass Art. 80 Abs. 1 KUVG die Revision ausschliesslich für Veränderungen der Erwerbsunfähigkeit vorsieht. Sie darf deshalb nicht dazu dienen, einen anderen Bemessungsfaktor für Geldleistungen wie z.B. die Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 98 Abs. 3 KUVG, zu korrigieren. Hingegen kann eine Veränderung unfallfremder Faktoren im Sinne von Art. 91 KUVG, weil sie sich auf die Erwerbsfähigkeit selbst auszuwirken vermag, Anlass zu einer Revision geben, sofern sie erst nach der Rentenfestsetzung eingetreten oder erkennbar geworden ist (MAURER, Obligatorische Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 246 f.; EVGE 1945, S. 69). Soweit Verwaltung und Vorinstanz die Kürzungsfrage unter diesem Gesichtswinkel ins Revisionsverfahren einbezogen haben, ist dagegen nichts einzuwenden.
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b) Unter die Kürzungsvorschrift des Art. 91 KUVG fällt jeder pathologische Vorzustand, ohne welchen die seit dem Unfall bestehende Dauerinvalidität von geringerem Ausmass wäre. Entgegen der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung verpflichtet ein solches Leiden selbst dann zur Kürzung der Rente, wenn es in der Zeit vor dem Unfall weder Schmerzen verursacht noch die Erwerbsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigt hatte. Das Eidg. Versicherungsgericht verweist hiefür auf EVGE 1946 S. 19 lit. d und 1962 S. 19 ff. sowie auf die nicht veröffentlichten Urteile Sperisen vom 8. Mai 1961, Famiglietti vom 16. Juni 1969 und Mancassola vom 23. Dezember 1971.
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Der angefochtenen Revisionsverfügung liegt die Annahme zugrunde, dass sich der Anteil der unfallfremden Faktoren an der Invalidität - es geht vor allem um die vorbestandene Spondylolyse - in der Zeit seit der Festsetzung der Rente von 50% auf 66 2/3% erhöht habe. Dieser Wert liegt deutlich unter der Schätzung des Dr. W., der das Leiden, wie es sich zwei Jahre nach dem Unfall manifestierte, als zu "mehr als 90% unfallunabhängiger Natur" bezeichnete. Dennoch erscheint es gerechtfertigt, im Rahmen der ergänzenden medizinischen Abklärungen auch diese Frage neu beurteilen zu lassen, zumal keine äusseren Umstände ersichtlich und keine medizinischen Anhaltspunkte geliefert worden sind, denen diese Verschiebung zwischen unfallabhängigen und unfallfremden Faktoren zugeschrieben werden könnte.
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