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48. Urteil vom 16. Dezember 1980 i.S. Bubeck gegen Ausgleichskasse der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 2 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI und Ziff. 10.05* HVI Anhang. | |
Sachverhalt | |
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Im Januar 1976 kaufte sich Hans Bubeck ein neues Auto, in das er ebenfalls eine spezielle Handbremse und gleichzeitig noch einen Blinkerhebel mit Scheinwerferkontakt einbauen liess. Die Rechnung der Garage T. vom 26. März 1976 für diese Änderungen belief sich auf Fr. 843.50. Am 18. Mai 1978 ersuchte Hans Bubeck die Invalidenversicherung um Vergütung dieses Rechnungsbetrages. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren mit Verfügung vom 14. Juli 1978 ab. Sie begründete dies damit, dass invaliditätsbedingte Abänderungskosten bei Autos höchstens alle sechs Jahre von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind; da vorliegendenfalls die Abänderungen im Jahre 1976, d.h. nur gute vier Jahre nach der Abänderung vom April 1972 durchgeführt worden seien, könne die Invalidenversicherung für diese Kosten nicht aufkommen.
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B.- Gegen diese Verfügung beschwerte sich Hans Bubeck bei der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich und machte geltend, wohl sei die Abänderung im Frühling 1976 durchgeführt worden, doch habe er das Gesuch um Kostenübernahme erst nach Ablauf der sechsjährigen Frist gestellt und es sei ihm klar, dass eine nächste Kostengutsprache erst 1984 erfolgen könne. Die Rekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juli 1979 ab, wobei sie sich insbesondere auf Art. 48 Abs. 2 IVG stützte. Darnach sind Leistungen in Fällen, in denen sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruches anmeldet, lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate auszurichten. Die Rekurskommission folgerte daraus, die Anmeldung sei verspätet erfolgt, so dass die Beschwerde abgewiesen werden müsse.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Hans Bubeck das Begehren, in Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission seien die Kosten der Abänderung seines jetzigen Autos im Betrage von Fr. 843.50 von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, da solche Abänderungskosten nur alle sechs Jahre übernommen würden, habe er den Antrag erst nach Ablauf dieser Zeitspanne, also 1978 stellen können. Man dürfe ihm deshalb nicht die zwölfmonatige Frist des Art. 48 Abs. 2 IVG entgegenhalten.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Nach Ziff. 10.05* der Hilfsmittelliste (Anhang zur HVI) bezieht sich der Anspruch auch auf die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Dazu hält das Bundesamt für Sozialversicherung in der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1977, fest:
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"Sowohl bei leihweiser Abgabe wie bei Gewährung von
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Amortisationsbeiträgen
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übernimmt die Invalidenversicherung zusätzlich die Kosten für die infolge
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des Gebrechens erforderlichen invaliditätsbedingten Abänderungen, soweit
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die Fahrzeuge nicht bereits fabrikmässig entsprechend ausgerüstet sind
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(z.B. Getriebeautomat) (Rz 10.05.1*); bei Gewährung von
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Amortisationsbeiträgen können diese Kosten bei Autos höchstens alle sechs
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Jahre einmal übernommen werden (Rz 10.05.2*)."
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Es steht fest, dass diese Abänderungen vor Ablauf der vom Eidg. Versicherungsgericht wiederholt bestätigten Sechs-Jahres-Frist gemäss Rz 10.05.2* der genannten Wegleitung erfolgt sind. Die letzte Abänderung wurde von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 29. August 1972 übernommen und stützte sich auf eine Rechnung vom 27. April 1972. Der Beschwerdeführer reichte aber das jetzt zu beurteilende Gesuch erst am 18. Mai 1978 ein und macht insbesondere geltend, es stehe ihm das Recht zu, alle sechs Jahre von der Invalidenversicherung die Übernahme der Kosten eines innert der vorangegangenen sechs Jahre ausgeführten Umbaus zu verlangen.
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Im Urteil Kohler vom 8. November 1978 hat das Eidg. Versicherungsgericht bezüglich der Übernahme solcher Kosten festgehalten, dass die Zeitdauer von sechs Jahren der heute zu erwartenden Lebensdauer eines Fahrzeuges entspricht; dass bei einem - ausnahmsweisen und begründeten - früher erfolgten Wechsel des Fahrzeuges ein Abzug vorgenommen werden muss, der dem vorzeitigen Wechsel innerhalb der sechsjährigen ![]() | 20 |
Der Beschwerdeführer hat seinen Wagen, für den die Invalidenversicherung Amortisationsbeiträge leistete, bereits vier Jahre nach dem von ihr übernommenen Umbau gewechselt. Ein spezieller Anlass dazu, der - entsprechend dem Fall Kohler - die Annahme eines "ausnahmsweise und begründeten" Fahrzeugswechsels rechtfertigen würde, lag offenbar nicht vor. Hinzu kommt, dass dieser Wechsel verhältnismässig lange Zeit vor Ablauf der sechsjährigen Periode erfolgte. Demgemäss hätten dem Beschwerdeführer seinerzeit die pro rata temporis gekürzten Umbaukosten nicht vergütet werden dürfen, wenn er darum ersucht hätte. Anderseits wäre es bei konsequenter Auslegung der im Falle Kohler aufgestellten Grundsätze auch nicht möglich, mit der Rechnungsstellung für einen Umbau einfach den Ablauf der sechsjährigen Periode abzuwarten. Folglich müsste das Begehren abgewiesen werden.
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Das Gesamtgericht, dem diese Rechtsfragen unterbreitet worden sind, hat festgestellt, dass - in Präzisierung des Urteils Kohler - nach Ablauf der sechsjährigen Frist der Anspruch auf Kostenvergütung besteht, ohne dass die Notwendigkeit des (die neuerlichen Umbaukosten verursachenden) Wagenwechsels nachgewiesen werden muss; demgegenüber hat bei einem Wagenwechsel und bei Anspruchserhebung vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist ein solcher objektiver Nachweis zu erfolgen. Die Pro-rata-Vergütung ist zudem nicht bei jedem vorzeitigen ![]() | 23 |
Im vorliegenden Fall ist der Wagenwechsel mehr als zwei Jahre vor Ablauf der sechsjährigen Frist erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge, wenn er damals ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte, nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf eine Pro-rata-Vergütung gehabt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daher nicht gesagt werden, ein solcher Anspruch sei gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG verwirkt. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Übernahme der Anpassungen erst nach Ablauf der sechsjährigen Frist stellte, hat er die Notwendigkeit des Wagenwechsels nicht mehr nachzuweisen. Die Umbaukosten sind deshalb grundsätzlich von der Invalidenversicherung zu übernehmen.
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Während der Beschwerdeführer aber 1972 die Anpassungen für Fr. 250.-- ausführen lassen konnte, legt er nunmehr eine Rechnung von Fr. 843.50 vor. Der Grund für diesen erheblichen Mehrbetrag dürfte hauptsächlich im Modell - es handelt sich um einen Plymouth - liegen. Wie erwähnt hat die Invalidenversicherung jedoch gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung zu übernehmen. Entsprechend dem Vorschlag des Bundesamtes für Sozialversicherung rechtfertigt es sich daher, den zu vergütenden Betrag auf Fr. 500.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 6. Juli 1979 und die Verfügung der Ausgleichskasse der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie vom 14. Juli 1978 aufgehoben und die Kasse verpflichtet, dem Beschwerdeführer an die Kosten der Abänderung an seinem Motorfahrzeug einen Betrag von Fr. 500.-- auszurichten.
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