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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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7. Auszug aus dem Urteil vom 18. März 1981 i.S. Studer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG und Art. 85 Abs. 2 IVV. | |
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2. a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV zurückzuerstatten. Diese Bestimmung findet laut Art. 49 IVG sinngemäss auch Anwendung für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der Invalidenversicherung. Dagegen ist nach Art. 85 Abs. 2 IVV (in der seit dem 1. Januar 1977 gültigen Fassung) die Änderung erst von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen, wenn eine Überprüfung der Anspruchsberechtigung ergibt, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss (und sofern nicht der Spezialfall des Abs. 3 vorliegt). Das IV-Recht kennt somit nebeneinander sowohl die Rückwirkung (verbunden mit der Rückerstattung) als auch die Wirkung für die Zukunft. Es äussert ![]() | 1 |
b) Die Vorinstanz bestätigte die Rückerstattungsverfügung bloss mit folgendem Hinweis:
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"Im vorliegenden Fall ist die zu Unrecht erbrachte Leistung auf einen
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AHV-analogen Tatbestand zurückzuführen, indem die Zahlung durch ein
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Missverständnis zwischen Invalidenversicherungs-Kommission und
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Ausgleichskasse erfolgte."
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Sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt für Sozialversicherung nehmen in ihren Vernehmlassungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit keinem Wort zu diesem Punkt Stellung. Zu ihrer nicht näher begründeten Auffassung kam die Vorinstanz möglicherweise aufgrund der Überlegung, dass Fehler, welche einen AHV-analogen Gesichtspunkt betreffen, in der Regel einer Ausgleichskasse unterlaufen, während Fehler in bezug auf einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt von den Invalidenversicherungs-Kommissionen begangen werden. In diesem Sinne äussert sich das Bundesamt ![]() | 7 |
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