BGE 107 V 239 | |||
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56. Auszug aus dem Urteil vom 1. Oktober 1981 i.S. Tratzi gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 82 KUVG. | |
Aus den Erwägungen: | |
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b) Die SUVA erachtet die für die Abfindung bei Neurosen geltende Rechtsprechung insofern als ergänzungsbedürftig, als offen geblieben sei, ob es zur Abklärung der Frage, ob von der Abfindung die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könne, in jedem Fall eines vorsorglichen psychiatrischen Gutachtens bedürfe oder ob in der Regel auf die allgemeine ärztliche bzw. unfalladministrative Erfahrung abgestellt werden dürfe. Wenn letzteres zutreffe, stelle sich für den Fall, dass vom Betroffenen eine Ausnahme von der Erfahrungsregel geltend gemacht werde, die Frage, ob das psychiatrische Gutachten durch den Versicherten, die SUVA oder allenfalls durch den Richter einzuholen sei.
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Nach der genannten Rechtsprechung ist bei Neurosen erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Abfindung in der Regel das geeignete therapeutische Mittel darstellt, um dem Versicherten zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit zu verhelfen. Aufgrund dieser Erfahrungsregel, welche sich - wie die medizinische Abteilung der SUVA ausführt - auf immer wieder bestätigte ärztliche und unfalladministrative Erkenntnisse stützt, braucht nicht in jedem Einzelfall näher geprüft zu werden, ob die Abfindung tatsächlich geeignet ist, den gesetzlich vorausgesetzten Zweck zu erreichen. Es bedarf daher auch nicht in jedem Fall einer entsprechenden psychiatrischen Begutachtung.
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Ob eine Ausnahme von der Erfahrungsregel vorliegt, ist nur dann näher abzuklären, wenn erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob die Erledigung der Versicherungsansprüche tatsächlich zu einer Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit zu führen vermag. Trifft dies zu, so sind die erforderlichen Abklärungen gemäss Untersuchungsmaxime von Amtes wegen vorzunehmen. Die für Neurosen geltende Erfahrungsregel beinhaltet nicht eine Beweisführungslast des Versicherten in dem Sinne, dass dieser den Nachweis dafür zu erbringen hätte, dass unter den gegebenen Umständen nicht mit einer Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gerechnet werden könne. Sie bedeutet in beweismässiger Hinsicht lediglich, dass von der auf ärztlicher und unfalladministrativer Erfahrung beruhenden Annahme, wonach der Abfindung diese Wirkung in der Regel zukommt, nur abzuweichen ist, wenn im Einzelfall durch eine "ganz eindeutige, allgemein geltender Lehrmeinung entsprechende Beurteilung eines Psychiaters" (BGE 103 V 88 /89) bestätigt wird, dass die Abfindung den erwähnten therapeutischen Zweck nicht erreichen wird.
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