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35. Urteil vom 20. September 1982 i.S. Zähner gegen Kantonale Abteilung für Arbeitslosenversicherung, Freiburg, und Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosenversicherung, Freiburg | |
Regeste |
Art. 26 Abs. 2 AlVV. | |
Sachverhalt | |
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B.- Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission in Arbeitslosenversicherungssachen des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 23. März 1981 ab.
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C.- Franz Zähner führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihm, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der angefochtenen Verwaltungsverfügung, für die Dauer seiner Weiterbildung die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
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Während die Kantonale Abteilung für Arbeitslosenversicherung sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich nur ungenügend, nämlich zweimal, um Stellen beworben, und zwar ausserhalb des Schulbereiches; es könne deshalb nicht gesagt werden, im bisherigen Beruf seien keine Arbeitsmöglichkeiten vorhanden. Dem ist die Bestätigung der Erziehungsdirektion vom 9. September 1981 entgegenzuhalten, wonach in den Jahren 1980 und 1981 für die Primarschulvakanzen nur Bewerber mit freiburgischem Primarlehrerdiplom berücksichtigt worden seien. Im übrigen ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher sich nach der Maturität in langjähriger Praxis als Lehrer an einer Blindenschule spezialisierte, anderweitig eine Lehrerstelle oder sonstwie eine angemessene, dauerhafte Beschäftigung hätte finden können. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die verbleibende beträchtliche Aktivitätsperiode von etwa 20 Jahren war es offensichtlich die vernünftigste Lösung, dass sich der Beschwerdeführer sofort zu einer Umschulung entschloss.
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c) Verwaltung und Vorinstanz vertreten schliesslich die Ansicht, bei dem vom Beschwerdeführer gewählten kaufmännischen Lehrgang in den Fächern Buchhaltung, Rechts- und Steuerkunde handle es sich um eine "völlig neue Grundausbildung".
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Nach der Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- oder Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen ![]() | 10 |
3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der begonnene Lehrgang im Hinblick auf das erwähnte Umschulungsziel des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 26 Abs. 2 AlVV entspricht. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse der Stadt Freiburg, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat noch zu prüfen, ob der fragliche Fernkurs als solcher die Voraussetzungen einer systematischen, genügend überprüfbaren Umschulung in den Fächern ![]() | 11 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Rekurskommission in Arbeitslosenversicherungssachen des Kantons Freiburg vom 23. März 1981 und die Verfügung der Kantonalen Abteilung für Arbeitslosenversicherung vom 25. September 1980 aufgehoben werden und die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenversicherung der Stadt Freiburg zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch neu verfüge.
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