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32. Urteil vom 10. November 1983 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Steinegger und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 13 IVG, Art. 2 Ziff. 174 und 177 GgV. |
- Die Behandlung der bei einem minderjährigen Versicherten seit Geburt bestehenden falschen Zehenstellung mit einer Nachtschiene bzw. einem Innenschuh gilt als "Apparateversorgung" im Sinne von Art. 2 Ziff. 177 GgV. | |
Sachverhalt | |
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B.- Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess die hiegegen eingereichte Beschwerde gut, hob die angefochtene Kassenverfügung auf und verpflichtete die Ausgleichskasse zur Kostenübernahme für die Nachtschiene als einer medizinischen Massnahme.
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C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügung; eventuell sei die Sache an die Invalidenversicherungs-Kommission zurückzuweisen, damit diese bei Prof. Dr. med. B. ein ergänzendes Gutachten einhole.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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a) Während nach Auffassung der Verwaltung als Apparateversorgung ![]() | 6 |
b) Das BSV macht geltend, die meisten Spezialärzte für Orthopädie seien der Meinung, dass das Tragen von Nachtschienen als Alleinbehandlung ernsthafterer kongenitaler Gebrechen bzw. Wachstumsstörungen nicht genüge und als Apparateversorgung grundsätzlich zu wenig wirksam sei, weshalb solche Schienen die Qualifikation von "Apparaten" im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht zu erfüllen vermöchten; sie dienten eher als Nachbehandlung nach Operationen oder als Fortsetzung einer Gipsbehandlung von mindestens 30 Tagen Dauer.
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b) Rz. 235 des Kreisschreibens des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (gültig ab 1. Januar 1979) umschreibt als Apparateversorgung "die Abgabe von Stütz- und Führungsapparaten, die dauernd für die Fortbewegung und Schulung notwendig sind" (wobei diese Randziffer sich zwar auf Art. 2 Ziff. 174 GgV bezieht, jedoch mit Rücksicht auf den gleichen Wortlaut der besonderen Anspruchsvoraussetzungen wie in Ziff. 177 GgV sich auch auf diese erstreckt). Die vom BSV vorgenommene Definition der "Apparateversorgung" erfolgt damit im Sinne eines reinen ![]() | 9 |
c) ob es sich im übrigen bei der fraglichen Nachtschiene um ein teures oder ein billiges Gerät handelt, ist für die Subsumierung unter den Begriff "Apparateversorgung" im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmungen unerheblich, weil weder Art. 13 IVG noch die Verordnung über Geburtsgebrechen Kostspieligkeit voraussetzen. Auch ein preisgünstiger Behelf kann Behandlungsapparat und eine wenig aufwendige Versorgung als solche folglich "Apparateversorgung" im Sinne des Art. 2 Ziff. 174 und 177 GgV sein.
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4. Gemäss Auffassung des BSV ist im weiteren fraglich, ob vorliegend überhaupt von einer "Schiene" gesprochen werden könne, da es laut Kostenvoranschlag der Firma X vom 16. September 1981 (Pos. 515a) und der Zusatzliste zur Preisliste des Schweizerischen Verbandes der Orthopädie-Techniker vom 1. März 1977 um einen "Innenschuh aus gewalktem Leder mit eingearbeiteter Sohle aus thermoplastischem Material" gehe; ein solcher Behelf könne nicht einem "Apparat" im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn gleichgesetzt werden. Indessen gilt nach der Rechtsprechung zu Art. 2 Ziff. 174 GgV ein Spezial-Innenschuh als Beinschiene und insofern als orthopädischer Apparat, weshalb es sich rechtfertigt, auch im Rahmen von Art. 2 Ziff. 177 ![]() | 11 |
Stellt die Behandlung der falschen Zehenstellung beim Beschwerdegegner mit einer "Nachtschiene" bzw. einem "Innenschuh" eine "Apparateversorgung" dar, sind die Kosten dieses Behandlungsgerätes nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 177 GgV von der Invalidenversicherung zu übernehmen, weshalb die Verwaltung die Abgabe des beantragten Behelfes unter dem Titel "medizinische Massnahmen" zu Unrecht verweigerte. Da ferner keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ärztlich verordnete Nachtschiene zur Erreichung des therapeutischen Erfolges nicht zweckmässig wäre, und im übrigen auch keine Zweifel darüber bestehen können, dass der fragliche Behelf zum Preis von Fr. 272.-- als einfache Vorkehr im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GgV zu gelten hat, erübrigt es sich entgegen der Auffassung des BSV, ein ergänzendes Gutachten einzuholen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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