BGE 109 V 262 | |||
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46. Auszug aus dem Urteil vom 18. Oktober 1983 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gegen Ingold und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn | |
Regeste |
Art. 87 IVV. Prüfung des Eintretens bei einem Revisionsgesuch nach Art. 87 Abs. 1 IVV: Die zur Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) entwickelten Grundsätze gelten sinngemäss (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
A.- Monique Ingold bezog seit November 1975 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. Januar 1977), die anlässlich eines Revisionsverfahrens aufgrund einer Neubemessung der Invalidität (nunmehr 50%) auf eine halbe herabgesetzt wurde (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 24. Januar 1978; rechtskräftiger Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. September 1978). Mit Eingabe vom 17. Oktober 1978 ersuchte die Versicherte um erneute medizinische Abklärung und um Neuprüfung des Rentenanspruchs. Nach Einholen verschiedener Berichte beschloss die Invalidenversicherungs-Kommission Nichteintreten auf das Gesuch, da eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar sei und daher nach wie vor lediglich der Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Dies eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 23. September 1980.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte eine ganze Rente anbegehrte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn insofern gut, als es die Sache zu weitern Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
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Aus den Erwägungen: | |
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2. a) Die Verwaltung erledigte das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 1978 formell durch Nichteintreten. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass die Verwaltung neue Abklärungen vornahm, indem sie bei Dr. T., Dr. M. sowie der Regionalstelle Berichte einholte, und dass sie den Anspruch auf eine ganze Rente neu prüfte und verneinte. Entgegen der im Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission und in der Kassenverfügung vom 23. September 1980 verwendeten Formulierung wurde demnach nicht eine Nichteintretensverfügung, sondern eine (abweisende) materielle Verfügung getroffen.
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b) Die Beschwerdegegnerin bezeichnete ihre Eingabe vom 17. Oktober 1978 als "Wiedererwägungsgesuch". Wie ihr Vertreter schon in der vorinstanzlichen Beschwerde mit Recht geltend machte und - in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung - auch im letztinstanzlichen Verfahren ausführt, ist die erwähnte Eingabe als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 41 IVG und Art. 87 Abs. 1 IVV zu betrachten.
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In diesem Zusammenhang ist auf Art. 87 Abs. 4 IVV hinzuweisen. Er bezieht sich ausdrücklich auf Art. 87 Abs. 3 IVV und regelt den Fall einer Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung (was für die Beschwerdegegnerin insofern nicht zutrifft, als sie aufgrund der Verfügung vom 24. Januar 1978 eine halbe Rente bezog). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Es soll damit verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist sie daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat. Dieser prüft die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung daher nur, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und der Versicherte deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108).
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Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beschwerdegegnerin bezog zunächst aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% ab November 1975 eine ganze Rente (Verfügung vom 21. Januar 1977). Sie wurde im ersten Revisionsverfahren nicht bestätigt, sondern bei einem neu auf 50% festgelegten Invaliditätsgrad auf eine halbe herabgesetzt (Verfügung vom 24. Januar 1978). Ob der Invaliditätsgrad in der Folge eine Änderung erfahren hat, beurteilt sich im Falle der Beschwerdegegnerin somit durch Vergleich des Sachverhalts, wie er zur Zeit der Revisionsverfügung vom 24. Januar 1978 bestanden hat, mit demjenigen, der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Kassenverfügung (23. September 1980) eingetreten ist.
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