![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
35. Auszug aus dem Urteil vom 5. Juli 1984 i.S. Kallivroussis gegen Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte | |
Regeste |
Art. 145 OG. | |
![]() | |
1 | |
Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 228), nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche (BGE 101 Ib 223 Erw. 3; SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 216). Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (BGE 104 V 53 Erw. 1 mit Hinweis; RSKV 1982 Nr. 479 S. 59 Erw. 1a). Die Erläuterung ist schliesslich dazu bestimmt, Redaktions-, blanke Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen zu berichtigen (BGE 99 V 64 Erw. 2; GYGI, a.a.O., S. 228 mit Hinweisen).
| 2 |
Unzulässig sind anderseits Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebensowenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter, zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung ![]() | 3 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |