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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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56. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember 1987 i.S. Kantonales Arbeitsamt Basel-Stadt gegen G. und Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 13 Abs. 1 AVIG: Erfüllung der Beitragszeit. | |
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Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangt, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist des Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht jedoch, dass die für diese Zeit geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse überwiesen wurden. Dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 13 Abs. 1 AVIG die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht massgeblich ist, ergibt sich im weiteren aus der gesetzlichen Beitragsordnung: Gemäss Art. 5 Abs. 1 AVIG zieht der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Es gilt somit die gleiche Regelung wie in Art. 14 Abs. 1 AHVG, welcher ![]() | 1 |
Unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist daher bloss erforderlich, dass der Versicherte effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens auch tatsächlich seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
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