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27. Urteil i.S. J. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn |
C 134/02 vom 25. November 2002 | |
Regeste |
Art. 27 Abs. 3 AVIG; Art. 41b AVIV. | |
Sachverhalt | |
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B.- In der hiegegen erhobenen Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn machte J. erneut geltend, aufgrund des im Rahmen der Bestimmungen der 10. AHV-Revision möglich gewordenen Rentenvorbezuges ab 1. September 2001 seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung um weitere 120 Tage gegeben.
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Nach Einholung einer ablehnenden Vernehmlassung und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, in dessen Verlauf der (nunmehr anwaltlich vertretene) Versicherte und die Verwaltung an ihren abweichenden Standpunkten festhielten, wies das Versicherungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 25. April 2002 ab.
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C.- J. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 25. April 2002 und die Ablehnungsverfügung vom 27. Februar 2001 seien aufzuheben und die Arbeitslosenkasse sei "anzuweisen, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 27 Abs. 3 AVIG um sechs Monate zu verlängern und in dem Sinne die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers anzuerkennen".
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Während Versicherungsgericht und Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
1. Auf Grund der Akten steht unbestrittenerweise fest, dass der Beschwerdeführer mangels ausserordentlicher Mindestbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG) mit Wirkung ab der zweiten eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. März 2001 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer, welcher in der ersten Rahmenfrist vom 1. März 1999 bis 28. Februar 2001 Taggelder nach Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG bezogen hat, sich auf Abs. 3 dieser Bestimmung berufen kann. Danach kann der Bundesrat für Versicherte nach Abs. 2, die innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre ![]() | 6 |
Versicherten mit einem Taggeldhöchstanspruch nach Art. 27 Abs. 3 AVIG, die sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters als arbeitslos melden, wird eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, welche bis zum AHV-Rentenalter dauert. Sie haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
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(Fassung gemäss Ziff. I 6 der Verordnung über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. August 1999 [AS 1999 2387]).
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Vor In-Kraft-Treten der im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 neu gefassten Bestimmungen lauteten die Vorgängernormen:
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Art. 27 Abs. 3 AVIG
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Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um sechs Monate verlängern (Fassung gemäss Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 [AS 1996 273, 293]).
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Art. 41b AVIV Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für Versicherte vor dem Rentenalter (Art. 27 Abs. 3 AVIG)
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Versicherten, die sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters als arbeitslos melden, wird eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, welche bis zum AHV-Rentenalter dauert. Sie haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder (Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 11. Dezember 1995 [AS 1996 295]).
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2. Art. 27 Abs. 3 AVIG spricht somit unverändert vom AHV-Rentenalter, Art. 41b AVIV (auch in der seit 1. September 1999 gültigen Fassung) dagegen vom ordentlichen AHV-Rentenalter. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung durch unzulässige, weil nicht von der Delegationsnorm gedeckte Einschränkung desjenigen Kreises versicherter Personen, der von der formellgesetzlichen Rahmenfristverlängerung anvisiert wird. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid, gestützt auf ![]() | 14 |
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hingegen eingewendet, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 426/99 sei nicht präjudiziell und könne daher zur Untermauerung des vorinstanzlichen Standpunktes nicht dienen. Art. 27 Abs. 3 AVIG spreche lediglich vom AHV-Rentenalter und nicht vom ordentlichen AHV-Rentenalter. Dem gestützt auf diese Delegationsnorm ermächtigten Bundesrat sei es als Exekutivbehörde "verwehrt, dem Bürger auf Gesetzesstufe eingeräumte Rechte in einer Verordnung ![]() | 15 |
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3.2 Art. 27 Abs. 3 AVIG ist somit daraufhin auszulegen, was der Terminus, innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre "vor Erreichen des AHV-Rentenalters" arbeitslos geworden, bedeutet. Dazu ist festzustellen, dass der Begriff des AHV-Rentenalters (l'âge donnant ![]() | 18 |
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