BGE 130 V 51 | |||
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7. Auszug aus dem Urteil i.S. B. gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen |
H 132/03 vom 9. Dezember 2003 | |
Regeste |
Art. 29bis ff. AHVG; Art. 50 ff. AHVV; Art. 153a AHVG; Art. 2 FZA; Art. 8 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71: Anrechenbare Versicherungszeiten. | |
Sachverhalt | |
A. Mit Verfügung vom 13. Juni 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) dem am 1. Juli 1939 in den Niederlanden geborenen und seit Oktober 1961 in der Schweiz wohnhaften B. ab 1. August 2002 eine auf der Rentenskala 42 berechnete, um zwei Jahre vorbezogene plafonierte ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1'291.- pro Monat zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer vollen Rente wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. März 2003 ab.
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C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt B. sein vorinstanzliches Begehren. Er begründet es im Wesentlichen damit, er sei nicht darüber informiert worden, dass ihm die beiden beitragspflichtigen Jahre des Rentenvorbezugs (2002 und 2003) nicht als Beitragszeiten angerechnet würden. Dies sei für ihn erst nach Erhalt der Verfügung ersichtlich geworden, weshalb auch diese Jahre zu berücksichtigen seien. Zudem beruft er sich neu darauf, er dürfe bei der Festsetzung seiner Altersrente nach dem In-Kraft-Treten per 1. Juni 2002 des Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit nicht diskriminiert werden.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
4. Neu beruft sich der 1939 in den Niederlanden geborene Beschwerdeführer darauf, auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter die Niederlande) andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA) habe er einen Anspruch darauf, nicht diskriminiert zu werden. Er wohnt seit Oktober 1961 in der Schweiz und besitzt seit 2001 neben dem niederländischen auch das schweizerische Bürgerrecht. Da er erst im 23. Altersjahr in die Schweiz zuzog, ist zu prüfen, ob er Anspruch darauf hat, dass in den Niederlanden zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Festsetzung der schweizerischen Altersrente berücksichtigt werden.
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4.3 Der Beschwerdeführer erreichte das Alter für den Rentenvorbezug am 1. Juli 2002 und damit nach In-Kraft-Treten des FZA am 1. Juni 2002. Auch die streitige Verfügung wurde nach diesem Datum erlassen. Deshalb sind das Abkommen und die Koordinierungsverordnungen in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Sie sind auf den Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht anwendbar, weil er als Arbeitnehmer gilt, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und für welchen die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist vorliegend gegeben, da die Verordnung Nr. 1408/71 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, die Leistungen bei Alter betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 1408/71).
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Erwägung 5 | |
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Während die nach Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung Nr. 1408/71 durchzuführende Berechnung darauf abzielt, dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag zu sichern, den er beanspruchen könnte, wenn alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden wären, hat die nach lit. b desselben Absatzes durchzuführende Berechnung nur den Zweck, die jeweilige Last der Leistungen nach dem Verhältnis der Dauer der in jedem dieser Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten auf die Träger der beteiligten Mitgliedstaaten zu verteilen (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [nachfolgend: EuGH] vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 793-79, Menzies, Slg. 1980 S. 2085; zur Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für die schweizerischen Gerichte vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA, wonach, soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, hierfür die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung [21. Juni 1999] berücksichtigt wird).
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5.4 Für die Schweiz ist die ergänzende Bestimmung von Ziff. 1 lit. m Anhang II, Abschnitt A, FZA massgebend, wonach alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des Systems der beruflichen Vorsorge als solche Fälle gelten, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71 verzichtet werden kann. Die Schweiz konnte die autonome Rentenberechnung beibehalten, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt. Daher war nur eine Anpassung in der Aufwertung der Versicherungszeiten vor 1973 nötig (mit entsprechender Anpassung von Art. 52 AHVV), um eine lineare Rentenberechnung zu gewährleisten (ALESSANDRA PRINZ, Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens auf die AHV- und IV-Leistungen, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 2002 S. 81; JÜRG BRECHBÜHL, Die Auswirkungen des Abkommens auf den Leistungsbereich der ersten und der zweiten Säule, in: Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, Bern 2001 S. 111 f.; MÜLLER, a. a. O., S. 165 f.).
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