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10. Urteil i.S. Stadt X. gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau betreffend S. und Versicherungsgericht des Kantons Aargau |
P 48/05 vom 24. Januar 2006 | |
Regeste |
Art. 1a Abs. 3 ELG; Art. 49 Abs. 4 ATSG. | |
Sachverhalt | |
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat auf die von der Stadt X. gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mangels Aktivlegitimation dieser Gemeinde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 16. August 2005).
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Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das kantonale Gericht aus, die Sozialversicherungsanstalt hätte, da sie sich als örtlich unzuständig erachtete, auf das EL-Gesuch von S. nicht eintreten dürfen. Aus diesem Grunde nahm das Gericht von Amtes wegen eine Berichtigung des Dispositivs der Verwaltungsverfügung vom 15. Oktober 2004 vor, welches neu wie folgt laute: "Auf die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur IV-Rente wird nicht eingetreten" (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. August 2005). Im Falle dieser richtigen Formulierung als Nichteintretensverfügung wäre die Verwaltungsverfügung vom 15. Oktober 2004 einzig an S. gerichtet gewesen, womit ein "Berührtsein" und demzufolge die Aktivlegitimation der Stadt X. zur Einsprache entfalle. Richtigerweise hätte daher die Sozialversicherungsanstalt auf die Einsprache nicht eintreten dürfen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ![]() | 3 |
C. Die Stadt X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur materiellen Behandlung ihrer vorinstanzlich eingereichten Beschwerde; überdies sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau für die "per 1. August 2004" rückwirkende Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen als zuständig zu erklären.
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Während die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung und S. auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
Erwägung 1 | |
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2. Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist - vorbehältlich der hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes - nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (BGE 120 V 497 Erw. 1; SVR 2004 AlV Nr. 16 S. 50 Erw. 3.1, Urteil vom 12. März 2004, C 266/03, ARV 2000 Nr. 38 S. 204 Erw. 2b, Urteil vom 14. Februar 2000, C 223/99, ![]() | 8 |
Erwägung 3 | |
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1 In BGE 131 V 362 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass der Unfallversicherer auch unter der Herrschaft des ATSG an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht gebunden ist. Entsprechend fehlt es dem Unfallversicherer am "Berührtsein" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG, ![]() | 10 |
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Erwägung 4 | |
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4.1.2 Nach Art. 1a Abs. 3 ELG ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG nach den Art. 23-26 ZGB. Bei streitiger Zuständigkeit haben die kantonalen Versicherungsgerichte und letztinstanzlich das Eidgenössische Versicherungsgericht über die Wohnsitzfrage zu entscheiden (BGE 127 V 238 Erw. 1, BGE 108 V 24 Erw. 2a, BGE 99 V 107 f. Erw. 1). Im letztzitierten, bereits am 3. Juli 1973 ergangenen Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht überdies festgestellt, in der geltenden gesetzlichen Ordnung klaffe eine sozial unerfreuliche Lücke, welche es bei negativen Kompetenzkonflikten geschehen lässt, dass ein Rentenbezüger unter Umständen jahrelang warten muss, bis auf sein Gesuch um eine Ergänzungsleistung überhaupt eingetreten wird. Es obläge dem Gesetzgeber, diese Lücke durch eine entsprechende Ergänzung des ELG zu schliessen. Denkbar wäre etwa, den vom Rentenbezüger zuerst angegangenen Kanton zur vorläufigen Festsetzung und vorschussweisen Auszahlung der Ergänzungsleistungen ![]() | 14 |
Eine entsprechende Reaktion des Gesetzgebers ist bisher ausgeblieben. Hingegen hat nach der (in BGE 108 V 24 Erw. 2a wiedergegebenen) Verwaltungspraxis im Streitfall die Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons - nach Rücksprache mit den anderen möglicherweise zuständigen kantonalen EL-Stellen - eine ihren einschlägigen Bestimmungen gemäss festgesetzte Ergänzungsleistung provisorisch auszuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn die EL-ansprechende Person in ein Heim oder eine Anstalt eingetreten oder dort untergebracht worden ist. Wird schliesslich - sei es durch eine Verständigung unter den in Frage kommenden Kantonen oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil - ein anderer als der Aufenthaltskanton für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung als zuständig bezeichnet, so hat dieser Kanton dem Aufenthaltskanton die dem Versicherten provisorisch ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Rahmen seiner eigenen EL-Bestimmungen zurückzuvergüten (Rz 1025 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung).
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4.2 Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die mit mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründete Nichteintretensverfügung der EL-Durchführungsstelle eines anderen Kantons für den Aufenthaltskanton bzw. (bei entsprechender kantonaler Zuständigkeitsregelung) die Aufenthaltsgemeinde eine Bindungswirkung entfaltet, welche gar noch weiter geht als diejenige einer Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die obligatorische berufliche Vorsorge (Erw. 3.2.2 hievor): Die EL-Behörde am Aufenthaltsort der versicherten Person hat nach ständig geübter Verwaltungspraxis das im anderweitigen Kanton eingereichte EL-Gesuch umgehend zu übernehmen sowie die Leistungen nach den eigenen Berechnungsgrundlagen vorläufig festzusetzen und vorschussweise auszurichten. Damit ist die Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons durch die streitige Nichteintretensverfügung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher (finanzieller) Hinsicht unmittelbar und direkt (vgl. hiezu HÄNER, a.a.O., Rz 587 f.) betroffen. Dieses auf die einschlägige Zuständigkeitsordnung im EL-Bereich zurückzuführende "Berührtsein" ![]() | 16 |
5. Die Stadt X., wo sich S. seit seinem im September 2002 erfolgten Heimeintritt aufhält, war nach dem Gesagten als (vom kantonalen Recht bezeichnete) EL-Durchführungsstelle von der mit mangelnder örtlicher Zuständigkeit begründeten Nichteintretensverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (Ausgleichskasse) vom 15. Oktober 2004 im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG "berührt" und daher zur Einspracheerhebung und in der Folge zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Sozialversicherungsanstalt ist somit - entgegen der Auffassung der ![]() | 17 |
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