BGE 133 V 205 | |||
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28. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. L. gegen Vorsorgeeinrichtung der Versicherungs-Gruppe X. sowie Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
B 93/06 vom 22. Januar 2007 | |
Regeste |
Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 22 FZG; Art. 122 und 142 ZGB; Art. 62 ff. OR (Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 35a BVG am 1. Januar 2005). |
Hat die Ehefrau der Barauszahlung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG zugestimmt und muss die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau in der Folge bei der Scheidung ihren Anteil erneut bezahlen, kann sie diesen vom insoweit ungerechtfertigt bereicherten (geschiedenen) Ehemann (unter Vorbehalt von Art. 64 OR) zurückfordern (E. 5.2); Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5). | |
Sachverhalt | |
A. L., geb. 1946, war bei der Versicherung X. tätig und bei der Vorsorgeeinrichtung der Versicherungs-Gruppe X. berufsvorsorgeversichert. Am 26. September/21. Oktober 1997 schloss er mit der Generalagentur der Lebensversicherungs-Gesellschaft Y. einen Vertrag, in welchem vorgesehen war, dass er per 1. Januar 1998 als Vorsorgeberater in dieselbe eintreten werde. Am 29. Oktober 1997 kündigte er sein Arbeitsverhältnis bei der Versicherung X. mit Wirkung per Ende Februar 1998 und beantragte zugleich die Barauszahlung seines Freizügigkeitsguthabens unter Hinweis darauf, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehme. Am 27. Januar 1998 überwies die Vorsorgeeinrichtung die Barauszahlung im Betrag von Fr. 251'147.65 (entsprechend der Austrittsleistung per 31. Dezember 1997) auf das Konto von L.
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Mit Teil-Urteil vom 28. März 2001 schied das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die am 18. März 1988 zwischen L. und M. geschlossene Ehe und legte fest, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen hälftig zu teilen seien. Mit Bezug auf die Frage, ob M. für die durch die Vorsorgeeinrichtung am 27. Januar 1998 an L. ausgerichtete Barauszahlung gestützt auf Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung zustehe, wurde das Verfahren sistiert, bis das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden über die Rechtmässigkeit der Barauszahlung rechtskräftig entschieden habe. Die Sache wurde gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB an das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden zur Durchführung der Teilung überwiesen. Dieses verpflichtete die Vorsorgeeinrichtung mit Entscheid vom 27. August 2003, an die Pensionskasse von M. den Betrag von Fr. 120'278.85 nebst Zinsen zu bezahlen. In der Begründung führte es aus, die Vorsorgeeinrichtung vermöge nicht nachzuweisen, dass M. der Barauszahlung zugestimmt habe; die Barauszahlung sei daher ungültig und werde gegenüber der Ehegattin so behandelt, wie wenn sie nicht aus dem Kreislauf der 2. Säule ausgeschieden sei. Diese Zahlung sei daher wie wenn noch vorhanden zu berücksichtigen. Demgemäss wurde die M. zustehende Hälfte der Austrittsleistung unter Aufrechnung der bar ausbezahlten Fr. 251'147.65 berechnet. Die Vorsorgeeinrichtung überwies nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids per 31. Oktober 2003 den Betrag von Fr. 131'878.85 (Fr. 120'278.85 plus Zinsen) an die Pensionskasse von M.
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Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 forderte die Vorsorgeeinrichtung L. auf, ihr den Betrag von Fr. 131'878.85 zurückzuzahlen, da es sich dabei um einen Teil der ihm bar ausbezahlten Austrittsleistung handle. Die Zahlung unterblieb.
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B. Am 9. Juli 2004 erhob die Vorsorgeeinrichtung beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage mit dem Rechtsbegehren, L. sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 251'147.65 nebst Zinsen, eventuell den Betrag von Fr. 131'878.85 nebst Verzugszinsen seit 8. März 2004 zu bezahlen. In Gutheissung der Klage verpflichtete das kantonale Gericht L., der Vorsorgeeinrichtung den Betrag von Fr. 251'147.65 zuzüglich Zins zu 5 % ab 16. Februar 2004 auf Fr. 131'878.85 und Zins zu 5 % ab 9. Juli 2004 auf Fr. 251'147.65 zu bezahlen (Entscheid vom 17. Mai 2006). Zur Begründung führte es aus, L. sei nach seiner Anstellung bei der Versicherung X. wiederum als Arbeitnehmer tätig gewesen, weshalb das Begehren um Barauszahlung und die Ausrichtung der Leistung zu Unrecht erfolgt seien. Da L. bösgläubig gewesen sei, sei die zu Unrecht erhaltene Leistung auch dann zurückzuerstatten, wenn die Bereicherung nicht mehr vorhanden sei.
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C. L. hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Erhebungen zurückzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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Erwägung 4 | |
4.1 Art. 3.5 Abs. 6 des Reglements der Beschwerdegegnerin lautet: "Infolge Irrtums oder Verletzung von Informationspflichten zuviel ausgerichtete Leistungen sind der Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten." Die Vorinstanz hat die Rückforderung auf diese Bestimmung gestützt mit der Überlegung, die Barauszahlung sei unrechtmässig erfolgt, weil der Beschwerdeführer bis Ende 1997 bei der Versicherung X. Arbeitnehmer gewesen und anschliessend per 1. Januar 1998 nahtlos in ein neues Anstellungsverhältnis getreten sei. Da die Beschwerdegegnerin im Irrtum über ihre Leistungspflicht gewesen sei, könne sie die unrechtmässig ausbezahlte Barauszahlung zurückverlangen.
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4.3 Die Folgen einer unrechtmässig geleisteten Barauszahlung sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im Falle von Art. 5 Abs. 2 FZG, wonach bei verheirateten Anspruchsberechtigten die Barauszahlung nur zulässig ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt, kann nach der Rechtsprechung trotz Fehlens dieser Zustimmung die Vorsorgeeinrichtung mit befreiender Wirkung leisten, sofern sie nachweist, dass sie kein Verschulden trägt; andernfalls riskiert sie, dem geschädigten Ehegatten ein zweites Mal leisten zu müssen (BGE 130 V 103 E. 3 S. 108 ff.; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts B 126/04 vom 20. März 2006, E. 2, und B 98/04 vom 17. März 2005, E. 2 [mit Zusammenfassung in: SZS 2006 S. 460]; vgl. dazu auch FELIX SCHÖBI, Barauszahlung trotz fehlender Zustimmung des Ehegatten, Bemerkungen zum Urteil B 98/04 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 17. März 2005, in: recht 2005 S. 139 ff.). In diesem Fall kann sie den Betrag, den sie dem Ehegatten ein zweites Mal bezahlen muss, vom Vorsorgenehmer, der sich die Austrittsleistung ohne Zustimmung seines Ehegatten bar auszahlen liess, zurückverlangen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 87/00 vom 10. Februar 2004, E. 2.3-2.5 [mit Zusammenfassung in: SZS 2004 S. 461]). Sodann riskiert die Vorsorgeeinrichtung, sich gegenüber einem Pfandgläubiger ersatzpflichtig zu machen, wenn sie eine Barauszahlung leistet, obwohl der Anspruch auf Vorsorgeleistung gemäss Art. 30b BVG verpfändet ist: Auch in diesem Fall kann sie die geleistete Barauszahlung vom Empfänger zurückverlangen, weil sie nicht befreiend an diesen leisten konnte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 50/05 vom 10. November 2005, E. 3.2). Dies ergibt sich jedoch aus pfandrechtlichen Gründen. Ob die Vorsorgeeinrichtung eine Barauszahlung auch dann zurückverlangen kann, wenn sie geleistet wurde, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG erfüllt sind, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden (soweit in E. 3.1 des Urteils B 50/05 vom 10. November 2005 auch der Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 FZG als einer unter mehreren Unrechtmässigkeitsgründen genannt wurde, war dies neben dem ausschlaggebenden pfandrechtlichen Grund nicht entscheiderheblich).
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4.5 Mit den Beiträgen, welche im Rahmen der beruflichen Vorsorge geleistet werden, wird für den Versicherten ein individuelles Vorsorgeguthaben geäufnet. Versicherte, welche eine Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG), welche nach Art. 15 ff. FZG berechnet wird. Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG; BGE 129 V 440 E. 4 S. 441). Sie wird geleistet entweder durch Überweisung an eine neue Vorsorgeeinrichtung des ausgetretenen Arbeitnehmers (Art. 3 Abs. 1 FZG), durch Überweisung an eine andere Form des Vorsorgeschutzes (Art. 4 FZG; Art. 10 ff. FZV) oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch Barauszahlung (Art. 5 FZG). In jedem Fall ist somit die Vorsorgeeinrichtung beim Austritt des Vorsorgenehmers leistungspflichtig, ausser wenn das Vorsorgeverhältnis aufgrund besonderer Abmachung weitergeführt wird (Art. 47 BVG; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S. 133 N. 101).
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4.6 Gemäss Art. 3 Abs. 1 FZG hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen, wenn Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten. Dementsprechend kann nach Art. 11 Abs. 2 FZG die neue Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis für Rechnung des Versicherten einfordern. Aus diesem Wortlaut ergibt sich klar, dass die neue Vorsorgeeinrichtung nicht etwa ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Austrittsleistung hat, sondern diese Zahlung nur für den Vorsorgenehmer verlangen kann. Dies geht auch aus der Entstehungsgeschichte hervor: Der Entwurf des Bundesrates hatte eine entsprechende Pflicht der neuen Vorsorgeeinrichtung vorgesehen (BBl 1992 III 640). Begründet wurde sie damit, dass das Gesetz zur Sicherstellung des Vorsorgeschutzes eine "gewisse Bevormundung" des Vorsorgenehmers bezwecke, um im Sinne der Konzentration der Vorsorgegelder die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 582 f.). Die Bundesversammlung änderte dies in eine "Kann"-Formulierung ab mit der Begründung, die neue Einrichtung sei gar nicht mehr in der Lage, die Austrittsleistung einzufordern, wenn z.B. der Versicherungsnehmer beim Verlassen der früheren Stelle die Errichtung einer Freizügigkeitspolice verfügt habe. Zudem wurde in grundsätzlicher Weise argumentiert, dass die Austrittsleistung dem Arbeitnehmer und nicht der neuen Vorsorgeeinrichtung geschuldet sei; die Freizügigkeit könne ohne aktives Mitwirken des Vorsorgenehmers nicht funktionieren; die Tendenz zur Entmündigung der Vorsorgenehmer sei nicht zu unterstützen (AB 1992 N 2440, Votum Allenspach; vgl. auch AB 1993 S 566). Auch diejenigen Votanten, die an der Fassung des Bundesrates festhalten wollten, betonten, dass damit nicht etwa ein Gläubigerverhältnis zwischen der neuen und der alten Vorsorgeeinrichtung entstehen solle (AB 1992 N 2441, Voten Deiss und Brunner). Die in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierte Pflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, begründet somit keinen Rechtsanspruch der neuen Vorsorgeeinrichtung. Gläubiger der Austrittsleistung bleibt der Versicherte. Anders als im Falle einer Verletzung von Art. 5 Abs. 2 FZG riskiert die Vorsorgeeinrichtung deshalb nicht, bei einer nach Art. 5 Abs. 1 FZG unzulässigen Barauszahlung ein zweites Mal bezahlen zu müssen: Leistet sie an den Vorsorgenehmer direkt statt an die neue Vorsorgeeinrichtung, so leistet sie nicht an eine falsche Person, was eine befreiende Leistung ausschlösse (SCHÖBI, a.a.O., S. 142 mit Hinweisen), sondern nur an eine falsche Zahlungsadresse. Die neue Vorsorgeeinrichtung kann nicht im eigenen Namen die Barauszahlung erneut von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung einfordern; sie könnte nur auf Rechnung des Versicherten diejenige Leistung einfordern, welche diesem gegenüber der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zusteht. Der Versicherte hat jedoch keinen solchen Anspruch mehr, nachdem er selber die falsche Zahlung veranlasst (ELISABETH GLÄTTLI, Die Folgen der Barauszahlung der Austrittsleistung ohne Zustimmung des Ehegatten [Art. 5 Abs. 2 FZG] in den neueren Entscheiden des Eidg. Versicherungsgerichts, in: SZS 2005 S. 184 ff., 191 Fn. 18 und 19, mit Hinweisen) und die Austrittsleistung bereits erhalten hat: Er kann weder für sich noch zuhanden seiner allfälligen neuen Vorsorgeeinrichtung die Leistung ein zweites Mal verlangen.
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4.7 Unter diesen Umständen stehen bereicherungsrechtliche Überlegungen einem Rückerstattungsanspruch der bisherigen Vorsorgeeinrichtung entgegen: Eine Bereicherung besteht in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensstand und demjenigen, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Dies kann eine Zunahme der Aktiven oder eine Abnahme der Passiven oder eine sog. Ersparnisbereicherung sein (BGE 129 III 646 E. 4.2 S. 652; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 159 Rz. 1028; GUHL/KOLLER/SCHNYDER/DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht mit Einschluss des Handels- und Wertpapierrechts, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 219; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, S. 387 Rz. 55.07). Keine Bereicherung liegt vor, wenn lediglich ein Aktivum durch ein gleichwertiges anderes Aktivum ersetzt wird. Der aus der Vorsorgeeinrichtung austretende Vorsorgenehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Austrittsleistung (E. 4.5 hiervor), welche eine (wenn auch zweckgebundene) Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung darstellt. Erhält er eine Barauszahlung, ist er nicht bereichert, denn im gleichen Umfang reduziert sich seine Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Umgekehrt ist auch die Vorsorgeeinrichtung nicht entreichert: Wird ein Barauszahlungsgesuch gestellt, so hat sie zwar in zumutbarer Weise zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG erfüllt sind (BGE 119 III 18 E. 3b/bb S. 20 f.; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 138 f.) und kann die Auszahlung verweigern, wenn sie zum Ergebnis kommt, die Voraussetzungen seien nicht hinreichend erstellt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 24/96 vom 9. Dezember 1996, E. 2, publiziert in: SZS 1998 S. 119). Leistet sie aber, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, so kann - sofern nicht Dritte (Ehegatten, Pfandgläubiger) einen Anspruch haben - niemand von ihr eine erneute Zahlung verlangen. Sie leistet mithin befreiend. Es besteht auch kein Vorsorgeverhältnis zu ihrem ehemaligen Vorsorgenehmer mehr. Könnte sie nun die geleistete Barauszahlung zurückverlangen, so wäre sie ihrerseits ungerechtfertigt bereichert: Sie verfügte über den entsprechenden Betrag, obwohl der Vorsorgenehmer nicht mehr bei ihr versichert ist und sie ihm keine Austrittsleistung mehr schulden kann.
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4.8 Schliesslich spricht auch die ratio legis gegen einen Rückforderungsanspruch der Vorsorgeeinrichtung: Das Ziel von Art. 5 Abs. 1 FZG besteht darin, den Vorsorgeschutz zu erhalten. Lässt sich jemand seine Austrittsleistung bar auszahlen, ohne dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ist zwar die gesetzlich vorgesehene Form des Vorsorgeschutzes (Art. 3 oder 4 FZG) nicht erfüllt, dafür hat der Empfänger immerhin die baren Mittel, mit welchen er eine private Altersvorsorge sicherstellen kann. Eine Rückerstattung könnte im Lichte der gesetzlichen Zielsetzung höchstens insoweit in Frage kommen, als mit dem zurückzuerstattenden Betrag eine der gesetzlich vorgesehenen Vorsorgeformen wieder hergestellt würde. Hingegen kann es nicht in Frage kommen, dass die ehemalige Vorsorgeeinrichtung zuhanden ihrer freien Mittel diesen Betrag zurückverlangt. Der Versicherte wäre dadurch doppelt benachteiligt: Er hätte den gesetzlichen Versicherungsschutz nicht mehr und würde zudem noch die privaten Mittel verlieren, mit denen er allenfalls anstelle der gesetzlich vorgesehenen eine private Altersvorsorge aufbauen könnte. Der mit Art. 5 Abs. 1 FZG angestrebte Schutzzweck würde damit erst recht nicht erreicht, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Eine solche Rückerstattung hätte rein pönalen Charakter und wäre mit dem Gesetz klarerweise unvereinbar.
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Erwägung 5 | |
5.1 Anders verhält es sich bezüglich desjenigen Teils, den die Beschwerdegegnerin aufgrund des Entscheids des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 27. August 2003 der Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehefrau überweisen musste. Für diesen Betrag kann eine Rückerstattung in Frage kommen (E. 4.3 hiervor). Rechtsgrund für diese allfällige Rückerstattung ist nicht, dass die Barauszahlung in Verletzung von Art. 5 Abs. 1 FZG, sondern dass sie ohne die in Art. 5 Abs. 2 FZG vorgeschriebene Zustimmung der damaligen Ehefrau erfolgt ist. Dabei sind zwei Fälle denkbar:
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5.3 Oder die (nunmehr geschiedene) Ehefrau hat der Auszahlung zugestimmt und die Beschwerdegegnerin konnte bloss das Dokument mit der Unterschrift nicht mehr auffinden. In diesem Fall ist die Barauszahlung zu Recht erfolgt. Weder hat die Beschwerdegegnerin irrtümlich geleistet noch ist der Beschwerdeführer ungerechtfertigt bereichert. Die Barauszahlung war nicht in den Vorsorgeausgleich einzubeziehen (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG), sondern es war allenfalls gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (BGE 127 III 433 E. 2b S. 437), wofür das Scheidungsgericht zuständig ist (BGE 132 V 332 E. 3; BGE 129 V 251 E. 2.2 S. 254). Es bestand keine materiellrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, der geschiedenen Ehefrau erneut einen Teil auszubezahlen. Dass das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden am 27. August 2003 anders entschieden hat, muss die Beschwerdegegnerin ihrer eigenen Nachlässigkeit zuschreiben - sie konnte das Dokument nicht mehr finden und daher den ihr obliegenden Nachweis der Rechtmässigkeit der Auszahlung nicht erbringen. Dabei geht es einzig um das Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers. In diesem Fall besteht kein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer.
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Das kantonale Gericht ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die (nunmehr geschiedene) Ehefrau der Barauszahlung nicht zugestimmt hat, was allerdings nicht positiv bewiesen, sondern wegen Beweislosigkeit angenommen wurde. Auch die heutige Beschwerdegegnerin hat dies offensichtlich (damals zu ihrem Nachteil) eingestanden. Im vorliegenden Verfahren würde sich die fehlende Zustimmung der Ehefrau zum Vorteil der heutigen Beschwerdegegnerin auswirken. Der blosse Umstand, dass sie sich im früheren Verfahren das Fehlen der Zustimmung entgegenhalten liess, stellt allerdings noch keinen rechtsgenüglichen Beweis dar. Der heutige Beschwerdeführer hatte in jenem Verfahren kein Interesse, dieses Eingeständnis in Frage zu stellen, betraf es doch nur das Verhältnis zwischen seiner geschiedenen Ehefrau und der heutigen Beschwerdegegnerin. Er war durch den Entscheid auch nicht beschwert und hatte keinen Anlass, ihn anzufechten. Im vorliegenden Verfahren könnte er hingegen allfällige Gegenbeweise erbringen. Die Vorinstanz hatte aufgrund ihrer Rechtsauffassung keinen Grund, zur Zustimmung der Ehefrau Beweis zu führen. Da sich diese Frage nach dem Gesagten indessen als rechtserheblich erweist, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den in diesem Punkt unvollständig festgestellten Sachverhalt ermittle, wozu namentlich eine Zeugenaussage der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen sein wird.
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5.5 Im Hinblick auf das weitere Vorgehen ist zudem festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin, welche gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch erhebt, trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen (Art. 8 ZGB). Sie trägt somit die Beweislast dafür, dass die Ehefrau nicht zugestimmt hat, weil sie nur in diesem Fall eine Rückforderung geltend machen kann (E. 5.2 und 5.3 hiervor). Der Umstand, dass dazu negative Tatsachen bewiesen werden müssen, ändert grundsätzlich nichts an der Beweislast, führt jedoch dazu, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben bei der Beweisführung mitwirken muss, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt (BGE 119 II 305 E. 1b/aa S. 306; Urteil des Bundesgerichts 4C.64/2003 vom 18. Juli 2003, E. 4, publiziert in: Pra 2004 Nr. 28 S. 135; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 11/88 vom 1. März 1989, E. 3b, ZAK 1989 S. 408). Soweit der rechtsgenügliche Nachweis erbracht werden kann, dass die Ehefrau nicht schriftlich zugestimmt hat, wird der Beschwerdeführer grundsätzlich rückerstattungspflichtig, unter Vorbehalt freilich von Art. 64 OR, worüber ebenfalls Beweis zu führen sein wird. Der in diesem Rahmen zu prüfende gute Glaube bezieht sich nach dem Gesagten nicht darauf, ob der Beschwerdeführer erkennen musste, dass er unselbstständig erwerbend war, sondern ob er erkennen musste, dass die Ehefrau hätte zustimmen müssen und er mangels Zustimmung mit einer Rückforderung rechnen musste.
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