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59. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen E. sowie Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_15/2007 vom 25. Juli 2007 | |
Regeste |
Art. 90, 91 und 93 BGG: End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide. |
Qualifikation eines kantonalen Entscheids, welcher eine materielle Teilfrage beantwortet (in casu: die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung finde keine Anwendung) und die Sache zur Abklärung einer anderen Teilfrage an die Verwaltung zurückweist (in casu: zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts, d.h. der Frage der Arbeitsfähigkeit), als Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (E. 4.2). |
Wird die Verwaltung durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, hat dieser Entscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (E. 5.2). | |
Sachverhalt | |
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B. Die von E. hiergegen mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der (halben) Invalidenrente erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 3. Januar 2007). Zur Begründung führte es an, dass der Sachverhalt medizinisch nicht genügend abgeklärt und eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei. Des Weitern sei anzunehmen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nunmehr eine volle Erwerbstätigkeit ausüben würde, weshalb die IV-Stelle nicht mehr die gemischte Methode anwenden dürfe.
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C. Die IV-Stelle erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei insofern aufzuheben, als er die Versicherte als Vollerwerbstätige einstufe. Die Sache sei in der Frage der Qualifikation an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Erwägung 3 | |
3.1 Das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht betrachtete in konstanter Praxis Rückweisungsentscheide von Vorinstanzen als Endverfügungen (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; Urteile C 164/05 vom 28. September 2006, E. 2 nicht publ. in BGE 133 V 89, aber publ. in: SVR 2007 AlV Nr. 3 S. 7; P 32/99 vom 15. Januar 2001, E. 1 nicht publ. in BGE 127 V 18, aber publ. in: AHI 2001 S. 126; BGE 113 V 159). Dies galt jedenfalls dann, wenn mit dem Rückweisungsentscheid eine Grundsatzfrage entschieden und die Sache zur näheren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde; solche Entscheide wurden in Bezug auf die Beantwortung dieser Grundsatzfrage als instanzabschliessende Teilentscheide betrachtet (BGE 122 V 151 E. 1 S. 153; BGE 120 V 319 E. 2 S. 322; SZS 2003 S. 521, E. 2, B 49/00).
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Dies war auch die Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 132 II 10 E. 1 S. 13; BGE 130 II 321 E. 1 S. 324; BGE 129 II 286 E. 4.2 S. 291; BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99; BGE 118 Ib 196 E. 1b S. 198; BGE 117 Ib 325 E. 1b S. 327; SZS 1999 S. 318, E. 2b, 2A.224/1997; Pra 1998 Nr. 70 S. 435, E. 1b, 2A.185/1997). Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde wurde von einem instanzabschliessenden Teilentscheid ausgegangen, wenn der Rückweisungsentscheid der unteren Behörde keinen Spielraum beliess (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; Urteil 1A.194/2006 vom 14. März 2007, E. 2.2). ![]() | 8 |
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4.1.2 Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids (BBl 2001 S. 4332; AEMISEGGER, a.a.O., S. 124). Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden (BBl 2001 S. 4332 f.). Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene ![]() | 13 |
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4.2 Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid (DAUM/ MARTI, Die öffentlichrechtliche Einheitsbeschwerde, in: Plädoyer 2006 3 S. 34 ff., 35; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkommentar zum ![]() | 15 |
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Erwägung 5 | |
5.1 Der angefochtene Entscheid betrifft nicht im Sinne von Art. 92 BGG die Zuständigkeit oder den Ausstand und ist somit nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 BGG selbstständig anfechtbar. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Auf den hier angefochtenen Rückweisungsentscheid, in welchem eine Teilfrage beantwortet wird, trifft dies zu. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung (lit. b) ist klarerweise nicht erfüllt: Aufgrund des unangefochten gebliebenen Teils des vorinstanzlichen Entscheids sind in jedem Fall medizinische ![]() | 17 |
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5.2.2 Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss zu einer (dieses Kriterium nach dem Gesagten nicht erfüllenden [E. 5.2.1]) Verlängerung des Verfahrens. Wird hingegen durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt, wurde dies nach der bisherigen Rechtsprechung als selbstständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; vgl. vorne E. 3.1), womit im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wurde, wie wenn der Entscheid als selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil qualifiziert worden wäre. Sodann stellte es nach ![]() | 20 |
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5.2.4 Dabei geht es jedoch um eine vergleichbare Konstellation wie im Falle des Rückweisungsentscheids an eine Gemeinde (vorne E. 5.2.2): Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen. Die IV-Stelle hat zwar nicht wie die Gemeinde eine verfassungsrechtlich geschützte Autonomie (Art. 50 BV), aber sie hat - mit der Gemeinde insofern vergleichbar - ein rechtlich anerkanntes Interesse (vgl. Art. 201 AHVV) daran, nicht einen von ihr als rechtswidrig erachteten Gerichtsentscheid umsetzen und gestützt darauf in rechtswidriger Weise Leistungen ausrichten zu müssen. Dabei geht es nicht bloss um die Frage, ob es der Verwaltung zuzumuten wäre, ihren eigenen, gestützt auf den Rückweisungsentscheid zu erlassenden, von ihr als rechtswidrig erachteten Entscheid anzufechten. Vielmehr wäre die Verwaltung zu einer solchen Anfechtung mangels formeller Beschwer gar nicht befugt. Die versicherte Person ihrerseits hätte in der Regel keinen Anlass, den neu zu erlassenden Entscheid anzufechten, wenn er zu ihrem Vorteil ist, so dass im Ergebnis der allenfalls rechtswidrige Entscheid keiner bundesgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden ![]() | 22 |
Erwägung 6 | |
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6.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Beschwerdegegnerin habe Kinder, die nicht mehr betreuungsbedürftig seien, und befinde sich mit 53 Jahren in einem Alter, in welchem eine Erwerbstätigkeit üblich sei; sie verfüge über eine kaufmännische ![]() | 24 |
Diese Erwägungen beruhen teilweise auf allgemeiner Lebenserfahrung und teilweise auf einer Würdigung der konkreten Umstände. Die faktischen Grundlagen, auf denen sie beruhen, sind unvollständig und widersprechen den eigenen Angaben der Versicherten, welche in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz ausgeführt hat, im Gesundheitsfall "mindestens 70 %" erwerbstätig zu sein, und in der Replik eine Erwerbstätigkeit von "mindestens 70 %, jedoch vorzugsweise 80 %" angegeben hat. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Aussagen der versicherten Person könnten als Indiz mitberücksichtigt werden, ohne dass jedoch entscheidend darauf abzustellen sei. In tatsächlicher Hinsicht erscheine eine volle Erwerbstätigkeit objektiv als plausible Validenkarriere. Damit werde die IV-Stelle nicht mehr die gemischte Methode anwenden dürfen. Denn diese bestehe rechtlich einzig zum Schutz jener Versicherten, denen eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden könne; die Vorinstanz zitiert in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 3 ATSG.
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6.3 Mit diesen zuletzt wiedergegebenen Ausführungen geht die Vorinstanz von einem unzutreffenden Rechtsbegriff der Invalidität und einem unrichtigen Verständnis der gemischten Methode aus. Die gemischte Methode ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2ter IVG, welche Bestimmung der allgemeinen Regelung von Art. 8 Abs. 3 ATSG vorgeht und die vorher bereits auf Verordnungsebene bestehende Normierung auf Gesetzesstufe gehoben hat (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 S. 3205 ff., 3287; BGE 130 V 393 E. 3.2 S. 394; Urteil I 389/03 vom 8. März 2005, E. 3.2.3 nicht publ. in BGE 131 V 51, aber publ. in: SVR 2006 IV Nr. 6 S. 23). ![]() | 26 |
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