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49. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen G. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_462/2010 vom 22. Oktober 2010 | |
Regeste |
Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. |
Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). |
Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Anspruchs des überlebenden Ehegatten auf eine Hinterlassenenrente der Teuerung anzupassen (E. 5). | |
Sachverhalt | |
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A.b Nach einem am 21. Oktober 2002 vorgenommenen Arztbesuch wurde ein epitheliales Pleuramesotheliom rechts festgestellt, welches W. sich mutmasslich auf Grund einer arbeitsbedingten Asbestexposition im Zeitraum von 1963 bis 1978 zugezogen hatte. Er verstarb am 4. Januar 2005 an den Folgen der Erkrankung. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach der Witwe des ![]() | 2 |
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. April 2010 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese den Leistungsanspruch von G. im Sinne der Erwägungen neu festlege. Es erwog dabei namentlich, dass der Unfallversicherer der Witwenrente zu Recht den Lohn zugrunde gelegt habe, welchen der Verstorbene zuletzt vor seiner ordentlichen Pensionierung im Rahmen eines 50%igen Anstellungsverhältnisses - ohne Teilarbeitslosigkeit - erzielt hätte; das derart ermittelte Einkommen sei indessen für den Zeitraum zwischen der Pensionierung des Verstorbenen auf Ende Mai 2000 und dem Rentenbeginn auf 1. Februar 2005 zusätzlich der Teuerung anzupassen.
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C. Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2008 in dem Sinne zu ergänzen, als entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts nicht der per 31. Mai 2000 ermittelte versicherte Verdienst, auf welchem die Hinterlassenenrente beruhe, sondern diese selber um die bis zum 1. Februar 2005 eingetretene Teuerung aufzurechnen sei.
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G. verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Erwägung 4 | |
4.1 Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 135 V 279, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, erkannt, dass auf der Basis der relevanten Normenlage (namentlich Art. 15 Abs. 1-3 und Art. 34 Abs. 1 UVG; Art. 22 Abs. 2 und 4, Art. 23 f. sowie Art. 44 f. UVV [SR 832.202]) für die hier zu beurteilende Konstellation - die versicherte Person ist bei Ausbruch der Berufskrankheit infolge Erreichen des AHV-Alters aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und daher nicht mehr (weiter-)versichert (sog. Altersrentner) - keine spezifische Lösung vorgesehen ist. Die Konzeption des UVG beruht denn auch auf der Annahme, dass das versicherte Ereignis sich zu einem Zeitpunkt zugetragen hat, in welchem die versicherte Person noch erwerbstätig ist. In Fällen wie dem vorliegenden stellt die ![]() | 8 |
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5. Was die Frage der Teuerungsanpassung anbelangt, wurde in BGE 135 V 279 (insb. E. 5 S. 283 ff.) entschieden, dass eine Aufrechnung der - in casu hypothetisch für den Moment der ordentlichen Pensionierung des verstorbenen Versicherten auf Ende Mai 2000 berechneten, fiktiven - Hinterlassenenrente (und nicht des dieser zugrunde liegenden versicherten Verdienstes) um die bis zum tatsächlichen Rentenbeginn per 1. Februar 2005 aufgelaufene Teuerung zu erfolgen hat. Dieser Schluss resultiert unmissverständlich aus den rechtsverbindlichen E. 5.3.1 und 5.3.2 (S. 285 ff.) des Urteils, wohingegen das entsprechende, in der Amtlichen Sammlung publizierte Regest den Kerngehalt der Aussagen zugestandenermassen nicht ganz klar wiedergibt. (...)
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