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63. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_409/2014 vom 18. November 2014 | |
Regeste |
Art. 18 Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit; Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG; besondere Wartezeiten. | |
Sachverhalt | |
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut und hob Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung auf, dass für die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung für den Monat Mai 2013 nicht mehr als sieben Wartetage berücksichtigt werden dürften. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 24. März 2014).
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C. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit damit die kantonale Beschwerde teilweise gutgeheissen werde. Der Eingabe liegen u.a. das Protokoll der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 11. Mai 2009 sowie die "Note d'information du SECO/DAIN" vom 19. Juli 2011 bei.
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Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich schliesst auf Gutheissung der Beschwerde, während A. den Antrag auf Abweisung stellt.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die 15-tägige Wartezeit gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b AVIG (SR 837.0) zu Recht infolge Unvereinbarkeit mit Art. 18 Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen ![]() | 6 |
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3. Die Auslegung eines Staatsvertrags geht in erster Linie vom Vertragstext aus, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften (BGE 130 I 312 E. 4.1 i.f. S. 326; BGE 130 II 113 E. 6.1 i.f. S. 121). Erscheint die Bedeutung des Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des Vertrags ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, kommt eine über den Wortlaut hinausreichende - ausdehnende oder einschränkende - Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 135 V 339 E. 5.3 S. 349; BGE 127 III 461 E. 3 S. 465; BGE 125 V 503 E. 4b S. 506; BGE 124 III 382 E. 6c S. 394).
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Erwägung 4 | |
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4.2 Fraglich und zu beurteilen ist, ob der wortlautgetreuen Lösung der Vorinstanz zu folgen oder ob mit dem beschwerdeführenden SECO unter Bezugnahme auf den entstehungsgeschichtlichen ![]() | 10 |
Erwägung 5 | |
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5.2 Mit dem Übereinkommen werden Mindeststandards bei Teil- und Vollarbeitslosigkeit gesetzt, so bezüglich der Wartezeit, der Leistungsdauer und -höhe sowie der Leistungseinstellung (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2494 f. Rz. 1027). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 des Übereinkommens hat zwar jedes Vertragsmitglied allen geschützten Personen Gleichbehandlung ohne Unterscheidung auf Grund u.a. des Alters zu gewährleisten. Dieser Grundsatz steht aber laut Ziff. 2 der Norm der Festlegung besonderer Massnahmen, die der Erfüllung ![]() ![]() | 12 |
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5.2.2 A. erhält, da er keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern unter 25 Jahren hat, ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes bei einem Höchstanspruch von 400 Taggeldern (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a und Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG; Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 11. Juni 2013). Das Leistungsniveau liegt nach dem hievor Dargelegten somit beträchtlich über den im Übereinkommen diesbezüglich festgesetzten Mindestansätzen. Daran ändert mit dem SECO der Umstand nichts, dass die auferlegte Karenzfrist auf Grund nicht bestehender Unterhaltspflichten sowie der Höhe des versicherten Verdienstes nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG 15 Tage beträgt und daher die siebentägige Wartezeit gemäss Übereinkommen übersteigt. Das in dieser Hinsicht geschmälerte Leistungsniveau (acht Tage à Fr. 314.50) wird bei Weitem durch die übrigen Besserstellungen kompensiert, sodass insgesamt ein Entschädigungsanspruch erreicht wird, der klar über dem im Übereinkommen festgehaltenen Mindeststandard liegt. Zu erwähnen ist ferner der Hinweis in der "Note d'information" des SECO, gemäss welchem ein durch die verlängerte Wartezeit verursachter finanzieller Engpass der betroffenen arbeitslosen Person notfalls - entsprechend dem in Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens verankerten Grundsatz, wonach es den Mitgliedstaaten offensteht, die Umsetzung des Vertrags durch ein beitrags- oder ein nicht beitragsbasiertes bzw. ein diesbezüglich kombiniertes System zu garantieren (vgl. E. 5.2 am Ende hievor) - auch mittels Sozialhilfeleistungen überbrückt werden könnte (vgl. dazu PIERRE-YVES GREBER, Le droit international de la sécurité sociale, in: Soziale Sicherheit, SBVR, a.a.O., ![]() | 14 |
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