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2. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Gemeinde A. gegen Ausgleichskasse Schwyz (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_459/2016 vom 13. Januar 2017 | |
Regeste |
Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 39 Abs. 3 KVG; § 5 des schwyzerischen Gesetzes vom 28. März 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Ingress und Abs. 6 ELG; Art. 190 BV; Heimtaxen. | |
Sachverhalt | |
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde A. hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. Mai 2016 teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung (Kosten Pflegefamilie) an die Ausgleichskasse zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Politische Gemeinde A., der Entscheid vom 17. Mai 2016 sei aufzuheben, soweit damit die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 abgewiesen und ihr nur eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Die Sache sei zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für B. sowie für deren ![]() | 3 |
Die Ausgleichskasse Schwyz, das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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(...)
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4. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden u.a. die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der ![]() | 9 |
§ 5 des schwyzerischen Gesetzes vom 28. März 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SRSZ 362.200; nachfolgend: ELG/SZ) regelt die Finanzierung der Aufenthalts- und Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen oder in heimähnlichen Institutionen. Danach gilt Folgendes: Als anrechenbare Tagestaxen werden bei nicht pflegebedürftigen Personen höchstens 210 % und bei pflegebedürftigen Personen höchstens 600 % des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt (Abs. 1). Der Regierungsrat kann im Rahmen von Abs. 1 für Grundleistungen und Pflegeaufwand unterschiedliche Begrenzungen festlegen (Abs. 2). Er kann generell oder für bestimmte Pflegeangebote von Abs. 1 abweichende Tagestaxen festlegen, um zu vermeiden, dass pflegebedürftige Personen von der Sozialhilfe abhängig werden (Abs. 3). Die Absätze 2 und 3 wurden im Zuge der Neuordnung der Pflegefinanzierung neu gefasst (vgl. Kantonsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 [KRB Neuordnung Pflegefinanzierung; GS 22-102a]).
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5. Die Vorinstanz ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG und die Entstehungsgeschichte des letzten Teilsatzes dieser Bestimmung zum Ergebnis gelangt, die Einschränkung der Kantone bei der Festsetzung der Tagestaxe, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird, gelte lediglich für Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG. Von Bundesrechts wegen seien die Kantone nicht verpflichtet, auch bei einem Aufenthalt in anderen Einrichtungen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV die Taxen so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssten. Bei den in Frage stehenden ausserkantonalen Wohnheimen F., Kinderheim G. sowie Kinder- und Jugendheim H. (E. 2 hiervor) handle es sich unbestrittenermassen nicht um vom ![]() | 11 |
Erwägung 6 | |
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Die Behandlung der Vorlage im Parlament zeigt Folgendes: Im Ständerat als Erstrat führte der Kommissionssprecher aus, nach dem neu geltenden Grundsatz sollten Personen nicht gleichzeitig auf Sozialhilfe und EL angewiesen sein. Weiter wies er auf das parallel laufende Gesetzgebungsverfahren betreffend die Pflegefinanzierung hin, welches Auswirkungen auf die endgültige Ausgestaltung der NFA haben werde (AB 2006 S 210 [Votum Schiesser]). Im Nationalrat wurde die Befürchtung geäussert, durch die Möglichkeit der ![]() | 13 |
Die Materialien (zu deren Bedeutung für die Gesetzesauslegung: BGE 141 V 191 E. 3 S. 194; BGE 140 III 206 E. 3.5.4 S. 214) lassen somit nur den einen Schluss zu, dass Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht verpflichtet, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im EL-rechtlichen Sinne sind, d.h. wenn "die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, für den höchstmöglichen Mietzins nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und für die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 Absatz 3 durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind" (Art. 13 Abs. 2 ELG; BGE 138 II 191 E. 5.4.1 und 5.4.2 S. 206 f.; Urteil 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2.2; BBl 2005 6224; vgl. auch AB 2006 S 210), sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist.
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6.2 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, dass Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden, um den grundsätzlich Anspruchsberechtigten das Existenzminimum zu gewährleisten, "ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen" (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369; mit Hinweis auf Art. 112 Abs. 2 lit. b bzw. Abs. 6 i.V.m. Art. 196 Ziff. 10 BV). Diese Rechtsprechung mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Sozialhilfe geht auf die Zeit vor Inkrafttreten der EL-Revision am 1. Januar 2008 gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129 ff.) zurück (vgl. ![]() | 15 |
Es kann offenbleiben, ob der Verfassungsgeber das Ziel der Ergänzungsleistungen, zusammen mit den Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf zu decken (Art. 112a Abs. 1 BV), so verstanden haben wollte, dass die grundsätzlich Anspruchsberechtigten nicht "Sozialhilfe beziehen müssen", wie die (frühere) Rechtsprechung festgehalten hat. Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.5.4 ![]() | 16 |
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Dem kann nach dem Gesagten nicht zugestimmt werden. Die Koordination mit der Invalidenversicherung geht lediglich soweit, dass eine Institution, die nach der Definition des IFEG durch den Kanton anerkannt wird, auch nach dem ELG als Heim gelten soll (vgl. BGE 139 V 358 E. 4.3 S. 364 mit Hinweis auf BBl 2005 6228 zu Art. 9 Abs. 5 lit. h E-ELG; AB 2006 N 1250 [Votum Bundesrat Merz, wonach für Art. 7 IFEG eine Verfassungsgrundlage besteht, nicht hingegen für einen Einschub in Art. 10 Abs. 2 lit. a E-ELG des Inhalts, dass sich die Kantone so weit an den Kosten des Aufenthaltes in einer anerkannten Institution beteiligen, dass keine Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt; E. 6.1 hiervor]). Soweit darin eine Ungleichbehandlung zwischen invaliden und ![]() | 18 |
6.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, § 5 ELG/SZ würde keine Begrenzung der Tagestaxen für Kinder- und Jugendheime vorsehen. Solche Heime könnten nicht als heimähnliche Institutionen im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden, da es sich um Einrichtungen handle, welche der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) unterstellt seien. Somit fehle eine gesetzliche Grundlage für die Begrenzung der Tagestaxen in Bezug auf die Heimaufenthalte der Kinder von B. Damit vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz § 5 ELG/SZ willkürlich ausgelegt und angewendet haben soll (nicht publ. E. 3.2 hiervor). Danach gelten als pflegebedürftig im Sinne dieser Bestimmung Personen, die in einem Pflegeheim leben, das auf der "Pflegeheimliste gemäss Art. 39 KVG" des Kantons Schwyz aufgeführt ist (vgl. etwa die ab 1. Januar 2015 gültige Liste im Anhang zum Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 45/2015). Im Übrigen differenziert § 5 Abs. 1 ELG/SZ nicht danach, ob das Alters- und Pflegeheim oder die heimähnliche Institution im Gebiet des Kantons liegt oder ausserhalb. Unbestritten anerkennt der Kanton Schwyz denn auch das Kinderheim G. und das Kinder- und Jugendheim H. im Kanton Zürich als Heime im EL-rechtlichen Sinne. Selbst wenn Kinder- und Jugendheime nicht unter den Begriff der heimähnlichen Institutionen im Sinne von § 5 ELG/SZ zu subsumieren wären, könnte daraus nicht ohne Weiteres im Umkehrschluss gefolgert werden, der schwyzerische Gesetzgeber habe diese mit Bezug auf den anzuwendenden EL-Tarif mit Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz ELG gleichstellen wollen. Inwiefern in diesem Zusammenhang der Umstand eine Rolle spielen soll, dass der Kanton Schwyz beide ausserkantonalen Heime bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur IVSE (vgl. zum Zweck dieser interkantonalen Vereinbarung BGE 142 V 271 E. 6.1 S. 275) anerkennt, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht ersichtlich. Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Finanzierung der Aufenthalte in Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen, in Kinder- und Jugendheimen und in Pflegefamilien im Kanton Schwyz nach dem Gesetz vom 28. März 2007 über soziale Einrichtungen (SEG; SRSZ 380.300); sie stehen ausdrücklich unter der unzutreffenden Prämisse, dass eine allfällige ![]() | 19 |
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