Art. 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 1 (Satz 2), Art. 21 Abs. 1 UVG; Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 HVUV; Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG nach Fallabschluss.
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Sachverhalt
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A. Nachdem A. (Jg. 1967) am 27. April 2009 beim Unihockeyspiel von einem Ball im linken Auge getroffen worden war, anerkannte die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: National) als Unfallversicherer ihre Leistungspflicht und kam für die Heilbehandlung in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen dieses Ereignisses auf. Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 sprach sie eine Entschädigung für eine 8%ige Integritätseinbusse zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Ebenso wurde die Gewährung weiterer Heilkostenleistungen abgelehnt, für jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen jedoch gleichzeitig eine Deckungszusage erteilt.
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Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2015, stellte die National unter Bezugnahme auf die bisher übernommenen Kosten jährlicher Visuskontrollen und allfälliger unfallbedingter Brillenanpassungen - wie zuvor mit Schreiben vom 24. September 2014 angekündigt - weitere Heilkostenleistungen per sofort ein, weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die obligatorische Krankenpflegeversicherung für (zustandserhaltende) Heilbehandlungsmassnahmen nach den Art. 10-13 UVG aufzukommen habe.
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B. In Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar 2015 auf und stellte fest, dass A. weiterhin Anspruch auf jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen habe (Entscheid vom 15. Juni 2016).
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C. Als Rechtsnachfolgerin der National beantragt die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 15. Juni 2016 und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 21. Januar 2015.
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A. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das vorinstanzliche Gericht von einer Stellungnahme zur Sache absieht. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet zunächst auf eine Vernehmlassung, bringt auf Aufforderung des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2016 am 11. Januar 2017 aber doch noch eine Stellungnahme bei. Aus dieser geht hervor, dass das BAG gegen die am 27. Oktober 2014 verfügte künftige Leistungsverweigerung nichts einzuwenden hat.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
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Erwägung 2
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Erwägung 3
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Erwägung 4
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Erwägung 5.3
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5.3.1 Als Grundsatz hält Art. 19 Abs. 1 UVG in Satz 2 fest, dass mit dem Rentenbeginn Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahinfallen. Weil die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruches zusammen mit dem Fallabschluss erfolgt, steht Rentenbeginn im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG gleichsam als Synonym für Fallabschluss. Aus dem Wort "dahinfallen" ist zu schliessen, dass der Anspruch auf Heilbehandlung, welche mit dem Fallabschluss dahinfällt, bereits vor diesem bestanden haben muss. Ansonsten könnte er nicht dahinfallen. Der Grundsatz, dass mit dem Fallabschluss Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahinfallen, wird in Art. 21 UVG für die Heilbehandlung relativiert, indem nach Abs. 1 dieser Norm deren Gewährung über den Fallabschluss resp. die Festsetzung der Rente hinaus unter gewissen, in lit. a-d aufgelisteten Voraussetzungen als statthaft erklärt wird. Dies gilt auch für die Heilbehandlung, welche in dem in der eingeschobenen Klammerbemerkung mitenthaltenen Art. 10 UVG geregelt ist. Dass die Heilbehandlung mit dem Fallabschluss dahinfällt, erscheint insofern denn auch als logisch, als der Fallabschluss voraussetzt, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist.
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5.3.3 In Art. 21 Abs. 1 UVG wird somit - auf Gesetzesstufe - einerseits für die Heilbehandlung eine Ausnahme von dem zuvor in Art. 19 Abs. 1 UVG aufgestellten Grundsatz geschaffen, wonach der Anspruch auf Heilbehandlung mit dem Fallabschluss dahinfällt. Andererseits wird über die in Art. 10 UVG geregelte Heilbehandlung hinaus auch für die in den Art. 11, 12 und 13 UVG vorgesehenen Leistungen (Hilfsmittel, Sachschäden sowie Reise-, Transport- und Rettungskosten) eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nach dem Fallabschluss statuiert, sofern - nebst dem im Ingress von Art. 21 Abs. 1 UVG vorausgesetzten Rentenanspruch - eine der in lit. a-d dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen gegeben ist. Soweit das BAG in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2017 zum Schluss gelangt, Hilfsmittel seien im Begriff der "Heilbehandlung", wie ihn Art. 19 Abs. 1 UVG verwendet, mitenthalten, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Abgesehen von Taggeldern betrifft Art. 19 Abs. 1 UVG einzig den Anspruch auf Heilbehandlung. Der Anspruch auf Hilfsmittel bildet demgegenüber - davon klar abgetrennt - Gegenstand von Art. 21 UVG. Aus der dargestellten Gesetzessystematik ist demnach zu schliessen, dass mit dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG ausschliesslich Taggeldleistungen (Art. 16 f. UVG) und Heilbehandlung (Art. 10 UVG) dahinfallen. Die übrigen in den Art. 11-13 UVG vorgesehenen Leistungen erfasst Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG nicht. Auf diese kann gemäss Gesetzeswortlaut ein Anspruch nach Festsetzung der Rente (dem Fallabschluss) entstehen, wenn einer der in Art. 21 Abs. 1 UVG aufgezählten Tatbestände gegeben ist.
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5.4.3 Nach den Ausführungen des BAG sollten mit einer Rentenzusprache resp. dem Fallabschluss die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggelder auch nach dem UVG wie bis anhin unter dem KUVG dahinfallen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sollte mit dem UVG neben der Invalidenrente ein gegenüber dem KUVG erweiterter Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld bestehen, indem Versicherten auch nach Festsetzung einer Invalidenrente unter gewissen Umständen Leistungen nach den Art. 10-13 UVG gewährt werden. Das KUVG habe, so das BAG, demgegenüber lediglich die Hilfsmittel als mögliche Leistung auch nach erfolgter Berentung erwähnt. Schon damals sei ein Anspruch darauf an eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit mit Rentenzusprache gekoppelt gewesen. Die Umstände, welche eine Leistungsausrichtung trotz Fallabschluss ermöglichen, sind im UVG in den lit. a-d von Art. 21 Abs. 1 UVG aufgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor). Beim Beschwerdegegner liegen sie nicht vor, woraus das BAG folgert, dass er nach dem Fallabschluss keinen Anspruch mehr auf Hilfsmittel hat. Die Vernehmlassung des BAG läuft demnach wie die hier zur Diskussion stehende Beschwerdeschrift darauf hinaus, dass die Unfallversicherung dem Beschwerdegegner nach dem Fallabschluss weder Heilbehandlung noch Hilfsmittel mehr zu gewähren hat, es sei denn, es liege ein Fall nach Art. 21 Abs. 1 lit. a-d UVG vor.
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6.1 Es mag sein, dass nach Absicht des historischen Gesetzgebers die Zusprache eines Hilfsmittels bei einem Versicherten, welchem vor dem Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG noch kein solches gewährt worden ist, grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn er keine Invalidenrente erhält und auch die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 lit. a-d UVG nicht erfüllt sind. Über diese in der Lehre umstrittene Frage (vgl. MIRIAM LENDFERS, Heilbehandlung und Hilfsmittel nach Fallabschluss, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2017 S. 195 ff.) und ihre Beurteilung im Lichte eines geltungszeitlichen Verständnisses ist jedoch nicht abschliessend zu befinden. Denn hier geht es einzig darum, ob der Beschwerdegegner Anspruch darauf hat, dass seine Brille regelmässig angepasst und bei Bedarf repariert oder erneuert resp. ersetzt wird. Bei dieser Brille handelt es sich um ein Hilfsmittel, welches schon vor dem Fallabschluss noch im Zuge der Heilbehandlung zugestanden worden ist. Weshalb dieses und die damit zusammenhängenden Leistungen, wie sie der Gesetzgeber vorgesehen hat, dem Beschwerdegegner plötzlich nicht mehr zustehen sollten, ist nicht ersichtlich. Hier ist vielmehr von einer bedarfsabhängigen Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus auszugehen.
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6.3 Dies entspricht - soweit ersichtlich - denn auch ständiger Praxis der Unfallversicherer, namentlich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift bietet keinen Anlass, davon abzuweichen. Daran ändert nichts, dass laut Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 UVG ein Versicherter, der keine Rente bezieht, auch keinen Anspruch auf Kostenvergütungen gemäss den Art. 10-13 UVG - worunter auch Hilfsmittel (Art. 11 UVG) fallen - hat. Diese Regelung betrifft die (erstmalige) Zusprache einer Leistung, nicht die Beibehaltung bereits gewährter Ansprüche nach dem Fallabschluss. Soweit dem Urteil 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013, wo es um orthopädische Schuhzurichtungen und Spezialschuhe ging, etwas anderes sollte entnommen werden können, wäre daran nicht festzuhalten. Aus jenem Urteil ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls ab wann solche Hilfsmittel schon vor dem Fallabschluss gewährt worden wären. Für die Ansicht, dass zum Anspruch auf bereits vor dem Fallabschluss gewährte Hilfsmittel auch die Übernahme der Kosten für deren Reparatur und Erneuerung gehört, spricht sich denn auch die Doktrin verschiedenenorts aus (FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., S. 970 f. Rz. 203; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 317 N. 784) und sie hatte im Übrigen auch schon unter aArt. 76 (Satz 2) KUVG Geltung (MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 1963, S. 232 N. 12). (...)
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