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Informationen zum Dokument  BGer 6S.328/2000  Materielle Begründung
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BGer 6S.328/2000 vom 07.06.2000
 
{T 0/2}
 
6S.328/2000/hev
 
K A S S A T I O N S H O F
 
*************************
 
7. Juni 2000
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
 
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly,
 
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiberin Burkart.
 
---------
 
In Sachen
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
D.________,
 
gegen
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons S o l o t h u r n,
 
B.________, Beschwerdegegner,
 
betreffend
 
Keine-Folge-Verfügung (Sachentziehung),
 
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-
 
gerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom
 
12. April 2000),
 
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
 
in Erwägung gezogen:
 
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht
 
ist innert 10 Tagen seit der nach kantonalem Recht mass-
 
gebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides anzu-
 
melden (Art. 272 Abs. 1 BStP) und innert 20 Tagen seit
 
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils zu
 
begründen (Art. 272 Abs. 2 BStP).
 
Entgegen der anderslautenden Behauptung von
 
D.________ wurde der angefochtene Entscheid dem früheren
 
Rechtsvertreter (C.________) am 19. April 2000 zuge-
 
stellt. Dies wird sowohl durch die in den Akten liegende
 
Empfangsbestätigung wie auch durch eine schriftliche Be-
 
stätigung von C.________ vom 26. Mai 2000 eindeutig be-
 
legt. Massgebend für den Fristenlauf ist somit einzig
 
das Datum vom 19. April 2000. Die Nichtigkeitsbeschwerde
 
hätte daher bis spätestens Dienstag, den 2. Mai 2000 an-
 
gemeldet und bis 9. Mai 2000 begründet werden müssen.
 
Die Eingabe von D.________ vom 11. Mai 2000 (Poststem-
 
pel) erweist sich somit sowohl als Beschwerdeanmeldung
 
wie auch als Beschwerdebegründung als verspätet. Auf die
 
Nichtigkeitsbeschwerde ist somit unter Kostenfolgen
 
nicht einzutreten.
 
2.- Im Übrigen wäre die Nichtigkeitsbeschwerde -
 
selbst bei rechtzeitiger Einreichung - völlig aussichts-
 
los gewesen, weil sie sich in unzulässigen Vorbringen
 
erschöpft. Es liegt somit auf der Hand, dass D.________
 
den (über 80-jährigen) Beschwerdeführer veranlasst hat,
 
ein bundesgerichtliches Verfahren zu führen, das nur un-
 
nötige Kosten verursachte. Unnötige Kosten hat jedoch zu
 
bezahlen, wer sie verursacht (Art. 156 Abs. 6 OG). Sie
 
sind demzufolge von D.________ zu tragen.
 
3.- D.________ wird zudem wegen mutwilliger Pro-
 
zessführung und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mit
 
einer Ordnungsbusse von Fr. 600.-- bestraft (Art. 31
 
Abs. 2 OG).
 
4.- Allfällige weitere Eingaben in dieser Sache
 
würden ohne Antwort abgelegt (Art. 36a Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
 
wird nicht eingetreten.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem
 
Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn D.________, auferlegt.
 
3.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn
 
D.________, wird eine Ordnungsbusse von
 
Fr. 600.-- auferlegt.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Unter-
 
suchungsrichteramt und dem Obergericht (Anklagekammer)
 
des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
---------
 
Lausanne, 7. Juni 2000
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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