BGer U 431/1999 | |||
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BGer U 431/1999 vom 01.03.2001 | |
[AZA 7]
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U 431/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 1. März 2001
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in Sachen
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G.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Advokat Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, Bern,
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gegen
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"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
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General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger,
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Kuttelgasse 8, Zürich,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Die 1959 geborene G.________ ist als Beraterin und
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Therapeutin bei der Q.________ AG tätig. Am 6. Januar 1994
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erlitt sie in Indien einen Verkehrsunfall, bei welchem sie
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sich Prellungen am rechten Schienbein, am Genick und an der
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linken Achsel zuzog (Arztzeugnis UVG des Dr. med.
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B.________ vom 19. Januar 1994). Die "Winterthur" Schweizerische
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Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur"),
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bei der G.________ gegen die Folgen von Unfällen
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versichert war, anerkannte eine Leistungspflicht, übernahm
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die Heilungskosten und richtete Taggelder aus.
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Am 12. Dezember 1995 ersuchte G.________ um die Ausrichtung
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einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung.
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Einen Tag später meldete sie sich bei der Invalidenversicherung
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zum Leistungsbezug an. Nachdem die Versicherte
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eine von der "Winterthur" vorgesehene Untersuchung durch
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Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, spez.
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Elektroencephalographie und Elektromyographie, abgelehnt
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hatte, stellte der Unfallversicherer mit Verfügung vom
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21. Dezember 1995 mangels Fortbestehens eines Kausalzusammenhanges
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zwischen den aktuellen Beschwerden und dem
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erlittenen Unfall seine Taggeldleistungen per Ende Januar
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1996 ein, lehnte die Übernahme von Heilungskosten über
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dasselbe Datum hinaus ab und verneinte einen Anspruch auf
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Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung. Im Rahmen
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des Einspracheverfahrens erklärte G.________ sich mit einer
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medizinischen Begutachtung durch Dr. med. K.________ einverstanden
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(Gutachten vom 11. Juni 1996/Teilgutachten des
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PD Dr. med. R.________, stellvertretender Chefarzt der psychiatrischen
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Poliklinik, Spital X.________, vom 14. Mai
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1996). In der Folge zog die "Winterthur" das zuhanden der
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Invalidenversicherung erstellte Gutachten des Dr. med.
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I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
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vom 2. Juli 1996 sowie den Bericht des Dr. med.
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W.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH/Homöopathischer
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Arzt SAHP, vom 17. Oktober 1996 bei und holte vertrauensärztliche
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Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom
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5. März 1997 und des Dr. med. H.________ vom 15. August
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1997 ein. Gestützt auf diese Unterlagen hielt sie mit
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Einspracheentscheid vom 3. September 1997 an ihrer Verfügung
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fest.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
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G.________ - u.a. mit Hinweis auf das Gutachten der Rehaklinik
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Y.________ vom 25. August 1997 - die Aufhebung des
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angefochtenen Einspracheentscheides, soweit die Ablehnung
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von Leistungen betreffend, und die Ausrichtung der gesetzlichen
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Leistungen nach UVG beantragen liess, wies das
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom
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20. Oktober 1999).
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C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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führen und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren
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erneuern; ferner ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
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Während die "Winterthur" ausdrücklich und das kantonale
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Gericht sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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schliessen, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung
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nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin
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die Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Parteirechte
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im Rahmen der durchgeführten medizinischen Untersuchungen
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geltend.
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a) Sie rügt namentlich, die "Winterthur" habe ihr hinsichtlich
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der Begutachtung durch die Dres. med. K.________
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und R.________ (vom 14. Mai/11. Juni 1996) keine Gelegenheit
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gegeben, sich zur Person des Sachverständigen und zur
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Fragestellung zu äussern.
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Dieser Einwand ist mit Blick darauf, dass die damalige
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Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Kenntnis des an
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Dr. med. K.________ gesandten Fragenkatalogs, welcher ihr
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von der "Winterthur" zugestellt worden war, mit Schreiben
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vom 8. Februar 1996 keine Bedenken gegenüber der Person des
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Gutachters geäussert und ausdrücklich auf Ergänzungsfragen
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verzichtet hatte, unbegründet.
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b) Ferner wird vorgebracht, die Beauftragung des Dr.
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med. I.________ durch die IV-Stelle Bern sei ohne Gewährung
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des rechtlichen Gehörs erfolgt und auch die "Winterthur"
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habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit
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einzuräumen, sich nachträglich zum betreffenden Gutachten
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(vom 2. Juli 1996) wie auch zum Experten zu äussern und
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Ergänzungsfragen zu stellen.
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Was das IV-Verfahren anbelangt, wären Mängel bei der
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Einholung oder beim Zustandekommen eines Beweismittels in
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diesem Verfahren geltend zu machen, da die Beachtung allfälliger
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Mitwirkungsrechte einzig von derjenigen Instanz
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oder Behörde erfolgen kann, welche das Gutachten selber
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einholt (BGE 125 V 337 Erw. 4b). Mit Blick auf das Einspracheverfahren
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der "Winterthur" ist darauf hinzuweisen,
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dass das rechtliche Gehör insbesondere das Recht beinhaltet,
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an der Erhebung wesentlicher Tatsachen mitzuwirken
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oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
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dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125
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V 335 Erw. 3a, 124 V 181 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Wie
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dem Einspracheentscheid vom 3. September 1997 zu entnehmen
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ist, stützte die "Winterthur" sich im Wesentlichen auf die
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Schlussfolgerungen der von ihr eingeholten Expertise der
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Dres. med. K.________ und R.________ (vom 14. Mai/11. Juni
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1996) sowie die vertrauensärztlichen Stellungnahmen des Dr.
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med. C.________ (vom 5. März 1997) und des Dr. med.
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H.________ (vom 15. August 1997) ab. Das Gutachten des Dr.
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med. I.________ (vom 2. Juli 1996) wurde zwar ebenfalls
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erwähnt, darauf aber nicht primär abgestellt, sondern in
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einem die genannten ärztlichen Auffassungen lediglich
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bestätigenden Sinne angeführt ("Auch dieser Mediziner kommt
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zum dem Ergebnis, dass im Falle Ihrer Mandantin keine
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unfallbedingte psychische Störung gegeben ist, [...]"). Es
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erscheint somit zumindest zweifelhaft, ob diesem Gutachten
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im Sinne der zitierten Rechtsprechung entscheidwesentliche
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Bedeutung beizumessen ist. Im Übrigen nahm der Rechtsvertreter
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der Beschwerdeführerin bereits in seiner Eingabe vom
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28. Oktober 1996 an die "Winterthur" Bezug auf die Ausführungen
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des Dr. med. I.________, woraus zu schliessen ist,
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dass beinahe ein Jahr vor Erlass des Einspracheentscheides
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(vom 3. September 1997) Kenntnis davon und mithin auch die
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Möglichkeit bestand, gegenüber der "Winterthur" zum betreffenden
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Gutachten Stellung zu nehmen. Hierin erschöpfte
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sich indes das Mitwirkungsrecht, sofern - wie dargelegt -
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ein derartiges Recht in Bezug auf das besagte Gutachten
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überhaupt zu bejahen ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich
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entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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auch nicht aus BGE 125 V 337 Erw. 4b schliessen.
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2.- Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, das kantonale
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Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
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verletzt, da es in zentralen Punkten seiner Begründungspflicht
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nicht nachgekommen sei, sondern nur pauschal auf
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Ausführungen in den Rechtsschriften der "Winterthur" verwiesen
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habe.
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Die Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil
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des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruches der entscheidenden
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Behörde soll verhindern, dass sich die Behörde von
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unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen,
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die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
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Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie
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auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
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Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
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wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
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sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
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Verfügung stützt (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Die
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Vorinstanz begründet ihren Entscheid hinsichtlich der
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Würdigung der medizinischen Erhebungen wie auch der Verneinung
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des adäquaten Kausalzusammenhanges in erster Linie
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durch Hinweise auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort
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der "Winterthur". Ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin
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auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann offen
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bleiben. Da die Versicherte in der Lage war, den wesentlichen
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Inhalt der Begründung zu erkennen und ihr die Möglichkeit
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offen stand, sich zu demselben vor einer Beschwerdeinstanz
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zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
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Rechtslage frei überprüfen kann, wäre ein allfälliger
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Mangel als geheilt zu betrachten (BGE 126 I 72, 126 V 132
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Erw. 2b, je mit Hinweisen).
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3.- a) Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist,
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ob der Beschwerdeführerin über den 31. Januar 1996 hinaus
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Leistungen der "Winterthur" zustehen.
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b) Im Einspracheentscheid vom 3. September 1997, auf
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welchen das kantonale Gericht verweist, sowie im angefochtenen
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Entscheid werden die von der Rechtsprechung entwickelten
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Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
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vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
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(BGE 115 V 134 Erw. 3, 405 Erw. 3, 112 V 32
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Erw. 1a; vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweis) zwischen
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dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
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(Krankheit, Invalidität, Tod), zur Adäquanzbeurteilung bei
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nach einem Unfall auftretenden psychischen Gesundheitsschäden,
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einschliesslich der dabei zu beachtenden Kriterien
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(BGE 115 V 138 ff. Erw. 6; siehe auch SVR 1999 UV Nr. 10
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S. 31 Erw. 2), sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht
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allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
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(BGE 115 V 142 Erw. 8b, 112 V 32 Erw. 1a; vgl. zudem
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BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
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Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass in Fällen,
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in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines
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Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) gehörenden Beeinträchtigungen
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zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich
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zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in
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den Hintergrund treten, die Beurteilung praxisgemäss unter
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dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach
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Unfall vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 1999 Nr.
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U 341 S. 409).
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4.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz
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habe bezüglich des Gutachtens der Rehaklinik
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Y.________ vom 25. August 1997 keine "ernsthafte" Beweiswürdigung
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vorgenommen.
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Das kantonale Gericht ist in Nachachtung der vom Eidgenössischen
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Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. September
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1998, I 146/98, im parallelen IV-Verfahren vorgenommenen
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Würdigung der entscheidrelevanten medizinischen Erhebungen
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zum Schluss gelangt, dass die Versicherte heute einzig
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noch unter psychischen Beschwerden leide. Im vorliegenden
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Verfahren stehen sich - wie bereits schon im IV-Prozess
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- wiederum die Aussagen der Gutachten und Stellungnahmen
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der Dres. med. K.________ und R.________ (vom 14. Mai/
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11. Juni 1996), I.________ (vom 2. Juli 1996) sowie
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C.________ (vom 5. März 1997) und H.________ (vom 15. August
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1997) einerseits, welche die psychische Problematik in
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den Vordergrund rücken, und des Dr. med. W.________ (vom
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17. Oktober 1996) sowie der Rehaklinik Y.________ (vom
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25. August 1997) anderseits, die das Vorliegen von somatischen
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Restbeschwerden bejahen, gegenüber. Da bereits im
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besagten Urteil I 146/98 erkannt wurde, dass auf Grund
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ihrer Schlüssigkeit auf die Gutachten der Dres. med.
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K.________, R.________ und I.________ abzustellen ist, kann
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nicht von einer fehlerhaften Beweiswürdigung der Vorinstanz
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die Rede sein.
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5.- Nach den - vorliegend relevanten - medizinischen
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Akten, namentlich auch dem Arztzeugnis des Dr. med.
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A.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie,
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vom 7. März 1994 und dem Bericht des Dr. med. F.________,
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Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 15. März 1994, welche
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die freie schmerzlose Beweglichkeit der HWS bescheinigten,
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kann als erstellt gelten, dass die Versicherte, sofern sie
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beim Unfallereignis vom 6. Januar 1994 ein Schleudertrauma
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der HWS erlitten haben sollte, sich jedenfalls von diesen
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Beschwerden rasch wieder erholt hat. Es ist ferner davon
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auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Probleme der
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Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht verstärkt haben
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und diese zumindest teilweise auf den besagten Unfall
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zurückzuführen sind. Da dieser mithin eine massgebliche
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Teilursache der bestehenden Beschwerden bildet, ist der
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natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der
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danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu bejahen
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(BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen).
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6.- a) Die Vorinstanz hat die Adäquanzbeurteilung nach
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der für psychische Unfallfolgen in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6
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entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung
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des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vorgenommen (vgl.
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BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b; SVR 1999 UV
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Nr. 10 S. 31 Erw. 2). Dies ist angesichts des Umstands,
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dass die psychische Auffälligkeit und die Persönlichkeitsstruktur
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der Versicherten - selbst bei Vorliegen von Beschwerden
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eines Schleudertraumas der HWS - klar im Vordergrund
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stehen, grundsätzlich korrekt (vgl. Erw. 3b in fine
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hievor). Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht
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insoweit, als es die Auffassung vertreten sollte, falls
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lediglich noch psychische Beeinträchtigungen nach einem
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Schleudertrauma der HWS vorlägen, sei für die Frage nach
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dem adäquaten Kausalzusammenhang stets nach der in BGE 115
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V 138 ff. Erw. 6 festgehaltenen Rechtsprechung vorzugehen.
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Vielmehr geht die Praxis zur Adäquanzbeurteilung bei
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Schleudertraumen der HWS, nach welcher eben gerade nicht
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unterschieden wird, ob die Beschwerden mehr organischer
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und/oder psychischer Natur sind, davon aus, dass diese gesundheitlichen
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Störungen eng miteinander verwoben sind und
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eine Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen
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Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich
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grosse Schwierigkeiten bereitet (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa).
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Damit deshalb die für psychische Unfallfolgen geltende
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Rechtsprechung Anwendung findet, muss eine psychische Besonderheit
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und Auffälligkeit vorliegen, welche die auf
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Grund des Schleudertraumas der HWS erlittenen Beschwerden
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in den Hintergrund drängt.
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b) Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf hat
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das kantonale Gericht den Unfall vom 6. Januar 1994 im
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Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung
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bei psychischen Unfallfolgen vorzunehmen
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ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), angesichts der Rechtsprechung
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(dargestellt in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.
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Erw. 4b/bb sowie RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b) zu Recht
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dem mittleren Bereich zugeordnet. Ob der adäquate Kausalzusammenhang
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gegeben ist, beurteilt sich mithin anhand der
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in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgelisteten Kriterien. Im
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Lichte der genannten Rechtsprechung ist das besagte Unfallereignis
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auf Grund des Hergangs und der Verletzungen nicht
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als schwerer Fall im mittleren Bereich zu bezeichnen, sondern
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eher im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen anzusiedeln.
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Der adäquate Kausalzusammenhang könnte daher nur
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bejaht werden, wenn ein einzelnes der einschlägigen Beurteilungskriterien
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in besonders ausgeprägter Form vorläge
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oder diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben
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wären (BGE 117 V 368 Erw. 6b, 115 V 140 f. Erw. 6c/bb).
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Die Versicherte erlitt anlässlich des Unfalles vom
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6. Januar 1994 keine schweren oder in ihrer Art besonderen
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Verletzungen, welche erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären,
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psychische Fehlentwicklungen in invalidisierendem Ausmasse
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auszulösen. Was die ärztliche Behandlung anbelangt,
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welche hauptsächlich in der Verabreichung von homöopathischen
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Heilmitteln sowie in der Durchführung von Hydrotherapien
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bestand, lagen laut Zwischenbericht des Dr. med.
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A.________ vom 21. Juni 1994 bereits im damaligen Zeitpunkt
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keine objektivierbaren Beschwerden mehr vor. Eine "eigentliche
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Behandlung" fand nach seinen Angaben nicht mehr
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statt, vielmehr führte die Versicherte eine Selbstmedikation
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mit Mantra-Badekuren sowie homöopathischen Medikamenten
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durch. Eine ungewöhnliche lange Dauer der ärztlichen
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Behandlung ist gemäss ärztlichen Zwischenberichten des Dr.
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med. T.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Februar,
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19. Juni und 30. September 1995 lediglich insofern zu
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bejahen, als die subjektiv geklagten Beschwerden mit energetischen
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Aufbaubehandlungen (Prana-Katinka etc.) therapiert
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wurden. Es kann im Weiteren weder von einem schwierigen
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Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen noch von
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einer ärztlichen Fehlbehandlung die Rede sein, welche die
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Unfallfolgen beträchtlich verschlimmert hätte. Auch das
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Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
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ist angesichts des Umstands, dass das Beschwerdebild
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schon nach ungefähr fünf Monaten mehrheitlich
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durch das psychische Leiden bestimmt war, zu verneinen. Bezüglich
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der geklagten körperlichen Dauerschmerzen sind sodann
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Vorbehalte anzubringen, nachdem eine erhebliche Diskrepanz
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zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven
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Befunden sowie eine Verselbstständigung des Schmerzbildes
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festgestellt wurden. Was schliesslich das Unfallereignis
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selbst betrifft, kann einer frontalen Kollision eines Busses
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mit einem anderen Bus eine gewisse Eindrücklichkeit
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nicht abgesprochen werden. Selbst wenn indes von besonders
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dramatischen Begleitumständen auszugehen wäre, käme dem Unfall
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vom 6. Januar 1994 mangels - auffälligen - Vorliegens
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der weiteren Kriterien keine massgebende Bedeutung für die
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Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
| |
zu. Ob die Vorinstanz - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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geltend gemacht - in Bezug auf die genauen
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Umstände des Unfallverlaufs zu Unrecht auf die Abnahme weiterer
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Beweise (Einvernahme offerierter Zeugen, Übersetzung
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des Polizeirapportes) verzichtet hat, kann angesichts dieses
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Ergebnisses offen bleiben.
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7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
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geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
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zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann
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gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
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die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als
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aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war
| |
(BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
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Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
| |
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
| |
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
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dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| |
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
| |
wird Advokat Lukas Denger, Bern, für das Verfahren vor
| |
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse
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eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer)
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von Fr. 2500.- ausgerichtet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
| |
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
| |
zugestellt.
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Luzern, 1. März 2001
| |
Im Namen des
| |
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der III. Kammer:
| |
Die Gerichtsschreiberin:
| |
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