BGer U 245/1999 | |||
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BGer U 245/1999 vom 17.05.2001 | |
[AZA 7]
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U 245/99 Gb
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin
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Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi;
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Urteil vom 17. Mai 2001
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in Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
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Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4001 Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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A.- Der 1941 geborene A.________ ist seit 1. November
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1977 bei der Firma S.________ AG als Erzeugnis-Planer tätig
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und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
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Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom
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10. Oktober 1994 liess A.________ Gliederschmerzen und
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einen Erschöpfungszustand als Folge eines im Frühjahr 1993
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erlittenen Zeckenbisses anzeigen.
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Nachdem die SUVA ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis
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anerkannt hatte, stellte sie mit Verfügung vom
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19. November 1997 die Taggeld- und Heilkostenleistungen per
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Ende November 1997 ein. Gleichzeitig verneinte sie das Vorliegen
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der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente
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oder Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt
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hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. April 1998
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fest.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
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des Kantons Solothurn mit Entscheid vom
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22. Juni 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________
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die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids
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sowie die Verpflichtung der SUVA zur Ausrichtung
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von Taggeldern auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit
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von 50 % ab 1. Dezember 1997 bis zur Zusprechung einer
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Invalidenrente, einer Invalidenrente basierend auf einem
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Invaliditätsgrad von 50 % ab einem vom Gericht zu bestimmenden
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Zeitpunkt und einer vom Gericht in ihrer Höhe festzulegenden
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Integritätsentschädigung beantragen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
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soweit darauf überhaupt eingetreten werden
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könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich
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nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer
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im Frühjahr 1993 infolge eines Zeckenbisses an
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einer Lyme-Borreliose erkrankt ist. Ebenso unbestritten
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ist, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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die Übertragung dieser Krankheit durch
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Zeckenbiss als Unfall zu qualifizieren ist und demnach in
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den Leistungsbereich des Unfallversicherers fällt (BGE 122
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V 230 ff.). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die SUVA
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ihre Leistungen zu Recht per Ende 1997 eingestellt und das
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Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer
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Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung verneint
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hat.
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2.- a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers
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gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen den Beschwerden
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und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang
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besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges
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sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
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der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
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nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen
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Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
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Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
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nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
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oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen
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ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
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andern Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität
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der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
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andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
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die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119
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V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
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gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
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besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
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Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
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Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
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Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
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befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
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genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
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(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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b) Der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
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zusätzlich erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ist
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gemäss Rechtsprechung in der Regel dann gegeben, wenn ein
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Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
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allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg
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von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
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dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als
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begünstigt erscheint (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,
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122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Der Voraussetzung des
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adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung
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zu. Sie hat grundsätzlich bei allen Gesundheitsschädigungen,
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die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolge gelten
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können, Platz zu greifen.
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Besondere Regeln hat die Rechtsprechung für die Beurteilung
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der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach
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einem Unfall aufgestellt. Danach ist die Frage nach der
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generellen Eignung eines Unfallereignisses, eine psychisch
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bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, aufgrund
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einer Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und
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nach dem Unfall zu beurteilen (BGE 115 V 136 Erw. 4d). Die
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Vorinstanz hat die diesbezüglichen Grundsätze zutreffend
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dargelegt.
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3.- a) Die SUVA hat ihre Verfügung vom 19. November
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1997 damit begründet, dass aufgrund des neuesten Berichts
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des Dr. med. Z.________ vom 29. Juni 1997 keine mindestens
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wahrscheinlich nachweisbaren organischen Unfallfolgen mehr
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vorlägen. Die noch laufende Behandlung und die teilweise
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Arbeitsunfähigkeit seien auf eine psychogene Störung zurückzuführen,
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wobei die Leistungspflicht der SUVA mangels
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eines adäquaten Kausalzusammenhanges entfalle. Im Einspracheentscheid
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vom 27. April 1998 hielt die SUVA an ihrem
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Standpunkt fest. Sie führte aus, angesichts der überzeugenden
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sowie umfassend und nachvollziehbar begründeten fachärztlichen
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Stellungnahmen stehe mit der im Sozialversicherungsrecht
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erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
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fest, dass die organischen Unfallfolgen vom Frühjahr 1993,
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nämlich die Lyme-Borreliose infolge eines Zeckenbisses,
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ausgeheilt seien, aktuell weder eine Heilbehandlung erforderten
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noch eine Arbeitsunfähigkeit verursachten und weder
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eine Invalidität noch einen Integritätsschaden begründeten.
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Die vorliegende Teilarbeitsunfähigkeit sei allein auf die
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fachärztlich erstellten psychischen Beschwerden zurückzuführen.
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Bei der Prüfung des für eine Leistungspflicht erforderlichen
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Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen
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Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis liess die SUVA
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die Frage der natürlichen Kausalität offen, ordnete das
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Ereignis dem mittelschweren Bereich zu und verneinte in
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Anwendung der diesbezüglichen Kriterien der Rechtsprechung
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für eine psychische Fehlentwicklung nach Unfall die adäquate
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Kausalität und somit eine Leistungspflicht.
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b) Das kantonale Gericht bestätigte in seinem Entscheid
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vom 22. Juni 1999 nach Würdigung der medizinischen
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Unterlagen die Verneinung von somatischen Restfolgen des
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Unfallereignisses. Es führte aus, das Vorgehen der SUVA,
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welche die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offen
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liess, sei nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zum Unfallversicherer
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beurteilte die Vorinstanz das Unfallereignis
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als leicht und verneinte die Adäquanz schon aus diesem
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Grund. In Bestätigung des Entscheids der SUVA fügte sie
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jedoch an, dass ein adäquater Kausalzusammenhang auch unter
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Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den mittleren
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Bereich entwickelten Kriterien zu verneinen wäre.
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c) Der Beschwerdeführer hält am Vorliegen sowohl des
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natürlichen wie auch des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
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Unfallereignis und Gesundheitsstörungen fest. Er
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führt im Wesentlichen aus, die noch bestehenden Beschwerden
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hätten eine organische Grundlage, weshalb die Adäquanz
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nicht nach der Rechtsprechung für eine psychische Fehlentwicklung
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zu beurteilen sei.
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4.- Bei der durch den als Unfall qualifizierten
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Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um
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eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild und
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meist schwerwiegenden Folgen. Die Lyme-Borreliose ist eine
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Multiorganerkrankung, bei welcher prinzipiell alle Organe
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befallen werden können. Das Beschwerdebild besteht aus unspezifischen
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Allgemein- und spezifischen Symptomen, die aus
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dem Befall der einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten
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Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise,
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Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien,
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Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust,
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Diarrhoe. Anerkannt sind auch Beeinträchtigungen
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der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen.
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Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue-Syndrom auftreten,
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wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen
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sein müssen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose,
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Bern 1992, S. 89, 93 und 161 ff.). Die Beschwerden
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sind somit teils klar organischer Natur, teils
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liegen psychische Krankheitsbilder vor. Neben diesen direkten
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Auswirkungen der Erkrankung ist es sodann möglich, dass
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sekundäre Folgen in dem Sinne auftreten, dass die betroffene
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Person mit der Krankheit insgesamt oder mit Folgen davon
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psychisch nicht fertig wird und deshalb erkrankt, was als
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psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zu bezeichnen
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wäre. Dieser speziellen Ausgangslage muss bei der Prüfung
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der Kausalität Rechnung getragen werden. Damit die psychischen
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Beschwerden als Auswirkung der Infektionskrankheit
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qualifiziert werden können, müssen sie mit dem erforderlichen
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Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
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direkte Folge auf das Unfallereignis zurückzuführen sein.
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Die Adäquanz kann diesfalls - wie bei den somatischen Beschwerden
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- ohne weiteres bejaht werden, wenn die Infizierung
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mit dem Borreliose-Erreger nach dem gewöhnlichen Lauf
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der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu in
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erster Linie die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehören,
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einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken vermag.
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Allfällige andere psychische Beschwerden, für welche
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der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens
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eine Teilursache darstellt, sind hingegen im Sinne von
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sekundären Folgen der Erkrankung in Bezug auf den adäquaten
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Kausalzusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
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Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen. Die Qualifikation
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der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen
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der Erkrankung oder aber als sekundäre Folge davon bzw.
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reine psychische Erkrankung hat aufgrund der ärztlichen
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Berichte zu erfolgen.
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5.- a) Obschon SUVA und Vorinstanz - davon ausgehend,
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es genüge, die Adäquanz zu verneinen - die Frage der natürlichen
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Kausalität zwischen Unfallereignis und unbestrittenermassen
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noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
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ausdrücklich offen lassen, weisen sie in ihren Entscheiden
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auf medizinische Berichte hin, die den Kausalzusammenhang
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bejahen.
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b) So hielt Dr. med. Y.________, Facharzt für Innere
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Medizin FMH, am 25. April 1996 fest, der Beschwerdeführer
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leide weiterhin an den Folgen der durchgemachten Lyme-Borreliose.
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Die Hauptbeschwerden seien nach wie vor die ausgeprägte
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Konzentrationsstörung, die geistige und körperliche
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Erschöpfbarkeit und die fibromyalgieformen Beschwerden.
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Erfahrungsgemäss könne dieser Zustand Jahre andauern und
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sei medikamentös kaum beeinflussbar. In seinem Schreiben
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vom 18. Mai 1996 ergänzte er, immer mehr stünden auch psychologische
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Folgen der Teilarbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
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im Vordergrund. Dem ärztlichen Zwischenbericht
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vom 24. Juni 1997 ist sodann zu entnehmen, dass der Patient
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an einer Lyme-Borreliose im Stadium III leide, wobei die
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Behandlung - bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % - in psychiatrischen
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Gesprächen und Physiotherapie bestehe. Im vorinstanzlichen
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Verfahren legte der Beschwerdeführer
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schliesslich den Bericht vom 28. Mai 1998 auf, in welchem
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Dr. med. Y.________ zum Einspracheentscheid der SUVA Stellung
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nahm. Der Arzt führte darin aus, der Versicherte leide
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nicht mehr an einem akuten, infektiösen Geschehen der Lyme-Borreliose,
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sondern an den chronischen Folgen seines Unfalles.
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Der fehlende Nachweis von Borrelienerregern in dieser
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chronischen Phase sei normal und gehe nicht mit einer organischen
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Wiederherstellung einher. Es bestünden eindeutig
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Folgen dieser Krankheit wie rasche körperliche und geistige
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Erschöpfbarkeit, Muskelverspannungen oder funktionelle
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cerebrale Beschwerden wie Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen
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und depressive Verstimmungen. Der Patient habe
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vor der Erkrankung durch die Lyme-Borreliose als gesund und
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körperlich sowie geistig voll leistungsfähig gegolten.
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Andere, vorbestehende Krankheiten, welche die heutigen Beschwerden
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beeinflussen würden, seien nicht eruierbar. Die
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Arbeitsunfähigkeit als Folge der chronischen Lyme-Borreliose
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betrage nach wie vor 50 %.
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Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie
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und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Schreiben vom
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19. Juli 1996 eine mittelschwere bis schwere depressive
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Symptomatik. Es spreche nichts dagegen, dass es sich dabei
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um ein Begleitphänomen resp. ein Symptom der Lyme-Borreliose
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handle. Von besonderer Bedeutung erscheine ihm, darauf
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hinzuweisen, dass sich in der Anamnese des Versicherten
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keinerlei Hinweise für frühere Störungen seines psychischen
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Gesundheitszustandes fänden, insbesondere keine depressiven
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Störungen auch in belastenden Lebenssituationen. Es fänden
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sich auch keinerlei Anhaltspunkte für prämorbide Persönlichkeitsmerkmale,
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die auf ein erhöhtes Risiko für eine depressive
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Anpassungsstörung hinweisen könnten. Der aktuelle
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psychiatrische Befund schliesse eine anderweitige psychische
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Erkrankung aus. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 29.
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Juni 1997 stellte Dr. med. Z.________ die Diagnose einer
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depressiven Symptomatik mit geistiger und körperlicher
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Erschöpfbarkeit im Rahmen eines Post-Lyme-Syndroms.
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Auf Anfrage der SUVA hin legten schliesslich Prof.
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Dr. L.________ und PD Dr. med. W.________, Departement
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Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene
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des Spitals X.________ in ihrem Bericht vom 15. Mai
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1995 dar, die Wahrscheinlichkeit einer Lyme-Borreliose betrage
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über 50 %. Die Anamnese und insbesondere die Hautbefunde
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seien mit einer Lyme-Erkrankung vereinbar. Aufgrund
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der Anamnese, des heute noch sichtbaren und biotopisch gut
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dokumentierten Hauptbefundes, aufgrund der klinischen Besserung
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nach antibiotischer Therapie und aufgrund des Fehlens
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einer andern Erklärung für das Krankheitsbild sei die
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bisherige Behandlung ihres Erachtens korrekt und könne die
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Diagnose einer Lyme-Erkrankung angenommen werden. In ihrem
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Bericht vom 11. Oktober 1996 führten sie aus, die aktuellen
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Beschwerden der raschen Ermüdbarkeit, verminderten Leistungsfähigkeit
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und depressiven Verstimmung wiesen nicht auf
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eine aktive Lyme-Erkrankung hin, könnten aber als Folge der
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vorangegangenen Lyme-Erkrankung zu interpretieren sein.
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Ihres Erachtens sollte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % akzeptiert
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werden. Wohl beruhe sie vorwiegend darauf, dass
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primär eine "psychische" Symptomatik vorliege, doch habe
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diese mit genügender Wahrscheinlichkeit etwas mit dem
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vorausgegangenen somatischen Leiden zu tun bzw. sei nicht
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auszuschliessen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen
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dem jetzigen Leiden und der möglichen Lyme-Borreliose
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bestehe. Sie wiesen zudem darauf hin, dass kaum noch neue
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Argumente oder Untersuchungsbefunde herangezogen werden
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könnten, um die Situation besser zu klären, und dass auch
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weitere Gutachter höchstens gewisse Befunde etwas unterschiedlich
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bewerten könnten.
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6.- a) Gestützt auf die dargelegten medizinischen
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Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
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vor dem Zeckenbiss und der daraus folgenden Erkrankung
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gesund war und dass Hinweise auf anderweitige Krankheitsursachen
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fehlen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
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Unfallereignis und noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen
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ist demzufolge mit dem erforderlichen Beweisgrad
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der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
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b) Was sodann die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges
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anbelangt, kann der Auffassung von SUVA und Vorinstanz
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nicht beigepflichtet werden. Wie der Rechtsvertreter
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des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die erwähnten medizinischen
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Berichte sowie auf die Ergebnisse medizinischer
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Forschung darlegt, sind die Beschwerden des Versicherten
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Symptome bzw. direkte Auswirkungen der Lyme-Borreliose. Es
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handelt sich nicht um sekundäre Folgen der Erkrankung etwa
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in dem Sinne, dass der Versicherte mit der Krankheit insgesamt
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oder mit Folgen davon psychisch nicht fertig geworden
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und deshalb erkrankt ist. Der adäquate Kausalzusammenhang
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ist demzufolge in Abweichung von SUVA und Vorinstanz und
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unter Hinweis auf das in Erw. 4 Gesagte nicht unter dem
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Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach
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Unfall, sondern nach der normalen Adäquanzformel zu beurteilen.
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Die Adäquanz ist daher - wie in Erw. 2b dargelegt -
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gegeben, wenn die Infizierung mit dem Borreliose-Erreger
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nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
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Lebenserfahrung, wozu eben in erster Linie die wissenschaftlichen
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Erkenntnisse gehören, einen Erfolg von der Art
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des eingetretenen zu bewirken vermag. Dies ist vorliegend
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zu bejahen. Die Auswirkungen der unfallbedingten Erkrankung
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sind somit vom Unfallversicherer zu übernehmen, und zwar
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selbst dann, wenn die Beschwerden - gemäss medizinischen
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Erkenntnissen abweichend von den vorliegenden - nicht häufige
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Erscheinungen wären.
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7.- Entgegen den durch den Rechtsvertreter des Versicherten
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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gestellten Rechtsbegehren ist es Sache der SUVA, die
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Leistungen festzusetzen, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen
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ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
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des Kantons Solothurn vom 22. Juni 1999 und der
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Einspracheentscheid der SUVA vom 27. April 1998 aufgehoben
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werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen
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wird, damit sie über die Leistungen verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
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von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
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zu bezahlen.
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IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird
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über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
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entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. Mai 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der I. Kammer:
| |
i.V.
| |
Die Gerichtsschreiberin:
| |
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