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Informationen zum Dokument  BGer U 329/1999  Materielle Begründung
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BGer U 329/1999 vom 25.06.2001
 
[AZA 7]
 
U 329/99 Vr
 
I. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,
 
Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Hofer
 
Urteil vom 25. Juni 2001
 
in Sachen
 
Swica Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
 
Staffelbach, Münstergasse 2, 8022 Zürich,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion
 
Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20,
 
3003 Bern, Beschwerdegegner,
 
sowie
 
Eidgenössisches Departement des Innern, Bern,
 
betreffend F.________
 
A.- F.________, geboren 1969, hatte am 20. Januar 1993
 
eine Luxation der linken Schulter erlitten, für deren
 
Folgen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
 
Zürich) aufkam. In den Monaten März und April 1993 traumatisierte
 
er diese Schulter erneut, ohne indessen der Zürich
 
eine Unfallmeldung einzureichen.
 
Am 28. März 1994 stürzte er beim Fussballspielen, wobei
 
er sich wiederum eine Schulterluxation links zuzog. In
 
der Folge wurde er am 10. Oktober 1994 an der Schulter
 
operiert. Da er nunmehr über seinen damaligen Arbeitgeber
 
bei der Swica Versicherungen AG (nachstehend: Swica) obligatorisch
 
unfallversichert war, teilte diese der Zürich mit
 
Schreiben vom 1. Dezember 1994 mit, sie werde die Leistungen
 
für diese Operation im Sinne eines Rückfalles übernehmen;
 
jedoch sei sie der Ansicht, dass sich die Zürich im
 
Rahmen von 75 % an den Kosten zu beteiligen habe, wofür ihr
 
nach Abschluss des Falles Rechnung gestellt werde. Mit
 
Schreiben vom 13. Dezember 1994 lehnte die Zürich diese
 
Forderung ab.
 
Die Swica erliess am 23. Juni 1995 eine Verfügung, mit
 
welcher sie von der Zürich die Rückerstattung der gesamten
 
Operationskosten forderte, da die massive Instabilität der
 
Schulter bereits vor dem bei ihr versicherten Ereignis vom
 
28. März 1994 bestanden habe und auch ohne diesen erneuten
 
Unfall früher oder später eine Operation notwendig geworden
 
wäre. Der Status quo ante sei am 6. April 1994 erreicht
 
worden und die ab 27. September 1994 durchgeführte Behandlung
 
stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
 
kausalen Zusammenhang mit bei der Zürich versicherten Ereignissen.
 
Die von der Zürich dagegen erhobene Einsprache
 
wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 1995
 
ab.
 
Am 11. August 1995 hob die Swica ihre Verfügung vom
 
23. Juni 1995 auf und gelangte mit Eingabe vom 25. August
 
1995 an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit dem
 
Ersuchen, die Zürich mittels Verfügung zu verpflichten, die
 
unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Dieses trat mit Verfügung
 
vom 6. Mai 1996 auf das Gesuch der Swica nicht ein.
 
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung reichte die Swica
 
dagegen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
ein. Dieses hat erwogen, dass mit
 
Bezug auf die Verfügung des BSV bundesrechtlich weder direkt
 
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische
 
Versicherungsgericht noch die Beschwerde an eine
 
Rekurskommission vorgesehen sei; der Rechtsweg richte sich
 
daher nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege,
 
womit die Streitsache in die Zuständigkeit
 
des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)
 
falle. Mit Urteil vom 25. Mai 1998 (publiziert in RKUV 1998
 
Nr. U 312 S. 470) trat es auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber
 
dem EDI.
 
B.- Das EDI trat auf die Beschwerde der Swica ebenfalls
 
nicht ein und überwies die Akten dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Wallis (Beschwerdeentscheid vom
 
24. August 1999).
 
C.- Die Swica führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
 
dem Rechtsbegehren, der Entscheid des EDI sei aufzuheben,
 
und das BSV sei zu verpflichten, auf die Sache einzutreten
 
und nach Durchführung der notwendigen Abklärungen materiell
 
zu entscheiden.
 
Das EDI und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Die Zürich und F.________ verzichten
 
auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der
 
Antrag der Swica vom 25. August 1995, mit welchem diese das
 
BSV ersuchte, eine Verfügung zu erlassen, welche die Zürich
 
verpflichtet, die unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Mit
 
der Begründung, es liege ein negativer Kompetenzkonflikt
 
zwischen zwei Versicherern bezüglich ihrer Leistungspflicht
 
vor, in welchem entweder die Swica oder die Zürich zum
 
Erlass einer Verfügung gegenüber dem Versicherten verpflichtet
 
sei, trat das BSV auf das Gesuch der Swica mit
 
Verfügung vom 6. Mai 1996 nicht ein.
 
2.- a) Das EDI stellt sich auf den Standpunkt, das BSV
 
könne nur in jenen Fällen eine Verfügung erlassen, in denen
 
der Versicherer keine Verfügungskompetenz besitze. Bei
 
einem Kompetenzkonflikt bezüglich der Leistungspflicht habe
 
der Versicherer - auch wenn er sich für unzuständig erachte
 
- gegenüber dem Versicherten zu verfügen und, falls
 
Einsprache erhoben werde, einen Einspracheentscheid zu
 
fällen. Gegen diesen könne nicht nur der Versicherte,
 
sondern auch der zweite Versicherer als Betroffener
 
Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erheben.
 
Da der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeeinreichung in
 
Z.________ Wohnsitz gehabt habe, sei das
 
Versicherungsgericht des Kantons Wallis für die Beurteilung
 
zuständig. Das EDI trat daher auf die Beschwerde nicht ein
 
und überwies die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons
 
Wallis.
 
b) Die Swica führt demgegenüber aus, auf Grund der von
 
ihr getroffenen medizinischen Abklärungen sei entweder die
 
Zürich für den Unfall alleine oder alternativ mit ihr zusammen
 
zuständig, wobei ihr gegebenenfalls eine Teilrückgriffsberechtigung
 
gegenüber der Zürich zustehe. Weil sie
 
es als wahrscheinlicher betrachte, dass die Zürich vollumfänglich
 
leistungspflichtig sei, habe sie beim BSV die
 
verfügungsweise Festlegung der Kostenpflicht der Zürich
 
beantragt. Eine andere prozessuale Möglichkeit, die Zürich
 
zur Zahlung zu verpflichten, bestehe nicht. Zudem erweise
 
sich die angestrebte Lösung als versichertenfreundlich, da
 
auf einen Direktprozess gegenüber dem Versicherten verzichtet
 
werden könne. Beim vom EDI vorgeschlagenen Verfahren
 
wäre nur die Leistungspflicht der Swica gegenüber
 
dem Versicherten Gegenstand des Verfahrens.
 
3.- a) Nach Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG ordnet der
 
Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der
 
Versicherer bei einem erneuten Unfall (...). Gestützt
 
darauf hat der Bundesrat Art. 100 UVV (Leistungspflicht bei
 
erneutem Unfall) erlassen: Wenn der Versicherte erneut
 
verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles
 
noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert
 
ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer
 
auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen
 
(Abs. 1). Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer
 
eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme
 
einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der
 
neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für
 
den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die
 
Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten
 
Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen,
 
nach Massgabe der Verursachung; damit ist
 
ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer
 
können untereinander von dieser Regelung abweichende
 
Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall
 
wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Abs. 2).
 
Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter
 
einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des
 
Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall
 
leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten.
 
Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer
 
vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der
 
dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus
 
dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht
 
abgegolten (Abs. 3).
 
Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen
 
auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von
 
Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von
 
Artikel 21 des Gesetzes.
 
b) Die Swica erbrachte gegenüber dem Versicherten für
 
die nach dem Unfall vom 28. März 1994 erfolgte Behandlung,
 
einschliesslich der Schulteroperation vom 10. Oktober
 
1994, Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld im
 
Gesamtbetrag von Fr. 9'449.15. Mit der Begründung, die
 
Schulter sei bereits stark vorgeschädigt gewesen, macht die
 
Swica nunmehr geltend, die Zürich sei gestützt auf Art. 11
 
UVV vollumfänglich oder zumindest gestützt auf Art. 100
 
Abs. 2 UVV teilweise leistungspflichtig, da die Heilungsphase
 
im Zeitpunkt des durch die Swica versicherten Ereignisses
 
noch angedauert habe.
 
Steht fest, dass zumindest einer der in Frage kommenden
 
Versicherer leistungspflichtig ist, fällt die Möglichkeit
 
weg, die Rückforderung - mittels Verfügung gemäss
 
Art. 99 UVG in Verbindung mit Art. 124 lit. c UVV - gegenüber
 
dem Versicherten geltend zu machen. Ist ein Unfallversicherer
 
beispielsweise gemäss Art. 100 Abs. 2 Satz 1 UVV
 
gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig, besteht der
 
auf Art. 100 Abs. 2 Satz 2 UVV basierende Vergütungsanspruch
 
nicht gegenüber dem Versicherten und er kann daher
 
auch nicht mit Aussicht auf Erfolg diesem gegenüber mittels
 
Verfügung geltend gemacht werden. Es steht hier auch nicht
 
ein Fall zur Diskussion - wie er BGE 125 V 324 zu Grunde
 
lag -, in welchem der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher
 
seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid
 
ablehnt und dies mit der seiner Auffassung
 
nach fehlenden Zuständigkeit begründet. Der Versicherte ist
 
im vorliegenden Verfahren denn auch nicht Partei. Nach
 
Art. 67 Abs. 2 UVV wird die Rückforderung gegenüber dem
 
Versicherten nicht geltend gemacht, wenn ein anderer Versicherer
 
für die Leistung einzustehen hat; der Rückforderungsanspruch
 
richtet sich dann gegen den anderen Versicherer.
 
Unabhängig davon, unter welchem Titel (Art. 11 oder
 
Art. 100 UVV) die Swica ihren Anspruch gegenüber der Zürich
 
begründet, geht es um eine geldwerte Streitigkeit zwischen
 
Versicherern und nicht um Ansprüche gegenüber dem Versicherten,
 
die auf dem Verfügungsweg geltend zu machen sind.
 
4.- a) Streitig ist, in welcher Form dieser Forderungsanspruch
 
gegenüber einem anderen (Unfall-)Versicherer
 
geltend zu machen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen,
 
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
(BGE 125 V 327 Erw. 1b, 120 V 491 Erw. 1a;
 
RKUV 1991 Nr. U 134 S. 316 Erw. 3b) ein Unfallversicherer
 
gegenüber einem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis
 
besitzt. Ein Unfallversicherer ist demnach nicht
 
befugt, gegenüber einem andern die Zuständigkeitsfrage
 
hoheitlich zu entscheiden. In BGE 120 V 492 Erw. 1a hat das
 
Gericht die Verfügung eines Unfallversicherers, mit welcher
 
dieser einen anderen Versicherer verpflichten wollte, ihm
 
Leistungen, welche er gegenüber dem Versicherten erbracht
 
hatte, zurückzuerstatten, als nichtig bezeichnet. In diesem
 
Urteil hat des Eidgenössische Versicherungsgericht zudem
 
mögliche Rechtswege bei negativen Kompetenzkonflikten
 
diskutiert und als entweder für die versicherte Person
 
unbefriedigend oder verfahrensrechtlich problematisch
 
bezeichnet, wobei es die auf Anfang 1994 in Kraft getretene
 
Gesetzesrevision ausdrücklich vorbehalten hat (BGE 120 V
 
493 Erw. 1d).
 
b) In der Literatur wurde die Regelung, die den Versicherten
 
zur Wahrung seiner Ansprüche zu einem Prozess
 
über die Zuständigkeit zwingt, wenn zwei oder mehr Versicherer
 
ihre Zuständigkeit für den gleichen Fall verneinen,
 
als unbefriedigend und änderungsbedürftig betrachtet (Maurer,
 
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Ergänzungsband,
 
Bern 1989, S. 8 ff. mit Hinweis auf BGE 114 V 51 und
 
RKUV 1989 Nr. U 68 S. 171; vgl. auch Ghélew/Ramelet/Ritter,
 
Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA],
 
S. 228). Als Lösung "de lege ferenda" schlug Maurer vor,
 
dass ein Versicherer, der sich als unzuständig betrachte,
 
nicht eine Verfügung erlassen, sondern an das BSV gelangen
 
sollte, welches in einer Verfügung den zuständigen Versicherer
 
zu bestimmen habe (Maurer, a.a.O., S. 9 f.; vgl.
 
auch Roger Peter, Das [Verwaltungs-]Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten
 
im Leistungsrecht der obligatorischen
 
Unfallversicherung, in: SZS 2000 S. 117 ff.).
 
c) Gestützt auf Ziff. 1 Abs. 3 lit. b der Schlussbestimmungen
 
zur Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom
 
4. Oktober 1991 in Verbindung mit Ziff. 21 des Anhangs zur
 
Verordnung über die Vorinstanzen des Bundesgerichts und des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Februar 1993
 
wurde auf den 1. Januar 1994 Art. 110 Abs. 2 UVG aufgehoben
 
und Art. 78a UVG in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 78a UVG erlässt
 
das BSV bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern
 
eine Verfügung. Unter geldwerten Streitigkeiten
 
zwischen Versicherern im Sinne des bis Ende 1993 in Kraft
 
gewesenen Art. 110 Abs. 2 UVG waren gemäss Botschaft zum
 
Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August
 
1976 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern, die auf
 
die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung
 
zurückzuführen sind und sich auf Geldbeträge beziehen, zu
 
verstehen. Als Beispiele wurden Streitigkeiten beim Wechsel
 
des Versicherungsträgers nach Art. 69 und Art. 76 UVG erwähnt
 
(BBl 1976 III 226). In der Literatur werden zudem
 
Streitigkeiten aus Zusammenarbeitsverträgen zwischen anerkannten
 
Krankenkassen, die die obligatorische Unfallversicherung
 
durchführen, und Versicherern, die die Langfristleistungen
 
erbringen, Beitragsstreitigkeiten zwischen der
 
Ersatzkasse und Versicherern (Art. 72 Abs. 2 UVG) sowie
 
Streitigkeiten über den Rückerstattungsanspruch des vorleistungspflichtigen
 
Sozialversicherers (Art. 18a alt
 
Vo III zum KUVG) erwähnt (Maurer, Schweizerisches
 
Unfallversicherungsrecht, S. 57, 66 und 542).
 
d) Die bundesamtliche Verfügungszuständigkeit nach
 
Art. 78a UVG kommt somit in all jenen geldwerten Streitigkeiten
 
zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber
 
dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis
 
besitzt, das BSV anruft, damit dieses über die streitige
 
Zuständigkeit entscheide (vgl. BGE 125 V 327 Erw. 1b).
 
Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein
 
negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über
 
die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses
 
vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer
 
Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten
 
erbrachten Leistungen verlangt (Jean-Maurice Frésard,
 
L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches
 
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 266).
 
Ruft ein Unfallversicherer in diesem Sinne das BSV an, hat
 
dieses den Streit durch Verfügung zu entscheiden (Art. 78a
 
UVG). Dieses ist somit auf das Gesuch der Swica vom
 
25. August 1995 zu Unrecht nicht eingetreten. Die Sache ist
 
daher an das BSV zurückzuweisen, damit es darüber befinde,
 
welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach
 
den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig
 
ist.
 
5.- a) Das Verfahren wäre grundsätzlich kostenpflichtig,
 
da nicht Versicherungsleistungen zur Diskussion standen
 
(Art. 134 OG e contrario). Auf Grund von Art. 156
 
Abs. 2 OG sind vom BSV keine Kosten zu erheben. Ebenso
 
wenig ist die Zürich kostenpflichtig, nachdem sie das Verfahren
 
nicht verursacht hat und sie diesbezüglich auch kein
 
Prozessrisiko trägt.
 
b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG haben obsiegende Behörden
 
und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen,
 
wozu auch die UVG-Versicherer gehören, grundsätzlich
 
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 112 V 362
 
mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
 
der Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departements
 
des Innern vom 24. August 1999 und die
 
Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom
 
6. Mai 1996 aufgehoben, und es wird die Sache an das
 
Bundesamt zurückgewiesen, damit es über den Antrag der
 
Swica Versicherungen AG materiell verfüge.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der
 
Swica Versicherungen AG zurückerstattet.
 
IV. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen
 
Departement des Innern, dem Kantonalen Versicherungsgericht
 
Wallis und F.________ zugestellt.
 
Luzern, 25. Juni 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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