BGer U 177/1999 | |||
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BGer U 177/1999 vom 27.06.2001 | |
[AZA 7]
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U 177/99 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
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Kernen; Gerichtsschreiber Signorell
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Urteil vom 27. Juni 2001
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in Sachen
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K.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59,
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8034 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Die 1943 geborene K.________ rutschte am 15. Dezember
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1994 und am 16. Januar 1995 auf Glatteis aus. Die Schweizerische
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Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die
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gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. September
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1995 stellte sie die Taggeldleistungen zufolge Erreichens
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einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 2. Oktober 1995 ein, woran
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sie mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 1996 festhielt.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies
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eine Beschwerde, mit welcher insbesondere die Gewährung von
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Taggeldern über den 2. Oktober 1995 hinaus und die Zusprechung
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einer Invalidenrente von 50 % verlangt wurde, mit
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Entscheid vom 30. März 1999 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte
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die vorinstanzlichen Begehren erneuern.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung
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(BSV) verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum natürlichen
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(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376
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Erw. 3a, 115 V 134 Erw. 3, mit Hinweisen) und adäquaten
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Kausalzusammenhang (BGE 119 V 406 Erw. 4a, 118 V 290
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Erw. 1c, 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4 mit Hinweisen)
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zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden,
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namentlich auch einer psychischen Gesundheitsschädigung
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(BGE 115 V 133), sowie zur Würdigung von Arztberichten (BGE
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122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf
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wird verwiesen.
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2.- a) Die Beschwerdeführerin rutschte bei beiden Unfällen
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wegen Glatteises aus und fiel auf das Gesäss und die
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rechte Körperseite bzw. auf das Steissbein, den Rücken und
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den rechten Arm. Dabei zog sie sich beide Male eine Kontusion
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des Sacrums, der rechten Schulter und des rechten
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Handgelenks zu. Die massgeblichen Arztberichte sind im vorinstanzlichen
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Entscheid eingehend und korrekt dargestellt.
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Darauf wird verwiesen.
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b) Der medizinische Sachverhalt ist, soweit die Untersuchungsberichte
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objektivierbare Befunde enthalten, vollständig
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und widerspruchsfrei abgeklärt. Die in der Verwaltungsgerichtbeschwerde
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erhobene Rüge, es befänden sich keine
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Röntgenaufnahmen und keine Szintigraphie in den Akten,
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ist unbehelflich. Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik
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X.________ vom 1. September 1995 wird sowohl auf die
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Röntgenaufnahmen (27. April 1995) als auch auf die Szintigraphie
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(26. Mai 1995) hingewiesen und festgehalten, dass
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beide Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion
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ergeben hätten (vgl. auch die Berichte des Radiologen
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Dr. S.________ vom 27. April 1995 und des Dr. H.________
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vom 22. Februar 1996). Nach dieser klaren und eindeutigen
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Beurteilung bestand für die SUVA kein Anlass, zusätzlich
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die Bilder beizuziehen.
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c) Ebenfalls zureichend abgeklärt sind die Auswirkungen
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des Zustandsbildes auf die Arbeitsfähigkeit. Die ärztliche
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Beurteilung ergibt eindeutig, dass keine unfallbedingte
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körperliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
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3.- Was die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anbetrifft,
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ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass
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beide Unfälle auf Grund des augenfälligen Ablaufs und der
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erlittenen Verletzungen den leichten Unfällen zuzuordnen
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sind. Bei diesen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
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Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der
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Regel - so auch vorliegend - ohne weiteres verneint werden,
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weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch
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unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen
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werden darf, dass ein banaler bzw. leichter Unfall
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nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu
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verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Für die Entstehung der
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psychischen Fehlentwicklung kommt daher für sich allein genommen
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weder dem Unfall vom 15. Dezember 1994 noch jenem
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vom 16. Januar 1995 eine massgebende Bedeutung zu.
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Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin
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innert weniger Wochen zweimal auf die gleiche Weise
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verunfallte. Dass das zweite Ereignis vom 15. Januar 1995
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im Zusammenhang mit dem am 16. Dezember 1994 erlittenen Unfall
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eine psychische Gesundheitsschädigung bewirken konnte,
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ist zu verneinen. Wie oben dargelegt, war der erste Unfall
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nicht geeignet, bei einem Versicherten - innerhalb der weiten
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Bandbreite - eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
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Wenn er trotzdem eine psychische Fehlverarbeitung bewirkte,
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handelt es sich dabei um eine Überreaktion, die
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nicht mehr als adäquates Verhalten zum objektiv betrachteten
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Unfallereignis zu qualifizieren ist. Vermochte indessen
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der zweite Unfall die Erinnerung an das frühere Unfallereignis,
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das für sich allein betrachtet nicht geeignet war,
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eine psychische Fehlreaktion auszulösen, in einer Art und
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Weise wachzurufen, dass dadurch eine psychisch bedingte Arbeits-
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und Erwerbsunfähigkeit entstand, so muss diese auf
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unfallfremde Faktoren zurückgeführt werden.
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Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall
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und nicht somatisch bedingten Schmerzen ist zu Recht verneint
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worden.
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4.- Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung
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ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die
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Vorinstanz sich nur mit einem Teil ihrer Vorbringen auseinandergesetzt
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habe. Dieser Einwand ist unbehelflich. Nach
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den zum verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch entwickelten
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Grundsätzen muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst
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sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
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anfechten kann. Zu diesem Zweck müssen wenigstens
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kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
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Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
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stützt. Das bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
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jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
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Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
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die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
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(SVR 1996 UV Nr. 62 S. 213 Erw. 4a mit Hinweisen). Diesen
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Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 27. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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