BGer U 55/1999 | |||
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BGer U 55/1999 vom 11.07.2001 | |
[AZA 7]
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U 55/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Urteil vom 11. Juli 2001
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in Sachen
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1. A.________, 1944,
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2. B.________, 1976,
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3. C.________, 1979, vertreten durch ihre Mutter
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Eric Blindenbacher,
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Laupenstrasse 19, 3001 Bern,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Der 1945 geborene D.________ arbeitete als leitender
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Angestellter bei der E.________ AG und war in dieser
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Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) gegen Unfälle versichert.
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Wegen psychischer Probleme befand er sich ab 1. September
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1994 bei Dr. med. J.________, Psychiatrie und
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Psychotherapie FMH, in Behandlung, wobei dieser die Diagnose
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einer neurotischen Depression bei einer anankastischen
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Persönlichkeit stellte. Vom 10. Dezember 1995 bis 6. Januar
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1996 hielt sich D.________ wegen einer Erschöpfungsdepression
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in der Psychosomatischen Abteilung der Klinik für
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medizinische Rehabilitation auf. Nach seiner Entlassung
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konnte er die Arbeit bei der E.________ AG wieder zu 50 %
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aufnehmen.
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Am 2. Februar 1996 wurde D.________ von seiner Ehefrau,
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A.________, frühmorgens tot in der Waschküche des
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Wohnhauses gefunden; er hatte sich mit seiner Armeepistole
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erschossen. Auf dem Schreibtisch im Büro hinterliess er
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eine kurze Abschiedsnotiz. Bereits wenige Tage zuvor
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(30. Januar 1996) hatte die Ehefrau in seinem Büro einen
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Abschiedsbrief entdeckt, welchen sie, nachdem sie die
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Angelegenheit in der Familie besprochen hatten, gemeinsam
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verbrannten, worauf sich D.________ deutlich besser zu
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fühlen schien.
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Die SUVA holte bei Dr. med. J.________ einen Bericht
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vom 19. Februar 1996 ein, zu welchem Dr. med. I.________,
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Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärzteteam Unfallmedizin
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der SUVA, am 14. Mai 1996 Stellung nahm. Mit Verfügung vom
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29. Mai 1996 lehnte sie die Zusprechung von Versicherungsleistungen
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mit Ausnahme der Bestattungskosten ab mit der
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Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
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D.________ im Zeitpunkt des Suizides vollständig urteilsunfähig
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gewesen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
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vom 27. Februar 1997 fest.
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B.- A.________ und die Kinder B.________ (geb. 1976)
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und C.________ (geb. 1979) liessen Beschwerde führen mit
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dem Rechtsbegehren, die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen
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zur Ergänzung des Sachverhaltes und Festsetzung
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der Leistungen. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Mai
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1996 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen
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Leistungen zu erbringen.
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Im Verlaufe des Verfahrens einigten sich die Parteien
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auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei PD
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Dr. med. M.________, Oberarzt an der Psychiatrischen
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Poliklinik des Spitals X.________, welches dieser am
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28. Oktober 1997 erstattete. Die SUVA unterbreitete das
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Gutachten mit verschiedenen Fragen Prof. Dr. med.
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Y.________, alt Direktor der Psychiatrischen Poliklinik im
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Spital Z.________, welcher am 12. Februar 1998 Stellung
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nahm. Hierauf hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
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die bis zum Vorliegen des Gutachtens verfügte Verfahrenssistierung
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auf, forderte die SUVA auf, eine Beschwerdeantwort
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einzureichen, und ordnete anschliessend einen zweiten
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Schriftenwechsel an. Mit Entscheid vom 8. Januar 1999 wies
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es die Beschwerde ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen
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A.________ sowie B.________ und C.________ beantragen, der
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angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid seien
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aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen
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Leistungen zu erbringen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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schliesst, lässt sich das Bundesamt für
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Sozialversicherung nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen
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Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen
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eines Berufsunfalls, Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit
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voraus (Art. 6 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche,
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nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
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äusseren Faktors auf den menschlichen Körper
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(Art. 9 Abs. 1 UVV). Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden
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oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht
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gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten
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kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Indessen
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findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn der Versicherte
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zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig
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war, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV).
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b) Nach der Rechtsprechung muss der Leistungsansprecher,
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da er das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat,
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auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und - bei Suizid -
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die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB zur Zeit der Tat
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nachweisen (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a, 1988
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Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b; nicht veröffentlichtes Urteil I.
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vom 24. September 1999, U 54/99, Erw. 4a/bb). Den Parteien
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obliegt jedoch in dem von der Untersuchungsmaxime beherrschten
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Sozialversicherungsprozess keine subjektive
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Beweislast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht
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im Sozialversicherungsprozess nur in dem Sinne, dass im
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Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
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Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
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Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
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allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
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im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung
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einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
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die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
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entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
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Weil die Frage der Urteilsfähigkeit aufgrund von inneren
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Tatsachen (innerseelische Abläufe) zur Zeit einer bestimmten
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Handlung zu beurteilen (BGE 113 V 63 unten) und
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ein strikter Beweis nach der Natur der Sache ausgeschlossen
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ist, dürfen an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine
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strengen Anforderungen gestellt werden. Der Beweis der Urteilsunfähigkeit
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gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige
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Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher
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erscheint als ein noch in erheblichem Mass vernunftgemässes
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und willentliches Handeln (RKUV 1996 Nr. U 267
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S. 311 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli
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1993, U 136/92, Erw. 6b, welches - wie in RKUV 1996
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Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d ausdrücklich festgehalten wird -
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an der bisherigen Rechtsprechung nichts geändert hat).
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c) Aufgabe des medizinischen Experten ist es, den
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Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben
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und aufzuzeigen, ob und in welchem Masse sein
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geistiges Vermögen bei der fraglichen Handlung versagt hat.
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Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen
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Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter
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(BGE 98 Ia 325 Erw. 3 mit Hinweisen; Bucher, Berner Kommentar,
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N 151 zu Art. 16 ZGB; vgl. auch BGE 114 V 314 Erw. 3c
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und 112 V 32; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli
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1993, U 136/92, Erw. 6b).
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Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Unterlagen
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weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende
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Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten
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ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit
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zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten
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Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen
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kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich
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ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten
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in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen
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gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
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gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen
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anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
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erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in
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Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
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einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne
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Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
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Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa;
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RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 Erw. 4a).
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2.- a) Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________
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führte in seinem Bericht vom 19. Februar 1996 aus, dass
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sich bei D.________ der typisch wechselhafte Verlauf einer
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neurotischen Depression gezeigt habe. Er habe vor allem
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unter Schlafstörungen gelitten, die dann jeweils massive
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Ängste ausgelöst hätten, den täglichen Anforderungen nicht
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mehr zu genügen. Nach einem wegen Verschlechterung seines
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Zustandes erforderlich gewordenen vierwöchigen Aufenthalt
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in der Rehabilitationsklinik (Diagnose: Erschöpfungsdepression)
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habe sich D.________ allerdings wieder gut
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zurecht gefunden. Mit einem Suizid habe er nicht gerechnet;
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die Handlung müsse aus einem plötzlich einschiessenden,
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unkontrollierbaren Impuls heraus erfolgt sein.
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b) Nach Auffassung des Dr. med. I.________ vom Ärzteteam
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Unfallmedizin der SUVA handle es sich bei letzterer
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Aussage des Dr. med. J.________ um einen bloss spekulativen
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Rückschluss aus der Tat allein, dessen Richtigkeit sich
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durch nichts belegen lasse. Einzig aus dem Umstand, dass
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eine Handlung im Affekt ausgeführt werde, dürfe nicht geschlossen
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werden, das Motiv oder der Impuls, der dazu führte,
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müsse unkontrollierbar gewesen sein. Aufgrund der Akten
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liessen sich keine äusseren so genannt vernünftigen Tatmotive
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ausmachen, d.h. Beweggründe, die dem durchschnittlich
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besonnenen Laien einfühlend verstehbar machen könnten,
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dass ein Mitmensch sich aus ihnen heraus zur Selbsttötung
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entschliessen könnte, wie z.B. finanzielle Überschuldung.
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Andere, im eigentlichen Sinne psychotische Symptome wie
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Wahn, Halluzinationen, Raptus, seien ebenfalls nicht nachweisbar.
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Höchst unwahrscheinlich scheine anhand der Akten
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ferner eine Explosivreaktion im Sinne einer eigentlichen
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Geisteskrankheit bzw. schweren Störung des Bewusstseins.
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D.________ habe bereits Tage vor dem Suizid einen ersten
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und unmittelbar vor der Tat einen zweiten Abschiedsbrief
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verfasst; die ihn belastenden Probleme seien ihm seit
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längerem bekannt gewesen. Von einem blitzartigen Durchbruch
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in eine Handlung ohne jegliche innerpsychische Verarbeitung
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könne deshalb nicht die Rede sein (Stellungnahme vom
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14. Mai 1996).
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c) PD Dr. med. M.________ geht in seinem Gutachten vom
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28. Oktober 1997 davon aus, dass D.________ wenige Tage,
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nachdem er in einer akuten depressiven Krise den ersten Abschiedsbrief
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geschrieben habe, erneut in einen angstbetonten
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Krisenzustand geraten sei. Im daraufhin verfassten Abschiedsbrief
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komme zum Ausdruck, dass die Unterstützung,
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die er durch seine Familie erfahren habe, nicht genügend
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habe helfen können, und dass er sich als Versager gefühlt
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habe. Er habe keine Zweifel daran, dass D.________ zu
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diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, die Situation
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bzw. die Zukunft realistisch abzuschätzen. Er habe offenbar
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nur noch den Suizid als Ausweg gesehen. Aus der Literatur
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sei bekannt, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen
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Panikstörungen und suizidalen Handlungen. In einer Angstkrise
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sei der Mensch nicht mehr in der Lage, seine Situation
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realistisch einzuschätzen. Es müsse angenommen werden,
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dass D.________ zur Zeit der Tat gänzlich unfähig gewesen
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sei, vernunftgemäss zu handeln. Grund dafür sei nicht allein
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die - in der Symptomatik zwischen schwer und leicht
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wechselnde - depressive Erkrankung, sondern eine akute Verschlechterung
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des Zustandes im Sinne einer Angstkrise. Es
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liege keine Geisteskrankheit im Sinne einer Psychose, sondern
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ein Raptus vor, d.h. ein plötzlich einschiessender Erregungszustand,
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der als Geisteskrankheit im Rechtssinne zu
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gelten habe.
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d) In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1998 führte
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Prof. Dr. med. Y.________ aus, was an Informationen effektiv
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vorhanden sei, spreche dagegen, dass D.________ in
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einem depressiven Raptus - in der Psychiatrie allgemein als
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ein blind triebhafter Erregungszustand auf dem Boden einer
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schweren Depression verstanden - Suizid begangen habe.
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D.________ habe sich am Todestag anscheinend leise aus
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seinem Bett erhoben, sodass seine Frau nicht erwacht sei,
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sich in sein Büro begeben, die Abschiedsnotiz geschrieben,
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die Pistole geholt und geladen. Dieser überlegte Handlungsablauf
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widerspreche vollständig dem in der Psychiatrie üblichen
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Begriff des Raptus, d.h. einem blind triebhaften,
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als psychotisch zu bezeichnenden Verhalten. Zwar sei richtig,
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dass Depressionen oft mit einer Angstsymptomatik verbunden
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seien. Für die vorliegende Beurteilung sei jedoch
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nicht wichtig, ob überhaupt Angst im Zeitpunkt des Suizids
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erlebt worden sei, sondern ob diese Angst ein psychotisches
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Ausmass gehabt habe. Dies könne nur angenommen werden, wenn
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mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychopathologischer
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Zustand nachgewiesen sei, was nur der Fall wäre, wenn
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Sinnestäuschungen, Wahn, depressiver Stupor, raptusartige
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Erregung oder eine schwere Störung des Bewusstseins den
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Suizidenten beherrscht hätten. Dafür gäbe es vorliegend
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keine Hinweise. D.________ sei am Morgen des 2. Februar
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1996 zwar depressiv und hoffnungslos gewesen, doch spreche
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nichts dafür, dass er blind triebhaft und in panischer
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Angst gehandelt habe. Aus psychiatrischer Sicht könne deshalb
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nicht der Schluss gezogen werden, es habe vollständige
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Urteilsunfähigkeit bestanden. Die Annahme des Raptus sei
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völlig unbelegt; die subjektive Meinung des PD Dr. med.
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M.________ basiere nicht auf den vorhandenen psychiatrischen
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Fakten, sondern auf einem Vorurteil, der dem Aussenstehenden
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unerklärliche Suizid müsse in einem psychischen
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Ausnahmezustand erfolgt sein.
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3.- a) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die
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Aktenlage mit Prof. Dr. med. Y.________ einzig den Schluss
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zulasse, D.________ sei am Todestag zwar depressiv und
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hoffnungslos gewesen, habe aber weder blind noch triebhaft
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noch in panischer Angst gehandelt, was bedeute, dass bei
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ihm im Tatzeitpunkt ein Minimum an Besinnungsfähigkeit zur
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kritischen, bewussten Steuerung der innerseelischen Vorgänge
| |
vorhanden gewesen sei. Demgegenüber spekuliere PD Dr.
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med. M.________ über mögliche innerseelische Vorgänge;
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namentlich führe er nicht aus, worauf sich die Annahme
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stütze, dass D.________ sich im Zeitpunkt der Tat in einem
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akuten psychischen Ausnahmezustand befunden habe, welcher
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einem akuten Angstzustand auf dem Boden der depressiven
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Entwicklung bzw. einem Raptus entspreche. Eine akute Angstkrise
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als Tatauslöser sei jedenfalls aktenmässig anhand der
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Vorgeschichte nicht belegt; abgesehen davon erachte PD Dr.
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med. M.________ selbst - ebenso wie Dr. med. J.________ -
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eine psychotische Episode nicht als erwiesen. Belegt sei
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mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur, dass D.________
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von grossen Ängsten geplagt worden sei, doch lasse sich
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daraus nicht auf eine jegliche Urteilsfähigkeit ausschliessende
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Angstkrise im Tatzeitpunkt schliessen.
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Ein weiteres Indiz für diese Annahme bilde der zweite
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Abschiedsbrief, welcher unmittelbar vor der Tathandlung
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verfasst und weder vom Formalen noch vom Inhalt her auf einen
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psychotischen Zustand hinweisend, einen klaren Entschluss
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aufgrund einer rational ohne weiteres nachvollziehbaren
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Feststellung manifestiere, die gegen eine panikartige
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Kurzschlussreaktion spreche; im Gegenteil, sie weise auf
| |
eine überlegte, in den Suizid mündende Handlung hin.
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D.________ habe mehrmals Suizidgedanken geäussert; er sei
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sich offensichtlich bewusst gewesen, dass er seinen nachweislich
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hohen Ansprüchen nicht mehr genügte und habe daraus
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die Konsequenzen gezogen. Dabei habe er geradezu auf
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der Tathandlung bestanden: wohl habe er sich einmal davon
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abhalten lassen; den zweiten Anlauf habe er jedoch so eingerichtet,
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dass er unfehlbar sein Ziel erreichte. Dies
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spreche klarerweise für ein auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes
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Handeln, von welchem er letztlich offensichtlich
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nicht abzubringen gewesen sei. Dass er den Suizid vernunftgemäss
| |
gewollt habe, sei jedenfalls wahrscheinlicher als
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die Annahme, die Tat beruhe auf einem durch übermächtige
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Triebe gesteuerten Vorgang.
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b) Der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung
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ist beizupflichten. Gestützt auf die von den Ärzten
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beschriebenen psychopathologischen Zusammenhänge ist mit
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der Vorinstanz (und der SUVA) davon auszugehen, dass ein
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psychischer Ausnahmezustand im Sinne eines Raptus, auf welchen
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PD Dr. med. M.________ und Dr. med. J.________ letztlich
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aus der Unsinnigkeit und Unerklärbarkeit der Tat
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schliessen, nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit für
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sich hat. Insofern sind die kritischen Bemerkungen des
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Prof. Dr. med. Y.________ vom 12. Februar 1998, namentlich
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seine Ausführungen zum Gutachten des PD Dr. med. M.________
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vom 28. Oktober 1997, überzeugend. Soweit der von Prof. Dr.
| |
med. Y.________ (nur) als "anscheinend" geschilderte Geschehensablauf
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am fraglichen Morgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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als willkürlich bemängelt wird, ist darauf
| |
hinzuweisen, das dieser seine Grundlage in den wesentlichen
| |
Punkten (abgesehen vom Laden der Pistole) in den
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Schilderungen der Ehefrau des Verstorbenen hat.
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Nach der Rechtsprechung schliesst planmässiges und
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vernünftiges Handeln in den letzten Tagen und unmittelbar
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vor dem Suizid völlige Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der
| |
Tat nicht aus (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d; nicht
| |
veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 1993, U 136/92,
| |
Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind aus der Zeit vor dem
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Suizid in verschiedener Hinsicht vernünftige und planmässige
| |
Handlungen ersichtlich. Dabei fällt auf, dass D.________
| |
schon ca. einen Monat vor dem Tod von Suizid gesprochen hat
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(im Gutachten des PD Dr. med. M.________ vom 28. Oktober
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1997 wiedergegebene, von der Witwe diesem Arzt gegenüber
| |
gemachte Aussage); einige Tage zuvor hat er sodann einen
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ersten Abschiedsbrief geschrieben. Aus diesen Indizien
| |
schliesst die Vorinstanz, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
| |
vertretenen Auffassung, zu Recht auf eine
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überlegte, eine panikartige Kurzschlusshandlung ausschliessende
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und in den Suizid mündende Handlung, um aus
| |
dem beruflichen und dem vermeintlichen finanziellen Dilemma
| |
herauszukommen. Dass sie dabei vom bei PD Dr. med.
| |
M.________ eingeholten Gutachten, auf dessen Einholung sich
| |
die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geeinigt haben,
| |
abgewichen ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Einschätzung
| |
des PD Dr. med. M.________, auch wenn sie nicht
| |
als förmliches Gerichtsgutachten erstattet worden ist, erhöhte
| |
Beweiskraft. Vorliegend rechtfertigte es sich aber,
| |
von seiner Expertise abzuweichen, weil deren Schlüssigkeit
| |
nach dem Gesagten durch die ihr widersprechende und überzeugende
| |
Stellungnahme des Prof. Dr. med. Y.________ in
| |
Frage gestellt wurde (vgl. Erw. 1c hievor).
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c) Ist demnach bei D.________, wie SUVA und Vorinstanz
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zutreffend erkannt haben, ein noch in erheblichem Masse
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vernunftgemässes und willentliches Handeln wahrscheinlicher
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als Handeln im Zustand voller Urteilsunfähigkeit, muss ein
| |
Unfall verneint werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
| |
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
| |
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
| |
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
| |
zugestellt.
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Luzern, 11. Juli 2001
| |
Im Namen des
| |
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der III. Kammer:
| |
Die Gerichtsschreiberin:
| |
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