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BGer U 316/1999 vom 05.11.2001 | |
[AZA 7]
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U 316/99 Gb
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtliche
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Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 5. November 2001
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in Sachen
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J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Hanspeter Riedener, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1935 geborene, aus der Bundesrepublik Jugoslawien
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stammende, J.________ war seit dem 17. März 1986 bei
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der Firma Z.________ AG als Baureiniger tätig und in dieser
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Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert.
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Am 7. Juli 1994 stürzte er bei der Arbeit von
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einer Leiter und erlitt dabei eine Humerusschaftfraktur
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links. Anderntags erfolgte im Spital Y.________ eine Osteosynthese
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mittels Seidelnagel. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung
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und entrichtete Taggelder. Für die weitere Abklärung
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des Falles holte sie Berichte des Dr. med. K.________,
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Spital Y.________, vom 11. Juli 1994, vom 6. Februar und
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6. April 1995 sowie des behandelnden Arztes, Dr. med.
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B.________ vom 2. November 1994 ein und liess den Versicherten
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kreisärztlich untersuchen (Bericht des Kreisarztes
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Dr. med. S.________ vom 2. März 1995). Vom 17. Mai bis
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7. Juni 1995 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik
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X.________ auf (Bericht des Dr. med.
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W.________ vom 7. Juni 1995). Die dort durchgeführten Behandlungen
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brachten keine Besserung der Beschwerden, und
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Dr. med. W.________ riet von weiteren physiotherapeutischen
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oder operativen Massnahmen ab, da dadurch die Situation
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weiter chronifiziert werde und auch keine Verbesserung in
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erwerblicher Hinsicht zu erwarten sei. Weiter holte die
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SUVA einen Bericht des Dr. med. A.________, Spezialarzt für
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Radiologie, vom 28. Juni 1995 ein, liess den Versicherten
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durch Dr. med. E.________, Klinik für Unfallchirurgie, Spital
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C.________, begutachten (Gutachten vom 21. September
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1995) und nahm das Zeugnis des Dr. med. B.________ vom
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11. September 1995 zu den Akten. Schliesslich liess sie den
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Versicherten erneut kreisärztlich untersuchen (Berichte des
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Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 28. Juni und vom
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13. November 1995). Gestützt auf diese Untersuchungen
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sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März
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1996 nebst einer Integritätsentschädigung von 15 % eine Invalidenrente
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gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 %
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mit Wirkung ab 1. März 1996 zu. Auf Einsprache hin erhöhte
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sie die Invalidenrente auf 20 %, bestätigte jedoch die
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zugesprochene Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid
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vom 17. Juni 1997).
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B.- Hiegegen liess J.________ beim Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und
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die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 35 %
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sowie einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
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von 70 % beantragen. Das angerufene Gericht wies
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die Beschwerde nach dem Beizug von verschiedenen Akten der
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Invalidenversicherung sowie der von der SUVA erstellten
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DAP-Erfassungsblätter mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
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seine Rechtsbegehren erneuern und gleichzeitig die nachträgliche
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Einreichung eines ärztlichen Gutachtens ankündigen.
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Die SUVA beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
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während sich das Bundesamt für
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Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
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D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht der
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Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2000 ein Gutachten
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des Dr. med. D.________, Spezialarzt für orthopädische
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Chirurgie, vom 31. März 2000 ein. Gleichzeitig zieht er
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sein Begehren um Erhöhung der Integritätsentschädigung
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zurück und hält im Übrigen vollumfänglich an seiner Beschwerde
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fest. Die SUVA, welche Gelegenheit erhält, sich
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dazu zu äussern, erneuert ihren Antrag auf Abweisung der
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in
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Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende
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Kognition hat unter anderem zur Folge, dass grundsätzlich
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auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
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vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und
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Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV
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1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1; ferner BGE 100 Ib 148
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Erw. 3b, 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a). Nach
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Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel,
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namentlich Gutachten, sind insoweit zu berücksichtigen, als
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sie zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts
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beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239
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Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 10. Juli
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1996, K 172/95). Das Gutachten des Dr. med. D.________ vom
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31. März 2000 äussert sich zu diversen streitigen medizinischen
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Sachfragen, namentlich zu der dem Beschwerdeführer
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zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Es befasst sich mithin mit dem
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rechtserheblichen Sachverhalt, weshalb es zu den Akten zu
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nehmen ist.
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2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad, während die
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Integritätsentschädigung nicht mehr bestritten wird und der
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entsprechende Antrag zurückgezogen worden ist.
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a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen
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Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs
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(Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UVG), über die
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Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode
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des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie
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über die Höhe der Invalidenrente (Art. 20 Abs. 1 UVG) zutreffend
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dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
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Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
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angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
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Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
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Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
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beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
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und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
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arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
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eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
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welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden
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können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V
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314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Die Frage der prozentualen
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Einbusse der Erwerbsfähigkeit gehört jedoch nicht in den
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Zuständigkeitsbereich des Arztes oder der Ärztin (BGE 114 V
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314 Erw. 3c).
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c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren
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gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
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(Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95
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Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach
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haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
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die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
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sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi,
| |
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 278). Dieses
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Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt,
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dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel
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objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen,
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und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
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Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
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Anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
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widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
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erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
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die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
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die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
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Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob
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der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
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allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
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berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
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worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
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und in der Beurteilung der medizinischen Situation
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einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet
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sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in seiner
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Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die
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Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber
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einholen, denn in diesem Verfahrensstadium handeln sie
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nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug
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dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversicherungsträger
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beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüssigen
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Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner
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Beweiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen,
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solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit
| |
sprechen (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U
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133 S. 312; vgl. auch Meyer, Die Rechtspflege in der
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Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.).
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3.- Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang die
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Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
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a) Der Beschwerdeführer klagt seit der Operation vom
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8. Juli 1994 über anhaltende Schmerzen in der linken Schulter
| |
(Berichte des Dr. med. B.________ vom 2. November 1994,
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des Dr. med. K.________ vom 5. Dezember 1994 und vom
| |
6. Februar 1995, des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom
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2. März und vom 28. Juni 1995, des Dr. med. W.________ vom
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7. Juni 1995). Erstmals im April 1995 erhob Dr. med.
| |
K.________ weitere Schmerzen aufgrund alter Verletzungen,
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namentlich im Knie, ohne Angabe der betroffenen Seite (Bericht
| |
vom 6. April 1995). Später berichteten Dr. med.
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E.________ über diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule,
| |
die sowohl in den rechten als auch in den linken
| |
Arm ausstrahlen (Bericht vom 21. September 1995), und
| |
Kreisarzt Dr. med. S.________ über Schmerzen im rechten
| |
Knie und im rechten Ellbogen, über Erbrechen, Schlafstörungen
| |
und Zahnschmerzen (Abschlussbericht vom 13. November
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1995). Die Schmerzen am rechten Ellbogen und am rechten
| |
Knie werden vom Beschwerdeführer auf den Unfall vom
| |
18. Februar 1980 zurückgeführt. Damals wurde indessen mit
| |
inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 1982
| |
entschieden, die Beschwerden an Ellbogen und Knie rechts
| |
seien nicht auf den fraglichen Unfall zurückzuführen. Ein
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Zurückkommen auf diese Beurteilung würde ein Wiedererwägungsgesuch
| |
oder eine Rückfallmeldung voraussetzen, welche
| |
vorliegend nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist unbestritten,
| |
dass die Beschwerden jedenfalls nicht mit dem
| |
hier zur Beurteilung vorliegenden Unfall vom 7. Juli 1994
| |
in Zusammenhang stehen. Auch der von Dr. med. E.________
| |
erhobene Verdacht einer Rotatorenmanschettenruptur konnte
| |
als Unfallfolge ausgeschlossen werden (Gutachten des Dr.
| |
med. D.________ vom 31. März 2000). Damit bleiben als
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unfallbedingte und vorliegend für die Beurteilung der
| |
Arbeitsfähigkeit massgebliche körperliche Einschränkungen
| |
einzig die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an der
| |
linken Schulter (Bericht des Dr. med. K.________ vom
| |
17. Mai 1996). Davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer
| |
selbst aus, wie dem Fragenkatalog zu entnehmen ist,
| |
den er dem von ihm beigezogenen Gutachter, Dr. med.
| |
D.________, vorgelegt hat. Für diese Beschwerden lag als
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objektivierbares Substrat eine zunächst verzögerte Callusbildung
| |
sowie eine Lockerung des Nagels vor (Berichte des
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Dr. med. A.________ vom 28. Juni 1995 und des Kreisarztes
| |
Dr. med. S.________ vom 28. Juni 1995 sowie Gutachten des
| |
Dr. med. D.________ vom 31. März 2000). Im Zeitpunkt der
| |
Bemessung der Erwerbsunfähigkeit war aber die Fraktur in
| |
guter Stellung knöchern konsolidiert (Berichte des Dr. med.
| |
W.________ vom 7. Juni 1995 und des Dr. med. E.________ vom
| |
21. September 1995). Dr. med. D.________ fand für die angegebenen
| |
Schulterbeschwerden überhaupt kein radiologisches
| |
Korrelat auf Frakturhöhe und schloss auch eine Rotatorenmanschettenruptur
| |
aus, während er die leichte mögliche
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Tendinopathie der Supraspinatussehne als praktisch altersentsprechend
| |
qualifizierte. Gestützt auf seine Untersuchungen
| |
hielt dieser Arzt die Beschwerden für schwierig glaubhaft
| |
und für noch schwieriger objektivierbar und nahm an,
| |
der Beschwerdeführer könne seine linke Schulter unbeobachtet
| |
fast normal gebrauchen.
| |
b) Über die verbleibende Arbeitsfähigkeit liegen
| |
unterschiedliche ärztliche Angaben vor: Nach Ansicht des
| |
Dr. med. B.________ ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig
| |
und wird es auch in Zukunft bleiben (Bericht
| |
vom 11. September 1995). Diese Beurteilung ist nicht weiter
| |
begründet und steht in Diskrepanz zu den objektiv erhobenen
| |
Befunden (siehe oben Erw. 3a), weshalb darauf nicht abzustellen
| |
ist. Dr. med. W.________ hielt Tätigkeiten mit dem
| |
linken Arm bis Schulterhöhe für zumutbar, sofern diese
| |
nicht chronisch repetitive Bewegungen sowie das Heben von
| |
mehr als 10 kg Gewicht erfordern. Bezüglich des rechten
| |
Arms verneinte er jegliche Einschränkung (Bericht vom
| |
7. Juni 1995). Der Kreisarzt schätzte die Arbeitsfähigkeit
| |
in der angestammten Tätigkeit ab dem 9. Oktober 1995 auf
| |
50 % (Bericht vom 6. Oktober 1995). Darauf kommt es bei der
| |
Invaliditätsbemessung indessen nicht an. Vielmehr ist die
| |
Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf jene behinderungsangepassten
| |
Tätigkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt zu ermitteln,
| |
auf welche der Versicherte nach einer gewissen Anpassungszeit
| |
zumutbarerweise auszuweichen hat (BGE 115 V 133 f.
| |
Erw. 2). In seinem Abschlussbericht betonte der Kreisarzt,
| |
der Beschwerdeführer sei nicht voll arbeitsunfähig. Vielmehr
| |
seien Reinigungsarbeiten (nicht an Fassaden oder auf
| |
Gerüsten) ganztägig zumutbar, sofern keine Arbeiten über
| |
Schulterhöhe und kein repetitives Heben von Gegenständen
| |
vom Boden bis Schulterhöhe erforderlich seien (Bericht vom
| |
13. November 1995). Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin
| |
beurteilte Dr. med. K.________ die Leistungsfähigkeit bei
| |
einem ganztägigen Einsatz auf 50 %. In Frage kamen seines
| |
Erachtens einzig Überwachungsarbeiten, bei denen der linke
| |
Arm bloss als Hilfsarm eingesetzt werden muss. Problematisch
| |
sei allerdings, dass Schmerzen auch im rechten Arm,
| |
im Rücken sowie in den Knien angegeben würden. Ferner mache
| |
der Beschwerdeführer einen erheblich depressiven Eindruck.
| |
Die Angabe der Arbeitsfähigkeit bloss mit Bezug auf die
| |
unfallbedingte schmerzhafte Einschränkung des linken Schultergelenks
| |
beurteilte er als sehr schwierig und enthielt
| |
sich einer konkreten Aussage (Bericht vom 17. Mai 1996).
| |
Zuhanden der Invalidenversicherung bestätigte er diese
| |
Beurteilung und schätzte ferner die Invalidität auf mindestens
| |
50 % (Bericht vom 16. Mai 1996). Abgesehen davon,
| |
dass die Beurteilung der Invalidität nicht in den Zuständigkeitsbereich
| |
der Ärzte und Ärztinnen gehört (BGE 114 V
| |
314 Erw. 3c), kann auf die Angaben des Dr. med. K.________
| |
auch deswegen nicht abgestellt werden, weil dieser von den
| |
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht von den
| |
von ihm selbst erhobenen objektiven Befunden auszugehen
| |
schien, die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher
| |
(auch der nicht unfallbedingten) Beschwerden beurteilte
| |
und sich nicht über die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
| |
äussern konnte (Berichte vom 16. und 17. Mai
| |
1996). Dr. med. D.________ beurteilte die Arbeitsfähigkeit
| |
als Baureiniger einmal als nicht mehr voll gegeben und einmal
| |
auf 0 %. Für eine leichte Tätigkeit, bei welcher der
| |
linke Arm nur wenig eingesetzt werden muss, schätzte er die
| |
Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Diese Angaben divergieren mit
| |
seiner eigenen Annahme, dass der Beschwerdeführer seine
| |
linke Schulter unbeobachtet fast normal gebrauchen kann,
| |
wobei zwar initial der radiologische Frakturverlauf eine
| |
verzögerte ossäre Heilung zeigte, jedoch bereits im Zeitpunkt
| |
der Begutachtung durch Dr. med. E.________ im September
| |
1995 (Bericht vom 21. September 1995) keine radiologischen
| |
Ausfälle mehr erkennbar waren und eine Rotatorenmanschettenruptur
| |
auszuschliessen ist. Damit ist nicht
| |
ersichtlich, auf welche objektiven Ausfälle der Begutachter
| |
die von ihm angegebene zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
| |
zurückführen will. Soweit er unmittelbar nach der
| |
Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter
| |
wohl fast normal gebrauchen kann, darauf hinwies, dieser
| |
mache einen bedauernswerten Eindruck, begreife die ganze
| |
Situation intellektuell nicht und reagiere mit den
| |
Schmerzen in der ihm einzig möglichen Art auf das Vorgefallene,
| |
erweckt er den Eindruck, dass auch gewisse subjektive
| |
Faktoren in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Eingang
| |
gefunden haben. Andererseits hielt Dr. med. D.________ klar
| |
fest, der Unfall stelle eine Teilursache der bereits vom
| |
SUVA-Kreisarzt festgestellten Bewegungseinschränkung der
| |
linken Schulter dar. Mit dieser Feststellung steht auch die
| |
Angabe über die funktionale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
| |
im Einklang, wonach nur mehr Tätigkeiten in Frage kommen,
| |
bei denen der linke Arm nur "wenig" eingesetzt werden
| |
muss. Da mithin der Beschwerdeführer nach einhelligen ärztlichen
| |
Feststellungen die linke Schulter besser bewegen
| |
kann als er dies bei den Untersuchungen zuliess, ist mit
| |
den Dres. S.________ und W.________ davon auszugehen, der
| |
Beschwerdeführer könne ganztags leichte Tätigkeiten ausüben,
| |
bei denen der linke Arm nicht über die Schulterhöhe
| |
eingesetzt werden muss und die keine repetitiven Bewegungen
| |
und kein Heben von Lasten über 10 kg erfordern (Bericht des
| |
Dr. med. W.________ vom 7. Juni 1995 sowie Abschlussbericht
| |
des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 13. November 1995).
| |
4.- Im Weiteren ist der Umfang der Invalidität streitig.
| |
a) Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen)
| |
für das Jahr 1996 ist unbestritten und beträgt
| |
Fr. 56'370.-.
| |
b) aa) Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten
| |
Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise
| |
noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen)
| |
sind SUVA und Vorinstanz von sogenannten DAP-Lohnangaben
| |
(vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) ausgegangen. Danach
| |
könnte der Beschwerdeführer - unter Ausklammerung der Tätigkeiten,
| |
bei denen Gewichte bis zu 25 Kilogramm und mehr
| |
zu heben sind - einen Lohn von jährlich durchschnittlich
| |
Fr. 46'542.- erzielen.
| |
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zumutbarkeit
| |
der Verweisungstätigkeiten mit dem Argument bestritten,
| |
sie trügen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen
| |
nicht angemessen Rechnung, seien beidhändig auszuführen
| |
und setzten zum Teil eine Anlehre voraus.
| |
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht
| |
weiter abgeklärt zu werden, weil mit einem Invalideneinkommen
| |
von Fr. 46'542.- den Umständen des vorliegenden Falles
| |
nicht genügend Rechnung getragen wird. Insbesondere bleibt
| |
damit unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher
| |
Schwerarbeit verrichtete, welche in der Regel besser bezahlt
| |
ist als die ihm leidensbedingt noch zumutbare leichtere
| |
Tätigkeit. Lohnmässig ebenfalls ins Gewicht fällt sein
| |
bereits vorgerücktes Alter und die Tatsache, dass er eine
| |
langjährige Tätigkeit aufgeben musste und in einem anderen
| |
Betrieb neu anzufangen hat. Zudem ist er als Ausländer auf
| |
dem Arbeitsmarkt bei der Stellensuche benachteiligt.
| |
bb) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit
| |
auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen, welche
| |
rechtsprechungsgemäss für die Ermittlung des Invalideneinkommens
| |
herangezogen werden können, wenn eine versicherte
| |
Person - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesundheitsschadens
| |
keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren
| |
Umfang mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb,
| |
124 V 322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle A 1 der vom
| |
Bundesamt für Statistik für das Jahr 1996 durchgeführten
| |
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug der standardisierte
| |
monatliche Bruttolohn (Zentralwert, Median) für
| |
die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben
| |
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr
| |
1996 Fr. 4'294.- (LSE 1996, S. 17). In Berücksichtigung
| |
einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
| |
41,9 Stunden (LSE 1994, S. 42) resultiert ein monatlicher
| |
Verdienst von Fr. 4'498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr.
| |
cc) Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich
| |
unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
| |
beachten, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die
| |
selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert
| |
sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
| |
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
| |
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
| |
Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit
| |
Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann
| |
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche
| |
und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
| |
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
| |
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
| |
auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl.
| |
auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 hat das
| |
Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis
| |
dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem
| |
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen
| |
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
| |
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
| |
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
| |
abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf
| |
das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
| |
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 %
| |
zu begrenzen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).
| |
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer fällt ein Abzug
| |
unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in
| |
Betracht, weil er zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
| |
welche ihn im Gebrauch des linken Armes einschränken,
| |
selbst im Rahmen einer angepassten Hilfsarbeit
| |
behindert ist und daher mit einer zusätzlichen Lohneinbusse
| |
zu rechnen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausländische
| |
Arbeitnehmer nicht immer ein dem Durchschnittsgehalt
| |
aller Arbeitnehmer (Ausländer und Schweizer) entsprechendes
| |
Einkommen erreichen (vgl. Tabelle 4.4.1 der LSE 1994,
| |
S. 99, ferner Tabelle TA 12 der LSE 1996, S. 31; AHI 2000
| |
S. 82 Erw. 2b). Weiter ins Gewicht fallen das bereits fortgeschrittene
| |
Alter des Beschwerdeführers und der Umstand,
| |
dass er in einem anderen Betrieb neu anfangen muss (AHI
| |
1999 S. 181 Erw. 3b). Unter Berücksichtigung aller Umstände
| |
erscheint damit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von
| |
25 % als angemessen. Daraus resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit
| |
von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein
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hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'482.- für das
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Jahr 1996.
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c) Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von
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Fr. 56'370.- und des Invalideneinkommens von Fr. 40'482.-
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ergibt einen Invaliditätsgrad von 28.18 %. Der Beschwerdeführer
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hat demnach Anspruch auf eine Invalidenrente auf der
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Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28.18 % (zur Frage der
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Genauigkeit des aus der Gegenüberstellung von Validen- und
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Invalideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrades vgl.
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das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene
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Urteil E. vom 8. August 2001, I 32/00).
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5.- a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG e
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contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht
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dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
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zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die
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Entschädigung für die Kosten der Vertretung ist auf
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Fr. 1500.- festzusetzen.
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b) Am 14. April 2000 reichte der Rechtsvertreter des
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Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Dr. med.
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D.________ verfasste Gutachten vom 31. März 2000 ein.
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Gleichzeitig beantragt er, die Kosten der Expertise in Höhe
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von Fr. 2000.- seien von der SUVA zu übernehmen. Das Gutachten
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hat klargestellt, dass keine Rotatorenmanschettenruptur
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vorliegt und dass die Schulterbeweglichkeit in
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objektiver Hinsicht besser ist als sie vom Beschwerdeführer
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subjektiv empfunden wird. Diese Angaben dienten mithin der
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aufgrund der Untersuchungsmaxime erforderlichen Ermittlung
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bzw. Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes, weshalb die
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SUVA die Kosten für das Gutachten im Sinne von Art. 159
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Abs. 2 OG zu vergüten hat (BGE 115 V 63).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
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des Kantons Zürich vom 11. August 1999 und
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der Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Juni 1997
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insoweit aufgehoben, als damit die Invalidenrente aufgrund
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einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen
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wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
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Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend
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einem Invaliditätsgrad von 28.18 % hat.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
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Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
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über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
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entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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