BGer C 49/2001 | |||
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BGer C 49/2001 vom 07.11.2001 | |
{T 7}
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C 49/01
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundes-
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richter Kernen; Gerichtsschreiberin Berger
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Urteil vom 7. November 2001
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in Sachen
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21,
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9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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M.________, 1950, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-
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anwalt Tim Walker, Hinterdorf 27, 9043 Trogen,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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A.- M.________, geboren 1950, arbeitete ab Februar
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1996 als Hilfsmaler in der Einzelfirma des R.________,
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Malergeschäft. Gemäss Kündigungsschreiben vom
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27. Juni 1996 sah sich der Arbeitgeber wegen der schlechten
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Auftragslage gezwungen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
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Am 13. Juli 1999 wurde über den Inhaber der Firma der Kon-
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kurs eröffnet. Nachdem die Konkurseröffnung am 1. Oktober
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1999 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert
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worden war, liess M.________ am 1. November 1999 eine
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Forderung von Fr. 2211.95 aus Arbeitsvertrag in den Konkurs
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einreichen und beantragte am 30. November 1999 bei der Kan-
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tonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen Insolvenzentschädigung
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für in der Zeit von März bis Juni 1996 "unzulässigerweise
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abgezogene Quellensteuer" im Betrag von Fr. 1532.- zuzüg-
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lich Verzugszinsen von Fr. 261.70 für die Zeit vom 1. Juli
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1996 bis zum 30. November 1999. Mit Verfügung vom 3. Dezem-
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ber 1999 lehnte die Arbeitslosenkasse das Leistungsbegehren
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ab, weil ungerechtfertigte Quellensteuerabzüge keine offe-
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nen Lohnforderungen seien, welche einen Anspruch auf Insol-
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venzentschädigung zu begründen vermöchten.
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B.- In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde
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hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die
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Verwaltungsverfügung vom 3. Dezember 1999 auf und wies die
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Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Er-
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wägungen an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom
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10. Januar 2001). Zur Begründung wurde angegeben, die vom
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ehemaligen Arbeitgeber vom Lohn abgezogenen Quellensteuern
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entbehrten jeglicher Grundlage, weshalb im Umfang der zu
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Unrecht erfolgten Steuerabzüge offene Lohnforderungen vor-
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handen seien, für welche ein Anspruch auf Insolvenzentschä-
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digung bestehe.
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C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbe-
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schwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorin-
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stanzlichen Entscheids sei ihre Verfügung vom 3. Dezember
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1999 zu bestätigen.
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M.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichts-
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beschwerde beantragen und um Gewährung der unentgeltlichen
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Verbeiständung ersuchen. Das Staatssekretariat für Wirt-
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schaft lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Aus den Lohnabrechnungen der Monate Mai und Juni
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1996 geht hervor, dass der ehemalige Arbeitgeber des Be-
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schwerdegegners für die Zeit von Februar bis Juni 1996
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einen Steuerabzug von gesamthaft Fr. 1915.- vorgenommen
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hat. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts muss
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im vorliegenden Prozess nicht beurteilt werden, ob dieser
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Abzug zu Unrecht erfolgte. Ebenso wenig ist zu entscheiden,
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ob der allfällig zu Unrecht abgezogene Betrag eine Lohnfor-
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derung darstellt, welche Anspruch auf Insolvenzentschädi-
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gung auslöst. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass
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noch Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis aus dem Jahr
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1996 bestehen, müsste ein Anspruch auf Insolvenzentschädi-
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gung verneint werden, wie die nachfolgenden Erwägungen
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zeigen.
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2.- a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben bei-
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tragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der
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Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der
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Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenz-
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entschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs
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eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen
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zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach Art. 52
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Abs. 1 AVIG (in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung)
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Lohnforderungen für die letzten sechs (ab 1. September
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1999: vier) Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden
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Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Ab-
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satz 1; als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.
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Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so
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muss der Arbeitnehmer gemäss Art. 53 AVIG seinen Entschädi-
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gungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung
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des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der
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öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und
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Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Ar-
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beitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsan-
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spruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend
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machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der
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Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).
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Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im
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Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um
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seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis
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die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das
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Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der
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Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise
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unterstützen.
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b) Der früheren Rechtsprechung zufolge bestand in den-
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jenigen Fällen, in welchen die Konkurseröffnung oder die
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Einreichung des Pfändungsbegehrens nach Beendigung des Ar-
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beitsverhältnisses erfolgt, Anspruch auf Insolvenzentschä-
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digung unter der kumulativen Voraussetzung, dass die Insol-
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venz des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Ar-
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beitsverhältnisses schon bestanden hat und sich die Kon-
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kurseröffnung bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens
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aus Gründen verzögert hat, auf die die versicherte Person
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keinen Einfluss nehmen konnte (BGE 114 V 59 Erw. 3d). Wie
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das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in SZS 2001
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S. 92 ff. zusammengefassten Urteil B. vom 18. Februar 2000,
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C 362/98, entschieden hat, wird daran insofern nicht fest-
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gehalten, als ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung auch
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dann gegeben sein kann, wenn die Zahlungsunfähigkeit des
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Arbeitgebers erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
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eintritt. Unverändert gilt die bisherige zweite Voraus-
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setzung, wonach sich die Konkurseröffnung bzw. die Ein-
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reichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert haben
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muss, auf die die versicherte Person keinen Einfluss nehmen
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konnte. Im Rahmen dieses Erfordernisses ist praxisgemäss
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Art. 55 Abs. 1 AVIG zu beachten, nach dessen erstem Satz -
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als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht - der
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Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles
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unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit-
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geber zu wahren. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung
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entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-
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merin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Lohnan-
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sprüche nicht innert nützlicher Frist geltend macht (BGE
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114 V 60 Erw. 4). In dem in ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff. ver-
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öffentlichten Urteil C. vom 25. Juni 1998, C 183/97, hat
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das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass
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ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis lange vor dem
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Konkurs des Arbeitgebers beendigt worden ist und der mehr
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als ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu-
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wartet, um ausstehende Löhne geltend zu machen, den An-
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spruch auf Insolvenzentschädigung verliert.
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c) Der Beschwerdegegner hat den Anspruch auf Insol-
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venzentschädigung am 30. November 1999 und damit innert der
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Frist von 60 Tagen seit der am 1. Oktober 1999 erfolgten
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Publikation der Konkurseröffnung im SHAB angemeldet. Er ist
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indessen der Pflicht zur Geltendmachung seiner Ansprüche
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aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis in der Zeit bis zur
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Konkurseröffnung nicht nachgekommen. Seinen Angaben zufolge
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hat er letztmals im Juni 1996 Lohn erhalten. Die fraglichen
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Quellensteuerabzüge wurden in den Lohnabrechnungen der Mo-
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nate Mai und Juni 1996 vorgenommen. Die Kündigung des Ar-
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beitsverhältnisses erfolgte am 27. Juni 1996, wobei der
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ehemalige Arbeitgeber von einer zweiwöchigen Kündigungs-
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frist ausging. Erst mit Schreiben vom 13. Februar 1998
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fragte der Beschwerdegegner beim Steueramt der Gemeinde
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B.________ nach, ob sein ehemaliger Arbeitgeber die Quel-
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lensteuerbeträge abgeliefert habe. Aus der nachfolgenden
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Korrespondenz zwischen dem Gemeindesteueramt und der da-
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maligen Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners zog dieser
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den Schluss, die Quellensteuerabzüge seien zu Unrecht er-
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folgt, weshalb er am 30. April 1999 Fr. 1915.- zuzüglich
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Verzugszinsen vom ehemaligen Arbeitgeber zurückverlangen
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liess. Weil R.________ daraufhin keine Zahlungen erbrachte,
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wurde dieser Forderungsbetrag am 1. November 1999 in den
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Konkurs des ehemaligen Arbeitgebers eingereicht. In der
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Zeit von Juli 1996 bis anfangs 1998 hat der Beschwerde-
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gegner keine Schritte zur Geltendmachung und Realisierung
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der behaupteten Forderung aus Arbeitsvertrag unternommen.
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Es liegen keinerlei Umstände vor, die diesen langen Ver-
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zicht auf Vorkehren unter den massgebenden arbeitslosenver-
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sicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen ver-
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möchten. Denn es kann nicht Zweck der Insolvenzentschädi-
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gung sein, Lohnansprüche zu ersetzen, auf deren Geltend-
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machung die Arbeitnehmenden während über eines Jahres seit
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne hinreichenden
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Grund verzichtet haben. Der Beschwerdegegner bringt in
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seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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vor, dass er zwischen der Beendigung des Arbeitsverhält-
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nisses und dem Zeitpunkt seiner Erkenntnis, wonach die
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Quellensteuern gar nicht hätten vom Lohn abgezogen werden
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dürfen, nichts habe unternehmen müssen, schon gar nicht als
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rechtsunkundiger Ausländer, der die Schriftsprache kaum be-
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herrsche. Daraus ergibt sich allerdings nichts zu seinen
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Gunsten, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsun-
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kenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hin-
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weisen). Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch auf Insol-
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venzentschädigung demzufolge im Ergebnis zu Recht verneint.
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3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
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leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos-
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ten zu erheben.
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Der Beschwerdegegner ersucht für den letztinstanzli-
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chen Prozess um unentgeltliche Verbeiständung. Diese kann
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ihm gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135
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OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertre-
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tung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; AHI 1999 S. 85
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Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
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OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
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Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
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dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
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den Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Entscheids des
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Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
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10. Januar 2001 aufgehoben.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt Tim Walker, Trogen, für das Verfah-
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ren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus
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der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-
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(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
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richt des Kantons St. Gallen, dem Amt für Wirtschaft
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und Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für
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Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 7. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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