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Informationen zum Dokument  BGer U 427/1999  Materielle Begründung
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BGer U 427/1999 vom 10.12.2001
 
[AZA 7]
 
U 427/99 Vr
 
I. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,
 
Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Widmer
 
Urteil vom 10. Dezember 2001
 
in Sachen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
F.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Der 1939 geborene F.________ arbeitete als Maurer
 
bei der X.________ AG und war bei der Schweizerischen
 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
 
Unfälle versichert, als er sich am 19. September 1959 beim
 
Einsturz eines Baugerüsts verschiedene Verletzungen zuzog.
 
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. U.a.
 
richtete sie F.________ für die Folgen des Unfalls bis
 
31. Dezember 1962 eine befristete Invalidenrente von 15 %
 
(17. Dezember 1959 bis 31. Dezember 1960), 10 % ab 1. Januar
 
1961 und 7 % ab 1. Januar 1962 aus. Seit Januar 1980
 
war der Versicherte als Bodenleger bei der Firma Y.________
 
AG tätig, welche verschiedentlich Rückfälle zum Unfall vom
 
19. September 1959 meldete. Nachdem er diese Arbeit aus
 
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, wurde
 
er von der Firma Y.________ AG nach entsprechender Ausbildung
 
ab September 1981 als Bauführer eingesetzt. Am
 
13. April 1993 meldete die Arbeitgeberfirma der Anstalt
 
einen weiteren Rückfall. Nach Beizug verschiedener Arztberichte,
 
einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung,
 
Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und einer Beurteilung
 
des Integritätsschadens sprach die SUVA F.________ mit
 
Verfügung vom 16. September 1996 nebst einer Integritätsentschädigung
 
von 5 % auf der Basis eines Jahresverdienstes
 
von Fr. 69'600.- ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente auf der
 
Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten
 
Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- zu, woran sie
 
mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 festhielt.
 
B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten
 
Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung
 
einer Invalidenrente von 78 % und einer Integritätsentschädigung
 
von 20 %, beides auf der Basis eines Jahresverdienstes
 
von Fr. 97'200.-, hatte beantragen lassen, hob das
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen
 
Einspracheentscheid auf und verpflichtete die SUVA,
 
F.________ ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % sowie
 
eine Integritätsentschädigung von 5 %, je auf der
 
Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von
 
Fr. 97'200.-, auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde
 
ab und verpflichtete die Anstalt zur Bezahlung
 
einer reduzierten Parteientschädigung an F.________ (Entscheid
 
vom 25. Oktober 1999).
 
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
 
den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich
 
der Festlegung des versicherten Jahresverdienstes für
 
die Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung
 
auf je Fr. 97'200.- aufzuheben und es seien
 
stattdessen der für die Berentung massgebende Jahresverdienst
 
auf Fr. 63'926.- und der für die Integritätsentschädigung
 
massgebliche Höchstverdienst auf Fr. 69'600.-
 
festzusetzen.
 
Während F.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt
 
für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
D.- Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 räumte die Instruktionsrichterin
 
den Parteien Gelegenheit ein, sich zu einer
 
Lösungsvariante zu äussern, wonach für die aufgrund eines
 
Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung
 
der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes
 
am Unfalltag - bei Unfällen vor Inkrafttreten des
 
UVG (1. Januar 1984) der Höchstbetrag am 1. Januar 1984 -
 
die massgebende Berechnungsgrundlage bilden würde, wobei
 
zusätzlich ein Ausgleichszins von 5 % pro Jahr gewährt
 
würde. Mit Eingaben vom 23. und 28. Mai 2001 nahmen die
 
Parteien dazu Stellung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach
 
dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter
 
Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der
 
innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn
 
(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen
 
über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt
 
darauf hat der Bundesrat in Art. 23 UVV betreffend den
 
massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen und in
 
Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten
 
in Sonderfällen» ergänzende Vorschriften erlassen. Nach
 
Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor
 
bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 %
 
des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend,
 
ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
 
Abs. 2 von Art. 24 UVV lautet: Beginnt die Rente mehr als
 
fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit,
 
so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte
 
ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem
 
Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der
 
letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit
 
erzielte Lohn.
 
2.- Streitig ist zunächst die Höhe des versicherten
 
Jahresverdienstes, welcher der Invalidenrente von 50 %
 
zugrunde zu legen ist, auf die der Beschwerdegegner ab
 
1. Mai 1996 gemäss Entscheid der Vorinstanz Anspruch hat.
 
Während das kantonale Gericht zur Auffassung gelangte,
 
dass eine Verordnungslücke vorliege für Fälle, in denen
 
sehr lange Zeit nach dem Unfall, und nachdem der Versicherte
 
während Jahrzehnten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe,
 
Spätfolgen auftreten. Diese Lücke sei dahin zu schliessen,
 
dass wie in einem neuen Rentenfall zu entscheiden und dementsprechend
 
vom zuletzt erzielten Einkommen, hier als Bauführer,
 
auszugehen sei.
 
Die SUVA wendet sich gegen diese Betrachtungsweise,
 
indem sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 24 Abs. 2 UVV
 
sei klar. Eine Spezialregelung für Rückfälle gebe es nur
 
beim Taggeld, nicht aber bei Renten. Die Lösung des kantonalen
 
Gerichts hätte eine Privilegierung eines Sonderfalles
 
im Vergleich zum Normalfall mit einer durchgehenden Berentung
 
wie auch zu Rentenrevisionen, bei welchen der Jahresverdienst
 
nicht den zum Revisionszeitpunkt geltenden Lohnverhältnissen
 
angepasst werden kann, zur Folge. Eine solche
 
Ungleichbehandlung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.
 
3.- a) Nach der Rechtsprechung wird bei Rückfällen,
 
die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind,
 
für die Berechnung der Invalidenrenten nach Art. 24 Abs. 2
 
UVV vorgegangen. Mit dieser Sonderregel soll vermieden
 
werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung,
 
dessen Rentenanspruch erst mehr als fünf Jahre nach
 
dem Unfall entsteht, auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn
 
haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen
 
führen werde, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge
 
überdurchschnittlicher Lohnerhöhung stark ansteigen. Angestrebt
 
wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung
 
im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 123 V 51
 
Erw. 3c, 118 V 303 Erw. 3b). Hingegen ermöglicht auch die
 
Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine vom Versicherten
 
angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit
 
eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit
 
zu berücksichtigen (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c). In
 
RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404, ebenfalls die Rentenfestsetzung
 
bei einem Rückfall (10 Jahre nach dem Unfall) betreffend,
 
erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der
 
Bestimmung des versicherten Verdienstes wiederum das Arbeitsverhältnis
 
im Zeitpunkt des versicherten Unfalls als
 
massgebend. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis
 
angetreten werden, fallen ausser Betracht. Nach
 
Wiederholung des Grundsatzes, dass eine spätere Rentenrevision
 
nicht dazu dienen kann, den massgebenden Jahresverdienst
 
anzupassen (BGE 119 V 492 Erw. 4b), legte das
 
Gericht dar, nicht anders verhalte es sich grundsätzlich,
 
wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und
 
der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche
 
Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen
 
führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem
 
Lohnniveau angetreten wird. Dabei handle es sich um Änderungen
 
in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung
 
des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes
 
ausser Acht bleiben müssen. An dieser Rechtsprechung
 
ist festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
 
liegt keine echte Gesetzeslücke (vgl. BGE 125 V 11 f.
 
Erw. 3 mit Hinweisen) vor. Art. 15 Abs. 3 UVG beauftragt
 
den Bundesrat, Bestimmungen über den versicherten Verdienst
 
in Sonderfällen, u.a. bei langdauernder Taggeldberechtigung,
 
zu erlassen (lit. a). Dies hatte der Bundesrat bereits
 
in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
 
vom 18. August 1976 vorgeschlagen. In den Erläuterungen
 
zählte er alle zu regelnden Sonderfälle auf, wobei
 
er denjenigen der langdauernden Taggeldberechtigung umschrieb
 
mit «langandauernde Taggeld-Berechtigung oder Festsetzung
 
der Rente für einen weit zurückliegenden Unfall»
 
(BBl 1976 III 189). Bezüglich des massgebenden Lohnes für
 
das Taggeld in Sonderfällen enthält Art. 23 UVV in Ausführung
 
von Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Abs. 7 und 8 Bestimmungen,
 
wobei Abs. 8 ausdrücklich den Rückfall regelt.
 
Der gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG ergangene Art. 24
 
Abs. 2 UVV nimmt demgegenüber zwar nicht ausdrücklich auf
 
den Rückfall Bezug, ist aber vom Wortlaut her auf Rückfälle
 
anwendbar. Da der Bundesrat die Taggeldberechnung bei
 
Rückfällen im vorhergehenden Artikel ausdrücklich geregelt
 
hat, verbietet sich die Annahme, dass ihm die Rückfallproblematik
 
in der darauf folgenden Bestimmung im Zusammenhang
 
mit der Rentenberechnung entgangen ist. Vielmehr
 
hat er hiefür eine andere Lösung getroffen, die auf ihre
 
Verfassungs- (Art. 8 Abs. 1 BV; zur Anwendung der neuen
 
Bundesverfassung im Rahmen der Überprüfung unselbständigen
 
Verordnungsrechts auf Verfahren, in denen der angefochtene
 
Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist: vgl. BGE 126
 
V 52 Erw. 3) und Gesetzmässigkeit zu überprüfen ist.
 
b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische
 
Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich,
 
von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
 
abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei
 
(unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche
 
Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den
 
Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse
 
halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation
 
ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung
 
auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf
 
die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften
 
offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat
 
im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus
 
andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann
 
jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen
 
des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit
 
zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung
 
verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn
 
sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn
 
sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen
 
trifft, für die sich ein vernünftiger Grund
 
nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es
 
unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise
 
hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 127 V 70 Erw. 5a,
 
126 II 404 Erw. 4a, 126 V 52 Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473
 
Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
c) Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat einen sehr
 
weiten Ermessensspielraum ein, indem er bestimmt, welche
 
Sonderfälle zu regeln sind, aber offen lässt, wie dies zu
 
geschehen hat. Art. 24 Abs. 2 UVV fällt nicht offensichtlich
 
aus dem Kompetenzrahmen. Insbesondere ist das Anknüpfen
 
an das Arbeitsverhältnis, das vor dem Unfall bestanden
 
hat, auch im Sonderfall vereinbar mit dem vom Gesetzgeber
 
gewählten Konzept des Vorunfallverdienstes, auch als abstrakte
 
Berechnungsmethode bezeichnet (vgl. BGE 118 V 293
 
Erw. 2e; Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 167 und 189; Maurer,
 
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 321 und
 
326; vgl. auch S. 333).
 
Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung
 
fällt die Regelung der Taggeldberechnung bei Rückfällen in
 
Art. 23 Abs. 8 UVV auf, die der konkreten Berechnungsmethode
 
folgt (Maurer, a.a.O., S. 321). Die Taggeldberechnung
 
ist auch hinsichtlich der Abänderungsfrist (Art. 23 Abs. 7
 
UVV) im Vergleich zu Art. 24 Abs. 2 UVV mehr auf die Deckung
 
des tatsächlich entgangenen Verdienstes ausgerichtet
 
als die Rentenberechnung. Im vorliegenden Fall wird jedoch
 
- anders als in BGE 117 V 170 (Ungleichbehandlung von
 
Grund- und Rückfall hinsichtlich der Taggeldberechnung von
 
Saisonniers) oder RKUV 1990 Nr. U 114 S. 385 (Fehlen einer
 
Art. 23 Abs. 3 UVV entsprechenden Sondernorm für die Rentenberechnung
 
bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit oder
 
starken Lohnschwankungen) - nicht eine Ungleichbehandlung
 
geltend gemacht. Gegenteils wird die Gleichbehandlung von
 
Grundfall und Rückfall bei der Rentenberechnung in Frage
 
gestellt. Diese - und damit die unterschiedliche Behandlung
 
des Rückfalls bei der Taggeld- und der Rentenberechnung -
 
ist indessen mit Blick auf das seitens der Gesetzgebung
 
gewählte Konzept mit Vorunfalllohn (abstrakte Berechnungsmethode)
 
sowie den Umstand, dass die bei der analogen
 
Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV - betreffend den versicherten
 
Verdienst für die Taggeldfestsetzung bei Rückfällen
 
- mögliche Verschlechterung bei Dauerleistungen stossender
 
wäre als bei vorübergehend entrichteten Taggeldleistungen,
 
nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist somit
 
im Rentenpunkt hinsichtlich des versicherten Verdienstes
 
aufzuheben.
 
4.- Zu prüfen bleibt die Höhe des Jahresverdienstes,
 
welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu
 
Grunde zu legen ist.
 
a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung
 
mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls
 
kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen
 
Behandlung gewährt. Nach Art. 25 Abs. 1 UVG wird die
 
Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt.
 
Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des
 
versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird
 
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
 
Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei
 
Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; Frei, Die Integritätsentschädigung
 
nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
 
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 21).
 
Dies gilt für Versicherte der SUVA (Art. 118 Abs. 2 UVG)
 
auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor
 
dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat,
 
sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus
 
angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch
 
Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen
 
Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG
 
entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage
 
kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. Erw. 1b). Eine Integritätsentschädigung
 
wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet,
 
wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem
 
1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen
 
hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die
 
Zunahme (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 Erw. 2b).
 
b) Hinsichtlich der Basis der Integritätsentschädigung
 
fehlt es an einer Art. 15 Abs. 3 UVG entsprechenden Gesetzesbestimmung,
 
welche dem Bundesrat die Kompetenz einräumen
 
würde, Vorschriften über die Berechnung der Integritätsentschädigung
 
in Sonderfällen zu erlassen. Aus dem Fehlen
 
einer Regelung für die Integritätsentschädigungsberechnung
 
in Art. 25 Abs. 1 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen ist
 
indessen nicht auf eine echte Gesetzeslücke zu schliessen,
 
indem eine unvermeidlich sich stellende Rechtsfrage nicht
 
beantwortet würde (BGE 125 V 11 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
 
Denn die Integritätsentschädigung wird nach Art. 24 Abs. 1
 
UVG für eine durch den Unfall verursachte dauernde erhebliche
 
Schädigung der Integrität gewährt. Art. 36 Abs. 1 UVV
 
hält sodann fest, dass ein Integritätsschaden als dauernd
 
gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in
 
gleichem Umfang besteht; die Bestimmung ist gesetzmässig
 
(BGE 124 V 36 ff. Erw. 4, 211 Erw. 4b). Diese Konzeption
 
der gesetzgebenden Organe zeigt, dass eine Revision der
 
Integritätsentschädigung gar nicht vorgesehen war und im
 
Gesetz denn auch nicht geregelt wurde. Da es sich bei Rückfällen
 
und Spätfolgen um besondere revisionsrechtliche Tatbestände
 
handelt (BGE 118 V 297 Erw. 2d mit Hinweis), ist
 
es folgerichtig, dass auch hiefür im Gesetz keine Regelung
 
getroffen wurde. In den vorstehend (Erw. 4a hievor) umschriebenen
 
Konstellationen ist ein Anspruch auf eine
 
Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen
 
anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des
 
Integritätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder
 
Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren.
 
Für die Berechnung der Integritätsentschädigung in derartigen
 
Fällen ist vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG auszugehen,
 
der für die Auslegung in erster Linie massgebend
 
ist (BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58
 
Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Entsprechend den
 
Ausführungen der SUVA ist daher bei Rückfällen und Spätfolgen
 
von Unfällen, die sich unter der Herrschaft des
 
KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung
 
nicht kannte, ereignet haben, auf den höchstversicherten
 
Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984)
 
abzustellen, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. auch
 
Frei, a.a.O, S. 136). Eine Verzinsung der auf dieser Grundlage
 
berechneten Integritätsentschädigung im Sinne eines
 
Ausgleichszinses ab 1. Januar 1984, in Weiterführung von
 
BGE 113 V 48 betreffend Fälle, in denen die Integritätsentschädigung
 
entgegen Art. 24 Abs. 2 UVG ausnahmsweise später
 
als die Invalidenrente festgesetzt werden kann, fällt nicht
 
in Betracht, da vorliegend die Integritätsentschädigung für
 
den Rückfall nicht in einem späteren Zeitpunkt verfügt
 
wurde als die Invalidenrente für den Rückfall. Ebenso wenig
 
gefolgt werden kann schliesslich dem Vorschlag von Maurer
 
(a.a.O., S. 419), wonach für die Bestimmung des Höchstbetrages
 
des versicherten Jahresverdienstes bei Spätfolgen
 
(und wohl auch Rückfällen) analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV auf
 
den Höchstbetrag abgestellt werden sollte, der bei Auftreten
 
der Spätfolge gilt. Denn auch diese Lösung, mit welcher
 
der Teuerung im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Auftreten
 
der Spätfolge Rechnung getragen werden soll, findet
 
in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Zwar ist nicht zu
 
verkennen, dass ein Abstellen auf den höchstversicherten
 
Verdienst bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 in
 
Fällen wie dem vorliegenden zu unbefriedigenden Resultaten
 
führt. Es ist indessen nicht Sache des Gerichts, sondern
 
obläge dem Gesetzgeber, eine angemessene Lösung zu finden.
 
5.- Aufgrund von Art. 134 OG werden für das letztinstanzliche
 
Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
 
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
 
Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 dahin abgeändert,
 
dass die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner
 
ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % auf der
 
Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von
 
Fr. 63'926.- sowie eine auf einem versicherten Jahresverdienst
 
von Fr. 69'600.- basierende Integritätsentschädigung
 
von 5 % zu bezahlen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
 
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
 
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 10. Dezember 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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