BGer U 427/1999 | |||
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BGer U 427/1999 vom 10.12.2001 | |
[AZA 7]
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U 427/99 Vr
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,
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Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari;
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Gerichtsschreiber Widmer
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Urteil vom 10. Dezember 2001
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in Sachen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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F.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
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Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1939 geborene F.________ arbeitete als Maurer
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bei der X.________ AG und war bei der Schweizerischen
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Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
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Unfälle versichert, als er sich am 19. September 1959 beim
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Einsturz eines Baugerüsts verschiedene Verletzungen zuzog.
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Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. U.a.
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richtete sie F.________ für die Folgen des Unfalls bis
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31. Dezember 1962 eine befristete Invalidenrente von 15 %
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(17. Dezember 1959 bis 31. Dezember 1960), 10 % ab 1. Januar
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1961 und 7 % ab 1. Januar 1962 aus. Seit Januar 1980
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war der Versicherte als Bodenleger bei der Firma Y.________
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AG tätig, welche verschiedentlich Rückfälle zum Unfall vom
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19. September 1959 meldete. Nachdem er diese Arbeit aus
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gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, wurde
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er von der Firma Y.________ AG nach entsprechender Ausbildung
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ab September 1981 als Bauführer eingesetzt. Am
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13. April 1993 meldete die Arbeitgeberfirma der Anstalt
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einen weiteren Rückfall. Nach Beizug verschiedener Arztberichte,
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einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung,
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Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und einer Beurteilung
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des Integritätsschadens sprach die SUVA F.________ mit
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Verfügung vom 16. September 1996 nebst einer Integritätsentschädigung
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von 5 % auf der Basis eines Jahresverdienstes
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von Fr. 69'600.- ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente auf der
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Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten
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Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- zu, woran sie
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mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 festhielt.
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B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten
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Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung
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einer Invalidenrente von 78 % und einer Integritätsentschädigung
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von 20 %, beides auf der Basis eines Jahresverdienstes
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von Fr. 97'200.-, hatte beantragen lassen, hob das
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen
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Einspracheentscheid auf und verpflichtete die SUVA,
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F.________ ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % sowie
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eine Integritätsentschädigung von 5 %, je auf der
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Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von
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Fr. 97'200.-, auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde
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ab und verpflichtete die Anstalt zur Bezahlung
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einer reduzierten Parteientschädigung an F.________ (Entscheid
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vom 25. Oktober 1999).
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C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
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den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich
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der Festlegung des versicherten Jahresverdienstes für
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die Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung
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auf je Fr. 97'200.- aufzuheben und es seien
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stattdessen der für die Berentung massgebende Jahresverdienst
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auf Fr. 63'926.- und der für die Integritätsentschädigung
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massgebliche Höchstverdienst auf Fr. 69'600.-
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festzusetzen.
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Während F.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt
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für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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D.- Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 räumte die Instruktionsrichterin
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den Parteien Gelegenheit ein, sich zu einer
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Lösungsvariante zu äussern, wonach für die aufgrund eines
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Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung
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der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes
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am Unfalltag - bei Unfällen vor Inkrafttreten des
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UVG (1. Januar 1984) der Höchstbetrag am 1. Januar 1984 -
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die massgebende Berechnungsgrundlage bilden würde, wobei
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zusätzlich ein Ausgleichszins von 5 % pro Jahr gewährt
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würde. Mit Eingaben vom 23. und 28. Mai 2001 nahmen die
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Parteien dazu Stellung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach
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dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter
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Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der
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innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn
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(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen
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über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt
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darauf hat der Bundesrat in Art. 23 UVV betreffend den
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massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen und in
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Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten
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in Sonderfällen» ergänzende Vorschriften erlassen. Nach
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Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor
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bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 %
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des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend,
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ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
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Abs. 2 von Art. 24 UVV lautet: Beginnt die Rente mehr als
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fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit,
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so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte
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ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem
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Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der
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letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit
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erzielte Lohn.
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2.- Streitig ist zunächst die Höhe des versicherten
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Jahresverdienstes, welcher der Invalidenrente von 50 %
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zugrunde zu legen ist, auf die der Beschwerdegegner ab
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1. Mai 1996 gemäss Entscheid der Vorinstanz Anspruch hat.
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Während das kantonale Gericht zur Auffassung gelangte,
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dass eine Verordnungslücke vorliege für Fälle, in denen
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sehr lange Zeit nach dem Unfall, und nachdem der Versicherte
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während Jahrzehnten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe,
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Spätfolgen auftreten. Diese Lücke sei dahin zu schliessen,
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dass wie in einem neuen Rentenfall zu entscheiden und dementsprechend
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vom zuletzt erzielten Einkommen, hier als Bauführer,
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auszugehen sei.
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Die SUVA wendet sich gegen diese Betrachtungsweise,
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indem sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 24 Abs. 2 UVV
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sei klar. Eine Spezialregelung für Rückfälle gebe es nur
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beim Taggeld, nicht aber bei Renten. Die Lösung des kantonalen
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Gerichts hätte eine Privilegierung eines Sonderfalles
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im Vergleich zum Normalfall mit einer durchgehenden Berentung
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wie auch zu Rentenrevisionen, bei welchen der Jahresverdienst
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nicht den zum Revisionszeitpunkt geltenden Lohnverhältnissen
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angepasst werden kann, zur Folge. Eine solche
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Ungleichbehandlung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.
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3.- a) Nach der Rechtsprechung wird bei Rückfällen,
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die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind,
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für die Berechnung der Invalidenrenten nach Art. 24 Abs. 2
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UVV vorgegangen. Mit dieser Sonderregel soll vermieden
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werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung,
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dessen Rentenanspruch erst mehr als fünf Jahre nach
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dem Unfall entsteht, auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn
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haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen
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führen werde, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge
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überdurchschnittlicher Lohnerhöhung stark ansteigen. Angestrebt
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wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung
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im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 123 V 51
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Erw. 3c, 118 V 303 Erw. 3b). Hingegen ermöglicht auch die
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Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine vom Versicherten
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angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit
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eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit
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zu berücksichtigen (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c). In
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RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404, ebenfalls die Rentenfestsetzung
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bei einem Rückfall (10 Jahre nach dem Unfall) betreffend,
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erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der
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Bestimmung des versicherten Verdienstes wiederum das Arbeitsverhältnis
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im Zeitpunkt des versicherten Unfalls als
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massgebend. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis
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angetreten werden, fallen ausser Betracht. Nach
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Wiederholung des Grundsatzes, dass eine spätere Rentenrevision
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nicht dazu dienen kann, den massgebenden Jahresverdienst
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anzupassen (BGE 119 V 492 Erw. 4b), legte das
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Gericht dar, nicht anders verhalte es sich grundsätzlich,
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wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und
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der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche
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Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen
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führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem
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Lohnniveau angetreten wird. Dabei handle es sich um Änderungen
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in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung
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des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes
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ausser Acht bleiben müssen. An dieser Rechtsprechung
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ist festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
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liegt keine echte Gesetzeslücke (vgl. BGE 125 V 11 f.
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Erw. 3 mit Hinweisen) vor. Art. 15 Abs. 3 UVG beauftragt
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den Bundesrat, Bestimmungen über den versicherten Verdienst
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in Sonderfällen, u.a. bei langdauernder Taggeldberechtigung,
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zu erlassen (lit. a). Dies hatte der Bundesrat bereits
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in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
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vom 18. August 1976 vorgeschlagen. In den Erläuterungen
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zählte er alle zu regelnden Sonderfälle auf, wobei
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er denjenigen der langdauernden Taggeldberechtigung umschrieb
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mit «langandauernde Taggeld-Berechtigung oder Festsetzung
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der Rente für einen weit zurückliegenden Unfall»
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(BBl 1976 III 189). Bezüglich des massgebenden Lohnes für
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das Taggeld in Sonderfällen enthält Art. 23 UVV in Ausführung
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von Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Abs. 7 und 8 Bestimmungen,
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wobei Abs. 8 ausdrücklich den Rückfall regelt.
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Der gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG ergangene Art. 24
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Abs. 2 UVV nimmt demgegenüber zwar nicht ausdrücklich auf
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den Rückfall Bezug, ist aber vom Wortlaut her auf Rückfälle
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anwendbar. Da der Bundesrat die Taggeldberechnung bei
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Rückfällen im vorhergehenden Artikel ausdrücklich geregelt
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hat, verbietet sich die Annahme, dass ihm die Rückfallproblematik
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in der darauf folgenden Bestimmung im Zusammenhang
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mit der Rentenberechnung entgangen ist. Vielmehr
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hat er hiefür eine andere Lösung getroffen, die auf ihre
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Verfassungs- (Art. 8 Abs. 1 BV; zur Anwendung der neuen
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Bundesverfassung im Rahmen der Überprüfung unselbständigen
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Verordnungsrechts auf Verfahren, in denen der angefochtene
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Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist: vgl. BGE 126
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V 52 Erw. 3) und Gesetzmässigkeit zu überprüfen ist.
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b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische
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Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich,
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von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
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abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei
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(unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche
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Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den
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Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse
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halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation
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ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung
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auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf
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die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften
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offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat
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im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus
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andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann
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jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen
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des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit
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zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung
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verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn
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sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn
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sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen
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trifft, für die sich ein vernünftiger Grund
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nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es
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unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise
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hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 127 V 70 Erw. 5a,
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126 II 404 Erw. 4a, 126 V 52 Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473
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Erw. 5b, je mit Hinweisen).
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c) Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat einen sehr
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weiten Ermessensspielraum ein, indem er bestimmt, welche
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Sonderfälle zu regeln sind, aber offen lässt, wie dies zu
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geschehen hat. Art. 24 Abs. 2 UVV fällt nicht offensichtlich
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aus dem Kompetenzrahmen. Insbesondere ist das Anknüpfen
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an das Arbeitsverhältnis, das vor dem Unfall bestanden
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hat, auch im Sonderfall vereinbar mit dem vom Gesetzgeber
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gewählten Konzept des Vorunfallverdienstes, auch als abstrakte
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Berechnungsmethode bezeichnet (vgl. BGE 118 V 293
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Erw. 2e; Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 167 und 189; Maurer,
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Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 321 und
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326; vgl. auch S. 333).
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Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung
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fällt die Regelung der Taggeldberechnung bei Rückfällen in
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Art. 23 Abs. 8 UVV auf, die der konkreten Berechnungsmethode
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folgt (Maurer, a.a.O., S. 321). Die Taggeldberechnung
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ist auch hinsichtlich der Abänderungsfrist (Art. 23 Abs. 7
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UVV) im Vergleich zu Art. 24 Abs. 2 UVV mehr auf die Deckung
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des tatsächlich entgangenen Verdienstes ausgerichtet
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als die Rentenberechnung. Im vorliegenden Fall wird jedoch
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- anders als in BGE 117 V 170 (Ungleichbehandlung von
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Grund- und Rückfall hinsichtlich der Taggeldberechnung von
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Saisonniers) oder RKUV 1990 Nr. U 114 S. 385 (Fehlen einer
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Art. 23 Abs. 3 UVV entsprechenden Sondernorm für die Rentenberechnung
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bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit oder
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starken Lohnschwankungen) - nicht eine Ungleichbehandlung
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geltend gemacht. Gegenteils wird die Gleichbehandlung von
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Grundfall und Rückfall bei der Rentenberechnung in Frage
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gestellt. Diese - und damit die unterschiedliche Behandlung
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des Rückfalls bei der Taggeld- und der Rentenberechnung -
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ist indessen mit Blick auf das seitens der Gesetzgebung
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gewählte Konzept mit Vorunfalllohn (abstrakte Berechnungsmethode)
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sowie den Umstand, dass die bei der analogen
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Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV - betreffend den versicherten
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Verdienst für die Taggeldfestsetzung bei Rückfällen
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- mögliche Verschlechterung bei Dauerleistungen stossender
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wäre als bei vorübergehend entrichteten Taggeldleistungen,
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nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist somit
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im Rentenpunkt hinsichtlich des versicherten Verdienstes
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aufzuheben.
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4.- Zu prüfen bleibt die Höhe des Jahresverdienstes,
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welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu
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Grunde zu legen ist.
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a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung
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mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls
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kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen
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Behandlung gewährt. Nach Art. 25 Abs. 1 UVG wird die
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Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt.
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Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des
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versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird
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entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
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Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei
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Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; Frei, Die Integritätsentschädigung
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nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
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über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 21).
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Dies gilt für Versicherte der SUVA (Art. 118 Abs. 2 UVG)
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auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor
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dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat,
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sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus
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angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch
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Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen
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Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG
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entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage
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kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. Erw. 1b). Eine Integritätsentschädigung
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wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet,
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wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem
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1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen
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hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die
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Zunahme (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 Erw. 2b).
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b) Hinsichtlich der Basis der Integritätsentschädigung
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fehlt es an einer Art. 15 Abs. 3 UVG entsprechenden Gesetzesbestimmung,
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welche dem Bundesrat die Kompetenz einräumen
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würde, Vorschriften über die Berechnung der Integritätsentschädigung
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in Sonderfällen zu erlassen. Aus dem Fehlen
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einer Regelung für die Integritätsentschädigungsberechnung
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in Art. 25 Abs. 1 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen ist
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indessen nicht auf eine echte Gesetzeslücke zu schliessen,
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indem eine unvermeidlich sich stellende Rechtsfrage nicht
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beantwortet würde (BGE 125 V 11 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
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Denn die Integritätsentschädigung wird nach Art. 24 Abs. 1
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UVG für eine durch den Unfall verursachte dauernde erhebliche
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Schädigung der Integrität gewährt. Art. 36 Abs. 1 UVV
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hält sodann fest, dass ein Integritätsschaden als dauernd
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gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in
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gleichem Umfang besteht; die Bestimmung ist gesetzmässig
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(BGE 124 V 36 ff. Erw. 4, 211 Erw. 4b). Diese Konzeption
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der gesetzgebenden Organe zeigt, dass eine Revision der
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Integritätsentschädigung gar nicht vorgesehen war und im
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Gesetz denn auch nicht geregelt wurde. Da es sich bei Rückfällen
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und Spätfolgen um besondere revisionsrechtliche Tatbestände
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handelt (BGE 118 V 297 Erw. 2d mit Hinweis), ist
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es folgerichtig, dass auch hiefür im Gesetz keine Regelung
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getroffen wurde. In den vorstehend (Erw. 4a hievor) umschriebenen
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Konstellationen ist ein Anspruch auf eine
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Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen
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anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des
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Integritätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder
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Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren.
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Für die Berechnung der Integritätsentschädigung in derartigen
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Fällen ist vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG auszugehen,
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der für die Auslegung in erster Linie massgebend
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ist (BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58
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Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Entsprechend den
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Ausführungen der SUVA ist daher bei Rückfällen und Spätfolgen
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von Unfällen, die sich unter der Herrschaft des
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KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung
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nicht kannte, ereignet haben, auf den höchstversicherten
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Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984)
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abzustellen, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. auch
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Frei, a.a.O, S. 136). Eine Verzinsung der auf dieser Grundlage
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berechneten Integritätsentschädigung im Sinne eines
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Ausgleichszinses ab 1. Januar 1984, in Weiterführung von
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BGE 113 V 48 betreffend Fälle, in denen die Integritätsentschädigung
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entgegen Art. 24 Abs. 2 UVG ausnahmsweise später
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als die Invalidenrente festgesetzt werden kann, fällt nicht
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in Betracht, da vorliegend die Integritätsentschädigung für
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den Rückfall nicht in einem späteren Zeitpunkt verfügt
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wurde als die Invalidenrente für den Rückfall. Ebenso wenig
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gefolgt werden kann schliesslich dem Vorschlag von Maurer
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(a.a.O., S. 419), wonach für die Bestimmung des Höchstbetrages
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des versicherten Jahresverdienstes bei Spätfolgen
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(und wohl auch Rückfällen) analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV auf
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den Höchstbetrag abgestellt werden sollte, der bei Auftreten
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der Spätfolge gilt. Denn auch diese Lösung, mit welcher
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der Teuerung im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Auftreten
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der Spätfolge Rechnung getragen werden soll, findet
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in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Zwar ist nicht zu
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verkennen, dass ein Abstellen auf den höchstversicherten
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Verdienst bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 in
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Fällen wie dem vorliegenden zu unbefriedigenden Resultaten
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führt. Es ist indessen nicht Sache des Gerichts, sondern
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obläge dem Gesetzgeber, eine angemessene Lösung zu finden.
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5.- Aufgrund von Art. 134 OG werden für das letztinstanzliche
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Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
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Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 dahin abgeändert,
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dass die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner
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ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % auf der
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Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von
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Fr. 63'926.- sowie eine auf einem versicherten Jahresverdienst
| |
von Fr. 69'600.- basierende Integritätsentschädigung
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von 5 % zu bezahlen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
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über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
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Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. Dezember 2001
| |
Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der I. Kammer:
| |
Der Gerichtsschreiber:
| |
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