BGer 1E.13/2000 | |||
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BGer 1E.13/2000 vom 18.12.2001 | |
{T 0/2}
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1E.13/2000/sch
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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18. Dezember 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
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richter Aeschlimann, Féraud, Catenazzi, Favre und Gerichts-
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schreiberin Schilling.
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In Sachen
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Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, Postfach,
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Zürich-Mülligen, Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Robert Hadorn, Stockerstrasse 39, Postfach,
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Zürich,
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gegen
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Kanton Z ü r i c h, vertreten durch die Baudirektion, diese
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vertreten durch Dr. Hansjürg Bopp, Leiter des Büros Land-
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erwerb, Walcheturm, Zürich,
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X.________,
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Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10,
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betreffend
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Entschädigung für formelle Enteignung
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(Neubau der Nationalstrassen A 20.1.4 Umfahrung Birmensdorf,
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A 4.1.5 Uetlibergtunnel, A 4.1.4 Verzweigung Zürich-Brunau),
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hat sich ergeben:
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A.- Im Zusammenhang mit dem Neubau der Nationalstrassen
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A 4.1.5 (Uetlibergtunnel) und A 4.1.4 (Brunau - Uetliberg-
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Ost) beansprucht der Kanton Zürich unter anderem die Parzelle
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Kat. Nr. 6100 an der Allmendstrasse in Zürich-Wollishofen.
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Auf diesem Grundstück im Halte von 518 m2 steht ein im Jahre
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1902 erstelltes vierstöckiges Haus, in dem ebenerdig das
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Restaurant Höcklerbrücke mit Kegelbahn geführt wird und sich
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in den Obergeschossen Wohnungen befinden. Die Liegenschaft
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grenzt östlich an die Bahngeleise der Sihltalbahn sowie
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westlich an die stark befahrene Allmendstrasse und liegt
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nur rund 15 m von der Hochstrasse A 3 entfernt, die etwa
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auf der Höhe des zweiten Obergeschosses verläuft.
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Mit persönlicher Anzeige vom 1. Oktober 1996 gab der
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Kanton Zürich dem Eigentümer X.________, der die Liegenschaft
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am 28. März 1996 ersteigert hatte, die Enteignung bekannt.
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Dieser meldete hierauf innert der Eingabefrist eine Entschä-
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digungsforderung von insgesamt Fr. 4'500'640.-- an. An der
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Einigungsverhandlung vom 28. Mai 1997 offerierte der Kanton
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Zürich eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000'000.--, wäh-
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rend der Enteignete an seiner Forderung festhielt. Da auch
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die weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien erfolglos
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blieben, ersuchte der Kanton Zürich am 18. Januar 2000 die
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Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, um Durchfüh-
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rung des Schätzungsverfahrens.
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An der Schätzungsverhandlung vom 18. April 2000
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stellte der Kanton Zürich den Antrag, die Enteignungsent-
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schädigung sei auf Fr. 1'550'000.-- festzusetzen. Der Ent-
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eignete verlangte für den Landwert Fr. 600'000.--, den
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Gebäudewert Fr. 2'335'000.-- und für entgangenen Gewinn
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Fr. 800'000.--, somit insgesamt Fr. 3'735'000.--. Die Zür-
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cher Kantonalbank schloss sich als Grundpfandgläubigerin
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dem Antrag des Enteigners an.
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B.- Mit Entscheid vom 24. Juli 2000 wies die Eidgenös-
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sische Schätzungskommission, Kreis 10, den Kanton Zürich an,
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X.________ für die Enteignung seiner Liegenschaft eine Ent-
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schädigung von Fr. 1'120'000.-- zu bezahlen.
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Die Schätzungskommission bestimmte den Verkehrswert
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des enteigneten Grundstücks anhand des Real- und des Er-
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tragswerts, wobei sie den Ertragswert dreifach gewichtete.
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Bei der Ermittlung des Realwertes ging die Kommission von
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einem Landwert von Fr. 500.--/m2 (insgesamt Fr. 259'000.--)
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aus. Den Neubauwert des Gebäudes setzte sie auf Fr. 600.--/m3
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bzw. Fr. 500.--/m3 (für Anbau mit Kegelbahn) fest. Dem Alter
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und dem schlechten Zustand der Bauten wurde mit einer Alters-
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entwertung von 60 % bzw. 50 % (Anbau mit Kegelbahn) Rechnung
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getragen. Für die festen Einbauten setzte die Kommission
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Fr. 150'000.-- ein, für Umgebungsarbeiten und Werkleitungen
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Fr. 120'000.--. Die Baunebenkosten wurden auf Fr. 139'000.--
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geschätzt. Damit ergaben sich Gebäude- und Nebenkosten von
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Fr. 1'101'000.-- und, zusammen mit dem Landwert, ein Real-
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wert von Fr. 1'360'000.--.
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Zum Ertragswert hielt die Schätzungskommission
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fest, dass zwar zwischen dem Enteigneten und der Tobler
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Biervertrieb AG ein Mietvertrag über das ganze Gebäude be-
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standen habe, der noch bis 31. Dezember 2002 gültig gewesen
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wäre, doch sei der vereinbarte Mietzins von Fr. 13'500.--
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im Jahre 1998 zunächst vom Enteigneten selbst und hierauf
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vom Betreibungsamt herabgesetzt worden. Der im Restaurant
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erzielbare Jahresumsatz belaufe sich gemäss den Richtwerten
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zur Umsatzbestimmung von Gastgewerbebetrieben nur auf
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Fr. 570'000.--, woraus sich ein Mietwert von Fr. 45'600.--
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(Umrechnungssatz 8 %) bis Fr. 51'300.-- (Umrechnungssatz 9 %)
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ergebe. Aufgrund des schlechten Zustandes der drei Wohnungen
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und der unfreundlichen Lage des Objekts könne nur von einem
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Mietwert der Wohnungen von je Fr. 400.-- pro Monat, somit
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von jährlich insgesamt Fr. 14'400.-- ausgegangen werden. Je
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nach Wahl des Umrechnungssatzes ergebe sich ein möglicher
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Mietertrag von insgesamt Fr. 60'000.-- bis Fr. 65'700.--
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im Jahr. Damit zeige sich klar, dass ein Mietzins von
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Fr. 13'500.-- im Monat nicht erzielbar sei. Würden die als
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möglich angenommenen Mieterträge kapitalisiert, ergebe sich
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bei einem Kapitalisierungssatz von 7 % bis 8 % ein Ertrags-
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wert zwischen Fr. 750'000.-- und Fr. 857'000.-- (für einen
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Mietertrag von Fr. 60'000.--) bzw. zwischen Fr. 821'000.--
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und Fr. 939'000.-- (für einen Mietertrag von Fr. 65'700.--).
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Schliesslich hat die Schätzungskommission ange-
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sichts der Differenz zwischen dem erzielbaren und dem ver-
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traglich vereinbarten Mietzins den möglichen Jahresumsatz
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des Restaurants auf Fr. 650'000.-- erhöht und dementspre-
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chend den Mietwert auf Fr. 58'500.-- (Umrechnungssatz 9 %)
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angesetzt. Den unter Einbezug des Mietertrages für die
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Wohnungen ermittelten Gesamtmietwert von Fr. 72'900.-- ka-
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pitalisierte die Kommission zum (geringeren) Satz von 7 %
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und legte den Ertragswert der enteigneten Liegenschaft auf
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Fr. 1'041'000.-- fest.
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C.- Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungs-
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kommission, Kreis 10, vom 24. Juli 2000 hat die Zürcher Kan-
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tonalbank Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und Antrag
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auf Erhöhung der Enteignungsentschädigung auf Fr. 1'550'000.--
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gestellt. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung von Bundes-
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recht, unrichtige und unvollständige Ermittlung des rechts-
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erheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der von der
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Schätzungskommission festgesetzten Entschädigung.
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Im Namen des Kantons Zürich ersucht die kantonale
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Baudirektion um Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische
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Schätzungskommission, Kreis 10, hat auf Vernehmlassung ver-
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zichtet. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Ent-
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eignete unterstützt sinngemäss den Antrag der Beschwerde-
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führerin.
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In Replik und Duplik haben die Beschwerdeführerin
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und der Enteigner an ihren Anträgen festgehalten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
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Enteignung (EntG; SR 711) unterliegen die Entscheide der
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Schätzungskommission der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
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Bundesgericht. Mit dieser kann nicht nur Verletzung von Bun-
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desrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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Sachverhaltes (Art. 104 lit. a und b OG), sondern - da eine
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erstinstanzliche Verfügung über öffentlichrechtliche Ent-
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schädigungen angefochten wird - auch Unangemessenheit gerügt
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werden (Art. 104 lit. c Ziff. 1 OG). Dem Bundesgericht steht
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in Bezug auf den Sachverhalt ebenfalls volle Prüfungsbefug-
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nis zu, da die Entscheide der Schätzungskommissionen nach
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bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Art. 105 Abs. 2 OG
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auch in tatsächlicher Hinsicht freier Prüfung unterliegen
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(BGE 119 Ib 348 E. 1b, 447 E. 1). Im Gegensatz zur Schät-
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zungskommission ist das Bundesgericht indessen an die Anträ-
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ge der Parteien gebunden. Dies gilt allerdings nur für die
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für ein Enteignungsobjekt als Ganzes gestellten Begehren;
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das Gericht kann daher die einzelnen Entschädigungsposten
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unabhängig von den hiezu vorgebrachten Begründungen korri-
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gieren, solange der von den Parteien gesteckte Rahmen ins-
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gesamt nicht über- oder unterschritten wird (BGE 114 Ib 286
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E. 9 S. 300, 109 Ib 31 mit Hinweisen auf weitere Urteile).
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2.- Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind neben den Hauptpar-
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teien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten
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und Nutzniesser als Nebenparteien zur Verwaltungsgerichts-
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beschwerde berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides
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der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
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Auf der enteigneten Liegenschaft lasten ein Namen-
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schuldbrief über Fr. 1'500'000.--, datierend vom 16. Dezem-
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ber 1980, im 1. Rang, sowie ein Inhaberschuldbrief über
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Fr. 100'000.-- datierend vom 17. Juli 1996, im 2. Rang,
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sowie zwei weitere Inhaberschuldbriefe. Mit Verfügung des
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Audienzrichteramts des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai
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1999 ist der Zürcher Kantonalbank in der das Enteignungs-
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objekt betreffenden Betreibung auf Grundpfandverwertung
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für den Betrag von Fr. 1'300'000.-- nebst Zins zu 9 % seit
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31. Dezember 1999 sowie für die aufgelaufenen Verfahrens-
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kosten Rechtsöffnung erteilt worden. Da sich die Enteig-
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nungsentschädigung, die dem Grundpfandberechtigten an Stelle
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der enteigneten Sache haftet (Art. 24 Abs. 1 EntG), nur auf
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Fr. 1'120'000.-- beläuft, ist die Kantonalbank durch den
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Schätzungsentscheid zu Verlust gekommen. Sie ist somit zur
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Beschwerde legitimiert.
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3.- Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei
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ein Gutachten der Oberschätzungskommission einzuholen. Die
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Eidgenössische Oberschätzungskommission ist jedoch kein
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Gremium, das als solches Gutachten erstatten würde. Sie
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besteht vielmehr aus einer Reihe von Fachleuten aus ver-
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schiedenen Berufen, die nach Bedarf im Einzelfall vom Bun-
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desgericht zur fachtechnischen Beratung beigezogen werden
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können (vgl. Art. 80 und 82 EntG). Wie sich im Folgenden
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zeigt, ist hier eine solche Beratung nicht nötig.
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4.- Die Beschwerdeführerin wendet nichts dagegen ein,
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dass der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft anhand
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einerseits des Realwerts und andererseits des Ertragswerts
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ermittelt worden ist, und stellt auch die vorgenommene Ge-
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wichtung dieser beiden Werte (3-mal Ertragswert, 1-mal Real-
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wert) nicht in Frage. Sie kritisiert dagegen einzelne Posten
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in den von der Schätzungskommission vorgenommenen Berechnun-
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gen, wobei sie sich auf die bei den Akten liegenden, im Auf-
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trag des Betreibungsamtes Zürich 2 erstellten Schätzungen der
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Architekten A.________ + B.________ vom 27. November 1995
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(im Folgenden: Schätzung A.________) sowie der Architekten
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C.________ vom 15. November 1999 (im Folgenden: Schätzung
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C.________) beruft. Der Entscheid der Schätzungskommission
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wäre indes nur dann bundesrechtswidrig, wenn sich die Ent-
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eignungsentschädigung insgesamt, im Endergebnis, als unange-
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messen und ungenügend erwiese. Die Tatsache allein, dass
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einzelne Posten auch anders bewertet werden können, genügt
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für den Vorwurf der Bundesrechtswidrigkeit noch nicht. Dies
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gilt insbesondere dann, wenn die Differenzen in der Bewer-
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tung einzelner Entschädigungsposten auf unterschiedliche
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Schätzungsmethoden oder auf unterschiedliche der Schätzung
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zu Grunde gelegte Annahmen zurückzuführen sind, die an sich
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vertretbar sind.
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5.- Was den aus dem Gebäudewert und dem (relativen)
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Landwert ermittelten Realwert des enteigneten Grundstücks
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anbelangt, beanstandet die Beschwerdeführerin die für die
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Bauten angenommene Altersentwertung sowie die Entschädigung
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für die Einbauten. Ausserdem kritisiert sie den von der
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Schätzungskommission eingesetzten Landwert.
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a) Die Beschwerdeführerin stimmt den von der
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Schätzungskommission angenommenen Neuwerten der Gebäude
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(Fr. 600.--/m3 für Wohnhaus mit Restaurant, Fr. 500.--/m3
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für Anbau mit Kegelbahn) sowie den Kubaturen ausdrücklich
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zu. Hingegen wendet sie gegen die angenommene Altersentwer-
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tung von ca. 60 % ein, dass für Gebäude des Unterhaltungs-
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und Restaurantgewerbes wie das hier umstrittene längere
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Lebenszyklen anzunehmen seien. Solche Gebäude könnten viel
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länger und mit geringerem Unterhalt bewirtschaftet werden,
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insbesondere weil von den Besuchern keine grosse Ansprüche
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an die Bausubstanz gestellt würden. Es sei daher für das
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Hauptgebäude nur von einer Altersentwertung von 50 % und für
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den Anbau von 40 % und den entsprechend höheren Zeitwerten
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auszugehen.
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Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass die
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Schätzer A.________ und C.________ den Neuwert des Gebäudes
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deutlich tiefer als die Schätzungskommission angesetzt haben
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und die Zahlen der Schätzungskommission als sehr wohlwollend
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betrachtet werden dürfen (Schätzung A.________: Hauptgebäude
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Fr. 520.--/m3, Anbau Fr. 450.--/m3; Schätzung C.________:
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Restaurant, Küche, Kegelbahn, erstes und zweites Oberge-
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schoss: Fr. 450.--/m3, Toiletten und Kellerräume: Fr. 300.--/
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m3, Garagenanbau und Treppe: Fr. 250.--/m3). Die Altersent-
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wertung hat C.________ auf 40 % festgesetzt, während sie
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nach der Schätzungskommission ca. 60 % und nach A.________
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sogar 66 % beträgt. Tatsächlich besteht kein Grund, die
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altersbedingte Entwertung des enteigneten Gebäudes geringer
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als 60 % zu schätzen. Nach der Fachliteratur und den in der
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Schätzungspraxis verwendeten Wertverminderungs-Tabellen kann
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für Bauten der vorliegenden Art (Massivbau Wohn- und Ge-
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schäftshäuser von normaler bis sehr guter Bauart) von einer
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Lebensdauer von 100 bis 120 Jahren ausgegangen werden und
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hätte daher für das 95jährige Hauptgebäude auch eine Alters-
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entwertung festgesetzt werden können, die über 60 % liegt
| |
(vgl. Franco Canonica, Schätzerlehrgang, Grundwissen, Hrsg.
| |
Schweiz. Immobilienschätzer-Verband SIV, Bern 2000 [im Fol-
| |
genden: Schätzerlehrgang], S. 109, 151, 153 f.; Schätzer-
| |
handbuch, Bewertung von Immobilien, Stand 1998, Hrsg.
| |
Schweiz. Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexper-
| |
ten SVKG und Schätzungsexperten-Kammer/Schweiz. Verband der
| |
Immobilien-Treuhänder SEK/SVIT [im Folgenden: Schätzerhand-
| |
buch], S. 193; Wolfgang Naegeli/Heinz Wenger, Der Liegen-
| |
schaftenschätzer, 4. Aufl. 1997, Tabelle S. 20). Wohl hängt
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die Lebensdauer und damit die Altersentwertung eines
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Gebäudes wesentlich vom Unterhalt ab. Der Zustand der ent-
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eigneten Liegenschaft spricht jedoch gerade für einen hohen
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Abzug für die Alterung. In der Schätzung von A.________ aus
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dem Jahre 1995 wird vermerkt, die Liegenschaft befinde sich
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in einem desolaten Zustand. Die Obergeschosse seien nicht
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bewohnbar und vollständig renovationsbedürftig. Die
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Lüftungsanlage und die Elektroinstallationen für das
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Restaurant seien mindestens teilweise zu erneuern. Das
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Flachdach der Kegelbahn sei undicht. Es bestehe ein
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beträchtlicher Investitionsbedarf. Einzig Restaurant und
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Küche seien unterhalten und teilmodernisiert. Die Schät-
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zungskommission hat den schlechten Zustand des Gebäudes
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bestätigt. Auch in der Schätzung von C.________ aus dem
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Jahre 1999 wird erwähnt, dass der Unterhalt vernachlässigt
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worden sei und zudem ein baulicher Nachholbedarf bestehe.
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Angesichts dieser Mängel lässt sich eine Erhöhung des Zeit-
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wertes der Bauten offensichtlich nicht rechtfertigen.
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b) Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass
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die Schätzungskommission für die festen Einbauten eine Ent-
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schädigung von pauschal Fr. 150'000.-- eingesetzt hat. In
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der Schätzung von C.________ würden die Einbauten detail-
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liert mit insgesamt Fr. 460'000.-- bewertet (Bierkeller
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Fr. 50'000.--, Küche mit Buffet Fr. 120'000.--, Innenausbau
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Restaurant Fr. 150'000.--, Abluftanlage Fr. 90'000.--,
| |
Kegelbahn Fr. 50'000.--). Es müsse von diesen Beträgen
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ausgegangen werden, da sie auf den Unterlagen der Gebäude-
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versicherung beruhten. Die Schätzungskommission hätte zu-
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mindest ansatzweise darlegen müssen, weshalb diese genauen
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Angaben unzutreffend seien.
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Zu diesen Ausführungen ist vorweg klarzustellen,
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dass die Versicherungswerte der Zürcher Gebäudeversicherung
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Neuwerte sind; sie können daher für eine Zeitwertschätzung
| |
nicht übernommen werden. Das hat der Schätzer C.________
| |
allerdings auch nicht getan, sondern für die festen Ein-
| |
bauten gleich wie für die übrigen Baukosten eine Reduktion
| |
von 40 % für die Altersentwertung vorgenommen und somit
| |
"nur" Fr. 276'000.-- in Rechnung gestellt. Ist aber die
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Annahme einer Altersentwertung von 40 % nach dem Gesagten
| |
für die Rohbauten schon als fragwürdig zu betrachten, so
| |
vermag der gleiche Pauschalabzug für Einbauten, die eine
| |
völlig unterschiedliche Lebensdauer aufweisen, noch weniger
| |
zu überzeugen; zumindest hätte in diesem Zusammenhang an-
| |
gegeben werden müssen, wann letztmals welche Renovationen
| |
vorgenommen worden sind. Ausschlaggebend ist indessen, dass
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die Schätzungskommission - wie schon dargelegt - für Res-
| |
taurant, Küche und Kegelbahn einen weit höheren Bauwert
| |
eingesetzt hat als der Schätzer C.________ und dabei offen-
| |
sichtlich auch den Ausbaustandard mitberücksichtigt hat.
| |
Es besteht daher kein Anlass, die Entschädigung für die
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Einbauten, die auch in der Schätzung A.________ mit
| |
Fr. 150'000.-- bewertet worden sind, zu erhöhen.
| |
c) Die Schätzungskommission führt im angefochtenen
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Entscheid zum Landwert aus, in der Schätzung von A.________
| |
werde unerklärlicherweise von einem Bodenwert von
| |
Fr. 1'200.--/m2 ausgegangen, obwohl die Lage des Grund-
| |
stücks als trostlos und extrem bezeichnet werde. Weiter
| |
werde in dieser Schätzung ausdrücklich erwähnt, dass die
| |
Lage wegen der Lärmimmissionen für Wohnzwecke vollkommen
| |
ungeeignet sei. Ausserdem werde der Zustand der Liegenschaft
| |
als schlecht und das Gebäude als überaltert beschrieben.
| |
Diese Beschreibung habe sich beim Augenschein der Schät-
| |
zungskommission als richtig erwiesen. Unter Berücksichtigung
| |
dieser Umstände rechtfertige es sich, von einem relativen
| |
Landwert von Fr. 500.--/m2 auszugehen.
| |
Gegen diese Ausführungen wendet die Beschwerdefüh-
| |
rerin ein, die Überalterung der Gebäude und der Zustand der
| |
Umgebung sei beim Zustandswert der baulichen Anlagen und
| |
nicht auch noch beim Landwert zu berücksichtigen. Soweit
| |
der geschätzte Landwert von Fr. 500.--/m2 auf der Mitberück-
| |
sichtigung der Überalterung der Gebäude beruhe, verletze er
| |
den bundesrechtlichen Begriff des Verkehrswerts. Weiter hält
| |
die Beschwerdeführerin zum Wert des Grundstücks fest, dieses
| |
habe zwar im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung, am 28. Mai
| |
1997, zur Wohnzone gehört; die Parzelle sei jedoch der Emp-
| |
findlichkeitsstufe III gemäss der Lärmschutzverordnung zu-
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gewiesen und unterstehe keiner Wohnanteils-Pflicht. Es seien
| |
daher auch mässig störende gewerbliche und Dienstleistungs-
| |
Nutzungen sowie weitere nicht in allen Wohnzonen erlaubte
| |
Nutzungen zugelassen. Demnach sei die Liegenschaft sehr ge-
| |
eignet für Techno-Parties, als Restaurant mit entsprechender
| |
Musik-Ausrichtung sowie als Dancing und Nachtclub. Der
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Standort sei für solche Betriebe, insbesondere auch wegen
| |
der lärmunempfindlichen Nachbarschaft, äusserst attraktiv.
| |
Dank der Autobahnzufahrten in unmittelbarer Nähe sei die
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Lage ebenfalls verkehrsgünstig. Der Landwert sei daher nicht
| |
unter dem Gesichtspunkt der für eine Wohnnutzung ungeeigne-
| |
ten Lage, sondern im Hinblick auf die genannten Nutzungen
| |
zu schätzen. Geeignete Standorte für das Unterhaltungsge-
| |
werbe seien auch heute noch Mangelware. Ein Landwert von
| |
Fr. 1'200.--/m2 sei somit nicht unerklärlich, sondern ent-
| |
spreche den zulässigen Nutzungen. Allenfalls mögliche Ver-
| |
gleichszahlen seien nicht ermittelt worden. Unberücksichtigt
| |
geblieben sei auch der Kauf des Grundstücks durch den Ent-
| |
eigneten zu einem Preis von 1,5 Mio. Franken, der auf einem
| |
entsprechenden Landwert basiere.
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aa) Die Schätzungskommission hat den Landwert der
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enteigneten Parzelle auf Fr. 500.--/m2, der Schätzer
| |
A.________ auf Fr. 1'200.--/m2 und der Schätzer C.________
| |
auf Fr. 300.--/m2 festgelegt. Keine der Schätzungen enthält
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Angaben über die angewendete Methode. Die Bewertung bebauten
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Bodens - das heisst die Festsetzung des sog. relativen Land-
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werts - fällt in der Regel auch nicht leicht, da die Ver-
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gleichsmethode nur unter gewissen Voraussetzungen taugen
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kann. Ausgehend vom Gedanken, dass der Grund und Boden
| |
letztlich nur so viel Wert aufweist, wie er an wirtschaft-
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licher Nutzung zulässt, wird der Landwert daher oft in Be-
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ziehung zum Nutzwert der bestehenden Überbauung gesetzt und
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anhand von festen Verhältniszahlen bestimmt (vgl. Schätzer-
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lehrgang, S. 27, 112).
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In der schweizerischen Schätzungspraxis wird der
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relative Landwert seit geraumer Zeit mit Hilfe der sog.
| |
Lageklassen-Methode von Wolfgang Naegeli ermittelt. Diese
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Methode beruht auf der durch systematische Auswertung zahl-
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reicher Schätzungen gewonnenen Erkenntnis, dass der Wert des
| |
Landes sowohl zum Gesamtwert der Liegenschaft als auch zum
| |
Mietertrag in einer ganz bestimmten Relation stehe, die für
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alle Grundstücke in der gleichen Lage dieselbe sei. Naegeli
| |
unterschied 8 Lageklassen, wobei die Nummerierung oder Zahl
| |
der Klasse dem Vielfachen des Mietzinsertrages (bei einer
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Bruttorendite von 6 %) gegenüber dem Landwert entspricht.
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Die Grundstücke sind nach einem Bewertungsschlüssel einer
| |
dieser Klassen bzw. einer Zwischenstufe zuzuweisen. Der
| |
Landwertanteil am Gesamtwert der Liegenschaft bestimmt sich
| |
nach dem Faktor 6,25 (Lageklasse 1: 6,25 %, Lageklasse 2:
| |
12,5 % usw.) und erreicht in der Lageklasse 8 die Maximal-
| |
höhe von 50 % (vgl. Wolfgang Naegeli, Die Wertberechnung des
| |
Baulandes, Zürich 1958, S. 11 ff.; derselbe, Handbuch des
| |
Liegenschaftenschätzers, 1. Aufl. 1975, S. 39 ff.). Diese
| |
prozentuale Aufteilung hielt jedoch der rasanten Entwicklung
| |
auf dem Bodenmarkt in den achtziger Jahren nicht mehr stand.
| |
Da sich die Bodenpreise im Kanton Zürich zwischen 1980 und
| |
1990 verfünffachten und der Zinsfuss für erste Hypotheken
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auf 6 % und höher stieg, ist die Prozentaufteilung Bauwert
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zu Landwert in der jüngsten Auflage des zitierten Handbuches
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überarbeitet worden (vgl. Naegeli/Wenger, a.a.O., S. 44 f.,
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270 f.). Inzwischen haben auch verschiedene Fachorganisatio-
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nen eigene Lagenklassenschlüssel und Landwertanteil-Tabellen
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erstellt (vgl. die Liste im Schätzerlehrgang S. 63 und Ta-
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bellen S. 64 ff.; Schätzerhandbuch Tabellen 9-11). Diese
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neueren Tabellen weisen mehr als 8 (in der Regel 10) Lage-
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klassen auf. Ausserdem wird empfohlen, den Landwert dem Neu-
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wert der Bauten gegenüberzustellen, während in der neusten
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Auflage des "Liegenschaftenschätzers" von Naegeli/Wenger aus
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dem Jahre 1997 immer noch der Zeitwert der Bauten als mass-
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gebend bezeichnet wird (vgl. Schätzerhandbuch Tabellen 10
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und 11; Schätzerlehrgang S. 112 ff.; Naegeli/Wenger, a.a.O.,
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S. 47, 143 ff.).
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bb) Die Lage des enteigneten Grundstücks inmitten
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von Verkehrsträgern wird von den Schätzern, wie dargelegt,
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als trostlos geschildert. Die Beschwerdeführerin räumt ein,
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dass sie für Wohnnutzungen ungeeignet ist. Es darf wohl auch
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davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaft, würde sie
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nicht für den Autobahnbau beansprucht, zu einer Zone ohne
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Wohnnutzungen geschlagen worden wäre. Die Beschwerdeführe-
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rin behauptet im Weiteren auch nicht, dass die Lage des
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Grundstücks für den Betrieb eines "normalen" Restaurants
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mit Gartenwirtschaft günstig sei. Sie betont vielmehr, dass
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sich die Liegenschaft für eine Nutzung als Unterhaltungs-
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stätte - Dancing, Nachtclub oder dergleichen - sehr geeig-
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net hätte. Nun bestand im massgeblichen Schätzungszeitpunkt
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keine entsprechende Einrichtung und müsste offensichtlich
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eine grössere Summe in einen solchen Ausbau investiert wer-
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den. Eine mögliche bessere Nutzung der bestehenden Bauten,
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die zusätzliche Investitionen bedingt, könnte aber nur unter
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der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass auch den nöti-
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gen Aufwendungen Rechnung getragen wird. Zudem fragt sich
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hier, ob die der Wohnnutzung dienende Bausubstanz (erstes
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und zweites Obergeschoss sowie Dachgeschoss) überhaupt in
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die Wertbestimmung einbezogen werden dürfe, nachdem sie für
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ihren eigentlichen Zweck kaum noch nutzbar ist. Auf jeden
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Fall erscheint die Lageklassenmethode angesichts der Sin-
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gularität des umstrittenen Objekts nur unter Vorbehalten
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anwendbar. Sie darf jedoch im Sinne einer Grobkontrolle
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zur Beantwortung der Frage beigezogen werden, ob sich der
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von der Schätzungskommission festgelegte Landwert von
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Fr. 259'000.-- der Grössenordnung nach vertreten lässt
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oder ob der richtige Preis vielmehr - wie die Beschwerde-
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führerin behauptet - auf der Höhe von Fr. 622'000.-- liegt.
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Diese Kontrolle ist anhand des Vergleichs der beiden Land-
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werte mit den von der Schätzungskommission berechneten Bau-
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kosten bzw. dem Zeitbauwert des Gebäudes vorzunehmen, um so
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die Lageklasse ermitteln und aufgrund des Lageklassenschlüs-
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sels überprüfen zu können, ob die Umschreibung der Lage dem
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Enteignungsobjekt entspricht.
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Gemäss der Lageklassentabelle Naegeli/Wenger (Stand
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1995) führt die Gegenüberstellung des Zeitbauwertes des Gebäu-
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des (Fr. 1'101'000.--) und des Landwertes von Fr. 259'000.--
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zur Lageklasse 2,75 (Landwertanteil 19 % des Gesamtwertes).
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Diese Lageklasse scheint - wozu im Einzelnen auf den Lage-
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klassenschlüssel verwiesen werden kann (Naegeli/Wenger,
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a.a.O., S. 30 ff.) - dem enteigneten Grundstück recht gut zu
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entsprechen. Wird dagegen ein Landwert von Fr. 622'000.-- in
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Rechnung gestellt, ergibt sich eine Lageklasse von über 5,1
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(Landwertanteil 36 % des Gesamtwertes). Eine solch hohe Ein-
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stufung wird der enteigneten Liegenschaft angesichts der
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miserablen Wohnlage und der ebenfalls eher bescheidenen Lage
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für einen Gastgewerbebetrieb in keiner Weise gerecht. Wohl
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ergäbe sich ein etwas anderes Bild, wenn den neueren Empfeh-
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lungen gemäss nicht vom Zeitwert des Gebäudes, sondern vom
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Neuwert bzw. von den Baukosten ausgegangen würde. Diese Än-
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derungen sind indes durch die jüngsten Entwicklungen auf dem
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Liegenschaftenmarkt bedingt (vgl. Schätzerhandbuch, Kommen-
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tar zu den Tabellen 9 und 10). Die Anwendung der neuen For-
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mel rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn es um Bauland
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geht, das an den Entwicklungen auf dem Bodenmarkt mit
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grosser Wahrscheinlichkeit teilgenommen hat. Daran bestehen
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aber bei einem Grundstück, dessen Lage als trostlos und
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extrem bezeichnet wird und dessen planerisches Schicksal als
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ungewiss erscheint, die grössten Zweifel. Weiter ist zu be-
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achten, dass in die Berechnung nach neuer Formel nur der
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Neuwert jener Bauteile einbezogen werden darf, die (voll)
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nutzbar und mietzinserheblich sind (vgl. Schätzerlehrgang
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S. 115). Demnach müsste hier für die Bausubstanz, die auf
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die Wohnungen entfällt, die nicht mehr oder nur noch teil-
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weise nutzbar sind, entsprechende Abzüge vorgenommen werden.
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Eine Berücksichtigung der Neuwerte erscheint demnach hier
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nicht angebracht. Es bleibt daher bei der Feststellung, dass
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der relative Landwert von Fr. 259'000.-- bzw. Fr. 500.--/m2
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der konkreten Situation des Enteignungsobjekts im massgeben-
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den Schätzungszeitpunkt angemessen erscheint.
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cc) Schliesslich darf darauf hingewiesen werden,
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dass der Kanton Zürich in der gleichen Gegend Landflächen
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in der Industriezone mit Geleiseanschluss zum Preis von
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Fr. 500.--/m2 erworben hat. Zwar sind relative Landwerte,
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wie bereits erwähnt, als objekt- und nutzungsbezogene Werte
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zu Vergleichszwecken wenig geeignet. Der Preis für das be-
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sagte Gewerbe- oder Industrieland kann denn auch hier nur
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deshalb mit in Betracht gezogen werden, weil die Lage der
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Grundstücke vergleichbar erscheint und die Wohnnutzung auf
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der umstrittenen Parzelle auch ohne die Enteignung nicht
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hätte aufrechterhalten werden können. Unter diesen Umständen
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vermag der genannte Landerwerb einen weiteren Anhaltspunkt
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für das in der fraglichen Gegend bestehende Preisniveau zu
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liefern und insofern den im angefochtenen Entscheid fest-
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gelegten Landwert zu bestätigen.
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6.- Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Ertrags-
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wert-Ermittlung richtet sich in erster Linie dagegen, dass
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die Schätzungskommission nicht auf die am Stichtag beste-
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henden Mietverträge und die darin festgelegten Mietzinse
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(monatlich Fr. 13'000.-- für das Restaurant, die Kegelbahn
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und die Wohnungen sowie Fr. 417.-- für den Garagenanbau)
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abgestellt hat. Im Weiteren rügt sie, zur Umsatzermittlung
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sei ein zu niedriger Ansatz pro Sitzplatz und Tag gewählt
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worden und unberücksichtigt geblieben, dass die Räumlich-
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keiten in den Obergeschossen, die als Wohnungen ungeeignet
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seien, ebenfalls für gast- und unterhaltungsgewerbliche
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Zwecke hätten genutzt werden können.
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a) Die Schätzungskommission erwähnt im angefochte-
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nen Entscheid, dass zwischen dem enteigneten Grundeigen-
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tümer und der Tobler Biervertrieb AG ein Mietvertrag über
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das ganze Gebäude bestanden habe, der an sich noch bis
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31. Dezember 2002 gelte. Der Mietzins belaufe sich gemäss
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Vertrag auf monatlich Fr. 13'000.--, doch habe dieser im
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Oktober 1998 auf Fr. 10'500.-- und im Dezember 1998 auf
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Fr. 7'000.-- gesenkt werden müssen. Die vertraglich fest-
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gelegten Mietzinse seien demnach offensichtlich nicht (mehr)
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erzielbar gewesen und dürften daher der Ertragswert-Berech-
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nung auch nicht zu Grunde gelegt werden.
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Diese Erwägungen verstossen entgegen der Meinung
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der Beschwerdeführerin nicht gegen Bundesrecht und stehen
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mit dem Grundsatz, dass bei der Verkehrswert-Ermittlung auf
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die am Stichtag gegebenen Verhältnisse abzustellen sei,
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nicht in Widerspruch. Erweisen sich die am Stichtag ver-
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traglich geschuldeten Mietzinse nachträglich als zu hoch und
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nicht mehr erhältlich, so dürfen sie für die Berechnung des
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Ertragswertes, der die nachhaltig erzielbare Rendite wider-
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spiegeln soll, nicht beigezogen werden. Aus diesem Grunde
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hat die Schätzungskommission auch zu Recht davon abgesehen,
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die Ertragswertberechnung auf die kurzfristig erzielbaren
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Mietzinse von Fr. 10'500.-- bzw. Fr. 7'000.-- zu stützen.
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Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Miet-
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zinssenkungen seien auf einen enteignungsbedingten Umsatz-
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rückgang zurückzuführen, vermag dies schon deshalb nicht zu
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überzeugen, weil der Kanton Zürich stets klargestellt hat,
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dass er die Liegenschaft erst ab 2005 in Anspruch nehmen
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werde.
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Übrigens hätten die vertraglich vereinbarten Miet-
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zinse selbst dann, wenn sie noch weiterhin erhältlich ge-
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wesen wären, zur Ertragswert-Ermittlung nicht als "ewige
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Rente" kapitalisiert werden dürfen. Mit Blick auf das Alter
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und den schlechten Zustand des Gebäudes hätte vielmehr davon
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ausgegangen werden müssen, der Eigentümer hätte sich - falls
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er nicht zu umfangreichen Renovationen geschritten wäre -
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nach Ablauf des Vertrages mit einem erheblich geringeren
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Mietzins zufrieden geben müssen.
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b) Die Beschwerdeführerin beanstandet den im ange-
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fochtenen Entscheid genannten Richtwert zur Bestimmung des
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Umsatzes im Restaurant von Fr. 25.-- pro Sitzplatz und Tag.
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Sie übersieht jedoch, dass die Schätzungskommission zwar
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ihre Umsatzberechnung zunächst mit diesem Ansatz vorgenommen,
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den derart ermittelten Jahresumsatz von Fr. 570'000.-- aber
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nachträglich auf Fr. 650'000.-- erhöht hat. Eine weitere
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Erhöhung fällt angesichts der schon mehrfach erwähnten
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schlechten Lage, die sich auch darin äussert, dass das
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Restaurant praktisch nur per Privatfahrzeug erreichbar ist
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und keine (rechtlich gesicherten) Parkplätze zur Verfügung
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stehen, nicht in Betracht.
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c) Nach Meinung der Beschwerdeführerin hätte der
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Jahresgesamtumsatz verdoppelt werden müssen, da sich in den
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Obergeschossen, die für Wohnzwecke ungeeignet seien, mit
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einer gast- und unterhaltungsgewerblichen Nutzung der glei-
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che Umsatz erzielen liesse wie in den Lokalitäten des be-
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stehenden Restaurants. Abgesehen davon, dass eine solche
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Umnutzung bewilligungspflichtig wäre, setzte sie auch be-
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trächtliche Investitionen für Umbau- und Renovationsarbeiten
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voraus. Es geht aber - wie bereits dargelegt - nicht an, bei
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der Ertragswert-Berechnung eine Rendite aus einer theore-
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tisch möglichen "besseren Verwendung" einzusetzen, die für
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diese Verwendung nötigen Aufwendungen aber zu übergehen.
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Weiter stellt sich ohnehin die Frage, ob bei der
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Ermittlung des Ertragswerts der geringen Restlebensdauer des
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Gebäudes nicht noch vermehrt hätte Rechnung getragen werden
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müssen, sei es durch Erhöhung des Kapitalisierungssatzes
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oder dadurch, dass die (Netto-)Erträge nur noch für die
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Restlebensdauer kapitalisiert und der abgezinste Landwert
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zum Ertragswert hinzugeschlagen würde (vgl. Adolf Hägi, Die
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Bewertung von Liegenschaften, 6. Aufl., S. 120 ff., 133 f.).
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Die Frage kann jedoch, da hier nur eine Erhöhung der Ent-
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schädigung im Streite liegt, ungeprüft bleiben.
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7.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem
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Gesagten abzuweisen.
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Da das Enteignungsgesetz der Grundpfandgläubigerin
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im Enteignungsverfahren ausdrücklich Parteistellung zuer-
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kennt, rechtfertigt es sich, auch ihr gegenüber die speziel-
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len enteignungsrechtlichen Kostenregeln zur Anwendung zu
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bringen. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden
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Verfahrens dem Kanton Zürich als Enteigner aufzuerlegen.
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Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
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eine Parteienschädigung zuzusprechen, die allerdings im
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Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens zu kürzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kanton
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Zürich auferlegt.
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3.- Der Kanton Zürich wird verpflichtet, der Beschwer-
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deführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Partei-
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entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
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4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem
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Kanton Zürich, vertreten durch die Baudirektion sowie
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X.________ und der Eidgenössischen Schätzungskommission,
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Kreis 10, schriftlich schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 18. Dezember 2001
| |
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
| |
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