VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6A.3/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6A.3/2002 vom 10.04.2002
 
{T 0/2}
 
6A.3/2002/kra
 
K A S S A T I O N S H O F
 
*************************
 
10. April 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
 
Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Borner.
 
---------
 
In Sachen
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, Schöftland,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons A a r g a u, 1. Kammer,
 
betreffend
 
Führerausweisentzug
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
 
1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
 
5. Dezember 2001),
 
hat sich ergeben:
 
A.- Nach eigenen Angaben konsumierte S.________ in
 
der Nacht vom 24. auf den 25. April 1999 zwischen 20.00
 
Uhr und ca. 04.00 Uhr in Aarau rund 1,2 l Bier, 4 dl Cham-
 
pagner und 3 dl Rotwein. Nach dem Alkoholkonsum liess er
 
sich in einem Taxi nach Hause fahren und begab sich zu
 
Bett. Nach 6 - 7 Stunden Schlaf setzte er sich an das
 
Steuer seines Personenwagens, um seine Freundin von
 
Schöftland nach Trimbach zu bringen. Um 11.50 Uhr wurde er
 
einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Die Blutprobe
 
ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration (BAK)
 
von 1,00 Promille.
 
S.________ besitzt den Führerausweis der Kate-
 
gorie B seit dem 14. Juni 1982. Er ist ihm am 7. Juli 1988
 
sowie am 7. Februar 1991 wegen Fahrens in angetrunkenem
 
Zustand (FiaZ) mit Selbstunfall für die Dauer von 3 bzw.
 
16 Monaten entzogen worden.
 
B.- Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte
 
S.________ am 28. Oktober 1999 gestützt auf Art. 91 Abs. 1
 
SVG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und
 
einer Busse von Fr. 2'000.--. Das Urteil erwuchs in
 
Rechtskraft.
 
Am 3. Juni 1999 verfügte das Strassenverkehrsamt
 
des Kantons Aargau einen Führerausweisentzug von 9 Mona-
 
ten. Das Departement des Innern des Kantons Aargau hiess
 
am 14. Juni 2001 eine Beschwerde von S.________ teilweise
 
gut und reduzierte die Entzugsdauer auf 7 Monate. Eine
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wies
 
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 5. Dezember
 
2001 ab.
 
C.- S.________ führt eidgenössische Verwaltungs-
 
gerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es seien das Verwal-
 
tungsgerichtsurteil vom 5. Dezember 2001 aufzuheben und
 
die Dauer des Führerausweisentzuges auf 3 Monate festzu-
 
setzen.
 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung
 
der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen stellt den
 
Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und
 
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
 
zurückzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Füh-
 
rerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichtsbe-
 
schwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Der
 
Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein
 
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefoch-
 
tenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
 
ist (Art. 24 Abs. 5 SVG).
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Ver-
 
letzung von Bundesrecht aller Stufen, also auch von Bun-
 
desverfassungsrecht, sowie Überschreitung oder Missbrauch
 
des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden
 
(Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche
 
Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die
 
Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser
 
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
 
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt
 
worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.- a) Die Vorinstanz verweist zunächst auf die so
 
genannte "Aargauer Praxis" der Verwaltungsbehörden. Danach
 
wird ein rückfälliger Automobilist nicht wieder wie ein
 
Ersttäter behandelt, auch wenn nach Ablauf eines früheren
 
Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mehr als
 
5 Jahre verstrichen sind. Es wird vielmehr für die Bemes-
 
sung der Entzugsdauer bei einem Rückfall von abgestuften
 
Richtwerten ausgegangen, wobei der gesetzliche Wert von 12
 
Monaten für den Rückfall innert 5 Jahren proportional zu
 
den seit dem früheren Entzug verstrichenen Jahren redu-
 
ziert wird, d.h. nach 6 (7, 8, 9, 10) Jahren gilt als
 
Richtmass eine Entzugsdauer von 10 (8, 6, 4, 2) Monaten.
 
b) Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit sol-
 
chen standardisierten "Tarifen" befasst und festgehalten,
 
diese verletzten Bundesrecht, wenn sie zu schematisch an-
 
gewendet und die Umstände des Einzelfalls nicht mehr genü-
 
gend berücksichtigt werden (BGE 124 II 44 E. 1; 123 II 63
 
E. 3c). Ausgangspunkt der Bemessung einer Massnahme muss
 
der vom Gesetz vorgegebene Wert sein. In Bezug auf die
 
Dauer des Entzuges hat der Gesetzgeber eine klare Abstu-
 
fung vorgenommen: Bei einem Rückfall innert 5 Jahren ist
 
der Führerausweis mindestens für ein Jahr zu entziehen
 
(Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG), danach für mindestens zwei
 
Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG). Nach Ablauf der 5 Jah-
 
re darf der Faktor Zeit nicht mehr so stark gewertet wer-
 
den, ausser bei Vorfällen, die nur kurze Zeit nach Ablauf
 
der fünfjährigen Frist erfolgt sind. Die Einsatzdauer muss
 
so gewählt werden, dass die Entzugsdauer unter Anwendung
 
der Kriterien von Art. 33 Abs. 2 VZV bis auf den gesetz-
 
lichen Mindestwert hinab angepasst werden kann, wenn die
 
Voraussetzungen dafür gegeben sind (Urteil des Bundesge-
 
richts 6A.49/2001 vom 30. Oktober 2001, E. 2a).
 
c) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die kan-
 
tonalen Behörden im Falle des Beschwerdeführers die Ent-
 
zugsdauer gemäss Aargauer Praxis festgelegt hätten. Die
 
angefochtene Entzugsdauer müsse nun anhand der bundesge-
 
richtlichen Rechtsprechung überprüft werden, ohne dass
 
dabei bereits neue Richtwerte festgelegt würden:
 
Auszugehen sei von der minimalen Entzugsdauer
 
von 2 Monaten. Diese sei entsprechend den Kriterien des
 
Art. 33 Abs. 2 VZV anzupassen. Insbesondere falle der
 
Rückfall massnahmeerhöhend ins Gewicht. Grundlage für die
 
Bemessung des Verschuldens bilde die Schwere der Tat. Sie
 
messe sich an der Gefährlichkeit des widerrechtlichen Ver-
 
haltens sowie an den konkreten Tatumständen. Zunächst
 
falle für die Qualifikation des Verschuldens der Rückfall
 
ins Gewicht. Dieser liege 2 Jahre über der fünfjährigen
 
Rückfallsfrist, für welche das Gesetz die Mindestentzugs-
 
dauer von 12 Monaten vorsehe. Der Zeitfaktor von zwei
 
Jahren sei stark verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
 
Bezüglich des Alkoholisierungsgrades und der Umstände der
 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sei fest-
 
zuhalten, dass die BAK von mindestens 1,00 Promille deut-
 
lich über der Grenze von 0,8 Promille liege. Der Beschwer-
 
deführer, den als Rückfalltäter mit einschlägigen Vorstra-
 
fen ohnehin ein erhöhtes Verschulden treffe, müsse sich
 
vorwerfen lassen, dass er pflichtwidrig unvorsichtig seine
 
eingeschränkte Fahrtüchtigkeit nicht richtig bedacht habe.
 
Es sei daher von einem schweren Verschulden des Beschwer-
 
deführers auszugehen. Als weiteres Zumessungskriterium für
 
die Entzugsdauer diene der Leumund als Motorfahrzeug-
 
führer. Auch hier müsse die zeitliche Nähe des neuen
 
Deliktes berücksichtigt werden. Der Rückfall rufe nach
 
einem strengen Massstab bei der Festsetzung der Entzugs-
 
dauer. Schliesslich sei nur von einer leicht erhöhten
 
Massnahmeempfindlichkeit auszugehen.
 
Ausgehend von der Mindestentzugsdauer von 2 Mo-
 
naten lasse sich festhalten, dass die konkrete schwere
 
Verschuldenssituation sowie der erheblich getrübte auto-
 
mobilistische Leumund unter Einschluss des Rückfalls
 
innert 7 Jahren für eine massive Erhöhung sprächen. Dem-
 
gegenüber lege die leicht erhöhte Massnahmeempfindlichkeit
 
eine gewisse Reduktion nahe. Insgesamt erscheine damit die
 
vom Departement des Innern festgelegte Entzugsdauer von 7
 
Monaten als sachgerecht. Entscheidend sei dabei in erster
 
Linie der einschlägig getrübte Leumund. Die mehrfachen
 
bisherigen Entzüge hätten den Beschwerdeführer bislang
 
nicht von seinem allzu sorglosen Umgang mit Alkohol am
 
Steuer abhalten können. Die geltend gemachte kontrollierte
 
Alkoholabstinenz könne nicht zu einer Reduktion der Ent-
 
zugsdauer führen.
 
d) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
 
Bundesrecht. Er macht geltend, die Vorinstanz weiche nur
 
vordergründig von ihrer alten, bundesrechtswidrigen Praxis
 
ab. Im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung
 
messe sie dem Faktor Zeit einen sehr hohen Stellenwert zu,
 
berücksichtige sie ihn doch sowohl beim Verschulden als
 
auch beim automobilistischen Leumund. Diese zwei Faktoren
 
führten gemäss Vorinstanz zu einer massiven Erhöhung der
 
Mindestentzugsdauer von 2 Monaten. Bezeichnenderweise
 
komme sie denn auch zu keinem andern Ergebnis als das De-
 
partement des Innern, welches mit dem "bewährten" Tarif-
 
system gearbeitet habe. Mit dem Urteil vom 30. Oktober
 
2001 habe das Bundesgericht das Tarifsystem als bundes-
 
rechtswidrig erklärt. Es habe damals einen Vorfall beur-
 
teilt, welcher mit dem heute zur Diskussion stehenden
 
grosse Ähnlichkeit aufweise. Beide Male handle es sich um
 
Rückfälle mit etwa demselben Alkoholgehalt, beide ohne Un-
 
fälle, beide mit getrübtem Leumund und nicht leichtem Ver-
 
schulden und beide mit erhöhter Massnahmeempfindlichkeit.
 
Trotzdem wolle die Vorinstanz den Führerausweis für mehr
 
als doppelt so lang entziehen, als dies das Bundesgericht
 
für angemessen bezeichnet habe.
 
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei
 
seit dem Vorfall im Jahre 1999 nachweislich alkoholabsti-
 
nent, was von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wer-
 
de. Dadurch werde aber die Erforderlichkeit der erzieheri-
 
schen Sanktion stark relativiert. Die Weigerung der Vorin-
 
stanz, dieses Moment bei der Bemessung der Entzugsdauer zu
 
berücksichtigen, verstosse gegen Bundesrecht.
 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vor-
 
instanz sei in Willkür verfallen. So leite sie ein beson-
 
deres Verschulden aus dem Umstande ab, dass er bereits die
 
Hinfahrt nach Trimbach auf der Autobahn N 1 zurückgelegt
 
habe. Ein solcher Sachverhalt ergebe sich aber nirgends
 
aus den Akten. Ebenso willkürlich habe die Vorinstanz die
 
Bestätigung seines Arbeitgebers vom 17. August 2001 bezüg-
 
lich der Erreichbarkeit seiner Kunden mit dem öffentlichen
 
Verkehr gewürdigt.
 
3.- a) Es fällt auf, dass die Vorinstanz das Moment
 
des Rückfalles ausserordentlich stark betont. Wiederholt
 
und mit Nachdruck wird auf die Rückfälligkeit des Be-
 
schwerdeführers, auf dessen einschlägige Erfahrungen be-
 
ziehungsweise auf seine früheren FiaZ-Vorfälle hinge-
 
wiesen. Der Rückfall und damit die zeitliche Nähe des
 
neuen Delikts werden von der Vorinstanz sowohl bei der
 
Gewichtung des Verschuldens als auch bei der Beurteilung
 
des automobilistischen Leumundes hervorgehoben. Diese
 
doppelte Berücksichtigung des gleichen Elementes bei zwei
 
verschiedenen Zumessungsfaktoren im Sinne von Art. 33 Abs.
 
2 VZV verletzt Bundesrecht:
 
Das Gesetz trägt dem Rückfall in Art. 17 Abs. 1
 
lit. c sowie lit. d SVG durch eine Verschärfung der Mass-
 
nahme Rechnung. Ein FiaZ-Rückfall im Sinne von Art. 17
 
Abs. 1 lit. d SVG liegt vor, wenn der Führer innert 5
 
Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen FiaZ
 
erneut in diesem Zustand gefahren ist. Die Mindestentzugs-
 
dauer für diesen Tatbestand beträgt ein Jahr. In dieser
 
Entzugsdauer sind das Fahren in angetrunkenem Zustand
 
sowie die Tatsache des Rückfalls innert 5 Jahren erfasst,
 
weshalb dies weder beim Verschulden noch beim Leumund zu-
 
sätzlich zu Ungunsten des Betroffenen berücksichtigt wer-
 
den darf (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
 
Strassenverkehrsrechts, Band III, Rz. 2461). Nach Ablauf
 
der 5 Jahre kommt wieder Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zur
 
Anwendung, also eine Entzugsdauer von mindestens 2 Mo-
 
naten. Diese ist unter der Berücksichtigung der Zumes-
 
sungskriterien von Art. 33 Abs. 2 VZV gegebenenfalls zu
 
erhöhen (ebenso Bussy/Rusconi, Code suisse de la
 
circulation routière: commentaire, 3. Auflage, N. 2.2 zu
 
Art. 17 SVG). Der Faktor Zeit indessen darf nach Ablauf
 
der 5 Jahre nicht mehr so stark gewertet werden, ausser
 
bei Vorfällen, die nur kurze Zeit nach Ablauf der
 
fünfjährigen Frist erfolgt sind (Urteil des Bundesgerichts
 
6A.49/2001 vom 30. Oktober 2001, E. 2a). Ein solcher Fall
 
ist hier nicht gegeben.
 
Die Bundesgerichtspraxis darf nicht dadurch um-
 
gangen werden, dass das zeitliche Moment sowohl beim Ver-
 
schulden als auch beim automobilistischen Leumund zu Las-
 
ten des Fahrzeuglenkers gewichtet wird. Das Moment des
 
Rückfalls ist im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 VZV nur beim
 
automobilistischen Leumund zu beachten, stellt dieser doch
 
ein Abbild des früheren Verhaltens eines Fahrzeuglenkers
 
im Verkehr dar. Die Dauer der bisherigen Fahrpraxis sowie
 
die früheren Massnahmen und Strafen, d.h. die Zahl der
 
erfassten, den Massnahmen und Strafen zu Grunde liegenden
 
Delikte, ihre Schwere, ihre Zusammensetzung, ihre zeitli-
 
che Abfolge und auch die allfällige Gleichartigkeit der
 
Verkehrsdelikte stellen bei der Berücksichtigung des auto-
 
mobilistischen Leumundes entscheidende Gesichtspunkte dar
 
(vgl. Schaffhauser, a.a.O., Rz. 2313, S. 201). Demgegenü-
 
ber sind beim Verschulden die verschiedenen Schuldformen
 
(leichte Fahrlässigkeit bis Vorsatz) zu prüfen (ders.,
 
a.a.O., Rz. 2285 ff.). Der Rückfall ist daher - anders als
 
etwa der Alkoholisierungsgrad - kein Verschuldenselement.
 
b) Die Vorinstanz geht zu Unrecht von einem
 
schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Wohl
 
trifft es zu, dass FiaZ immer zu einem obligatorischen
 
Führerausweisentzug führt. Auch eine Massnahme wegen FiaZ
 
setzt jedoch immer ein Verschulden des Fahrzeugführers
 
voraus. Dabei genügt grundsätzlich jede Art von Verschul-
 
den. Vorsatz oder Fahrlässigkeit beziehen sich dabei auf
 
die Angetrunkenheit bei Antritt der Fahrt. Der Fahrzeug-
 
führer handelt vorsätzlich, wenn er die Fahrt antritt, ob-
 
wohl er weiss oder mit der Möglichkeit rechnen muss, dass
 
er angetrunken ist. Fahrlässig handelt er, wenn er im
 
Zeitpunkt des Antritts der Fahrt aus pflichtwidriger Un-
 
vorsichtigkeit nicht bedenkt, dass er angetrunken ist oder
 
sein könnte (Schaffhauser, a.a.O., Rz. 2393 mit Hinweisen;
 
BGE 117 IV 292).
 
Der Beschwerdeführer hat lediglich fahrlässig ge-
 
handelt. Er hat nicht bedacht, dass sein Blut bei Antritt
 
der Fahrt noch einen unzulässigen Alkoholwert aufweisen
 
könnte. Es ist ihm nämlich zu Gute zu halten, dass er nach
 
einer durchzechten Nacht mit dem Taxi nach Hause gefahren
 
ist und anschliessend mehrere Stunden geschlafen hat. Erst
 
etwa 7 - 8 Stunden nach Ende des Alkoholkonsums hat er
 
sich ans Steuer gesetzt. Diese Tatsache lässt das Ver-
 
schulden in erheblich milderem Licht erscheinen. Der Vor-
 
fall unterscheidet sich diesbezüglich massgebend von den
 
in früheren Jahren mit Alkohol begangenen Selbstunfällen.
 
Das Verschulden ist daher weniger schwer zu gewichten.
 
c) Der automobilistische Leumund des Beschwerde-
 
führers ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält -
 
durch zwei Alkoholfahrten aus den Jahren 1988 und 1991
 
erheblich getrübt, was bei der Festsetzung der Entzugs-
 
dauer beachtet werden muss. Allerdings trägt der ange-
 
fochtene Entscheid auch in diesem Zusammenhang einem
 
wesentlichen Moment nicht Rechnung. Es ist unbestritten,
 
dass der Beschwerdeführer seit dem 25. April 1999 alkohol-
 
abstinent lebt. Diese Tatsache ist unter dem Titel "auto-
 
mobilistischer Leumund" massnahmereduzierend zu berück-
 
sichtigen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 VZV dienen Warnungsent-
 
züge wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften der Besse-
 
rung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen. Mit
 
der Einhaltung einer Abstinenz hat der Beschwerdeführer
 
gezeigt, dass er im Sinne des Gesetzes aus dem letzten
 
Vorfall eine Lehre gezogen hat.
 
d) Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich ge-
 
mäss Art. 33 Abs. 2 VZV schliesslich nach der beruflichen
 
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Vorinstanz
 
hält fest, gemäss Bestätigung des Arbeitgebers bestehe bei
 
dem als Verkäufer/Innenarchitekt tätigen Beschwerdeführer
 
eine erheblich gesteigerte Massnahmeempfindlichkeit, weil
 
er für die Ausübung der Kundenkontakte, die ausserhalb der
 
mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Gegenden
 
liegen, auf sein Fahrzeug angewiesen sei und dieses zeit-
 
weise auch als Transportmittel für Kleinmöbel und Katalog-
 
material benötige. Allerdings gelte es zu berücksichtigen,
 
dass ein Grossteil der Kundschaft mit öffentlichen Ver-
 
kehrsmitteln erreichbar und es dem Beschwerdeführer daher
 
zuzumuten sei, sich für die Fahrten zu der übrigen Kund-
 
schaft zweckdienlich zu organisieren. Es werde daher le-
 
diglich von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit
 
ausgegangen.
 
Diese Erwägungen sind widersprüchlich und jeden-
 
falls im Ergebnis unhaltbar. Die tatsächliche Feststellung
 
der Vorinstanz - Erreichbarkeit der Kundenmehrheit mit dem
 
öffentlichen Verkehr - weicht klar von der Bestätigung des
 
Arbeitgebers ab. Worauf die vorinstanzliche Annahme basie-
 
ren soll, ist nicht ersichtlich. Damit ist die Willkürrüge
 
begründet (vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 127 I 38 E.
 
2a).
 
4.- a) Das Strassenverkehrsamt sowie das Departement
 
des Innern des Kantons Aargau haben ihre Verfügungen auf
 
die dargelegte "Aargauer Praxis" gestützt. Die Vorinstanz
 
überprüft die angefochtene Entzugsdauer anhand der bundes-
 
gerichtlichen Rechtsprechung, welche die "Aargauer Praxis"
 
als bundesrechtswidrig bezeichnet. Das Verwaltungsgericht
 
gelangt zum gleichen Ergebnis wie seine Vorinstanz. Mit
 
der Erhöhung der Mindestentzugsdauer von 2 Monaten auf 7
 
Monate überschreitet es jedoch aus den aufgezeigten Grün-
 
den sein Ermessen. Die Beschwerde ist daher begründet und
 
gutzuheissen.
 
b) Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 44 in
 
einem ähnlich gelagerten Fall mit einer noch höheren BAK
 
(1,27 Promille) und neuerlicher Fahrt in angetrunkenem
 
Zustand 5 Jahre und 9 Monate nach einer ersten Massnahme
 
einen Warnungsentzug von 4 Monaten verfügt. Im Entscheid
 
vom 30. Oktober 2001 wurde eine Entzugsdauer von 7 Monaten
 
auf 3 Monate herabgesetzt. Der damalige Beschwerdeführer
 
war mit einer BAK von mindestens 1,03 Promille gefahren
 
und hatte bereits drei Massnahmen aus früheren Jahren zu
 
verzeichnen. Der FiaZ-Rückfall lag 6 Jahre und 11 Monate
 
zurück. In der Zwischenzeit war noch eine Verwarnung wegen
 
Unachtsamkeit erfolgt.
 
Im Lichte dieser zwei Urteile sowie der vorlie-
 
genden Erwägungen erscheint eine Entzugsdauer von 3 Mona-
 
ten, wie sie auch der Beschwerdeführer beantragt, als
 
angemessen (Art. 114 Abs. 1 OG).
 
5.- a) Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Ent-
 
scheid auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder
 
weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück
 
(Art. 114 Abs. 2 OG). Die entscheidwesentlichen Elemente
 
liegen vor. Damit kann umgehend entschieden werden, dass
 
dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von
 
3 Monaten entzogen wird. Einzig für die Regelung der Kos-
 
ten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren ist
 
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine
 
Kosten erhoben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Dem Beschwerde-
 
führer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2
 
OG).
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um
 
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheis-
 
sen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
 
Aargau vom 5. Dezember 2001 aufgehoben.
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis für
 
die Dauer von 3 Monaten entzogen. Im Übrigen wird die
 
Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfol-
 
gen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz
 
zurückgewiesen.
 
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.- Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für
 
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu ent-
 
schädigen.
 
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
 
Verwaltungsgericht, 1. Kammer, und dem Strassenverkehrsamt
 
des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Strassen
 
schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 10. April 2002
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).