BGer 6A.3/2002 | |||
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BGer 6A.3/2002 vom 10.04.2002 | |
{T 0/2}
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6A.3/2002/kra
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K A S S A T I O N S H O F
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10. April 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
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Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
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Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Borner.
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In Sachen
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S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, Schöftland,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons A a r g a u, 1. Kammer,
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betreffend
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Führerausweisentzug
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
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1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
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5. Dezember 2001),
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hat sich ergeben:
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A.- Nach eigenen Angaben konsumierte S.________ in
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der Nacht vom 24. auf den 25. April 1999 zwischen 20.00
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Uhr und ca. 04.00 Uhr in Aarau rund 1,2 l Bier, 4 dl Cham-
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pagner und 3 dl Rotwein. Nach dem Alkoholkonsum liess er
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sich in einem Taxi nach Hause fahren und begab sich zu
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Bett. Nach 6 - 7 Stunden Schlaf setzte er sich an das
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Steuer seines Personenwagens, um seine Freundin von
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Schöftland nach Trimbach zu bringen. Um 11.50 Uhr wurde er
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einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Die Blutprobe
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ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration (BAK)
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von 1,00 Promille.
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S.________ besitzt den Führerausweis der Kate-
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gorie B seit dem 14. Juni 1982. Er ist ihm am 7. Juli 1988
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sowie am 7. Februar 1991 wegen Fahrens in angetrunkenem
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Zustand (FiaZ) mit Selbstunfall für die Dauer von 3 bzw.
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16 Monaten entzogen worden.
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B.- Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte
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S.________ am 28. Oktober 1999 gestützt auf Art. 91 Abs. 1
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SVG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und
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einer Busse von Fr. 2'000.--. Das Urteil erwuchs in
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Rechtskraft.
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Am 3. Juni 1999 verfügte das Strassenverkehrsamt
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des Kantons Aargau einen Führerausweisentzug von 9 Mona-
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ten. Das Departement des Innern des Kantons Aargau hiess
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am 14. Juni 2001 eine Beschwerde von S.________ teilweise
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gut und reduzierte die Entzugsdauer auf 7 Monate. Eine
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wies
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das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 5. Dezember
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2001 ab.
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C.- S.________ führt eidgenössische Verwaltungs-
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gerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es seien das Verwal-
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tungsgerichtsurteil vom 5. Dezember 2001 aufzuheben und
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die Dauer des Führerausweisentzuges auf 3 Monate festzu-
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setzen.
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Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung
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der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen stellt den
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Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und
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die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Füh-
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rerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichtsbe-
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schwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Der
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Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein
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schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefoch-
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tenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
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ist (Art. 24 Abs. 5 SVG).
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Ver-
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letzung von Bundesrecht aller Stufen, also auch von Bun-
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desverfassungsrecht, sowie Überschreitung oder Missbrauch
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des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden
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(Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche
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Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die
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Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser
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nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
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Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt
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worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.- a) Die Vorinstanz verweist zunächst auf die so
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genannte "Aargauer Praxis" der Verwaltungsbehörden. Danach
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wird ein rückfälliger Automobilist nicht wieder wie ein
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Ersttäter behandelt, auch wenn nach Ablauf eines früheren
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Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mehr als
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5 Jahre verstrichen sind. Es wird vielmehr für die Bemes-
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sung der Entzugsdauer bei einem Rückfall von abgestuften
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Richtwerten ausgegangen, wobei der gesetzliche Wert von 12
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Monaten für den Rückfall innert 5 Jahren proportional zu
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den seit dem früheren Entzug verstrichenen Jahren redu-
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ziert wird, d.h. nach 6 (7, 8, 9, 10) Jahren gilt als
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Richtmass eine Entzugsdauer von 10 (8, 6, 4, 2) Monaten.
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b) Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit sol-
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chen standardisierten "Tarifen" befasst und festgehalten,
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diese verletzten Bundesrecht, wenn sie zu schematisch an-
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gewendet und die Umstände des Einzelfalls nicht mehr genü-
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gend berücksichtigt werden (BGE 124 II 44 E. 1; 123 II 63
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E. 3c). Ausgangspunkt der Bemessung einer Massnahme muss
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der vom Gesetz vorgegebene Wert sein. In Bezug auf die
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Dauer des Entzuges hat der Gesetzgeber eine klare Abstu-
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fung vorgenommen: Bei einem Rückfall innert 5 Jahren ist
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der Führerausweis mindestens für ein Jahr zu entziehen
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(Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG), danach für mindestens zwei
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Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG). Nach Ablauf der 5 Jah-
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re darf der Faktor Zeit nicht mehr so stark gewertet wer-
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den, ausser bei Vorfällen, die nur kurze Zeit nach Ablauf
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der fünfjährigen Frist erfolgt sind. Die Einsatzdauer muss
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so gewählt werden, dass die Entzugsdauer unter Anwendung
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der Kriterien von Art. 33 Abs. 2 VZV bis auf den gesetz-
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lichen Mindestwert hinab angepasst werden kann, wenn die
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Voraussetzungen dafür gegeben sind (Urteil des Bundesge-
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richts 6A.49/2001 vom 30. Oktober 2001, E. 2a).
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c) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die kan-
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tonalen Behörden im Falle des Beschwerdeführers die Ent-
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zugsdauer gemäss Aargauer Praxis festgelegt hätten. Die
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angefochtene Entzugsdauer müsse nun anhand der bundesge-
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richtlichen Rechtsprechung überprüft werden, ohne dass
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dabei bereits neue Richtwerte festgelegt würden:
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Auszugehen sei von der minimalen Entzugsdauer
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von 2 Monaten. Diese sei entsprechend den Kriterien des
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Art. 33 Abs. 2 VZV anzupassen. Insbesondere falle der
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Rückfall massnahmeerhöhend ins Gewicht. Grundlage für die
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Bemessung des Verschuldens bilde die Schwere der Tat. Sie
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messe sich an der Gefährlichkeit des widerrechtlichen Ver-
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haltens sowie an den konkreten Tatumständen. Zunächst
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falle für die Qualifikation des Verschuldens der Rückfall
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ins Gewicht. Dieser liege 2 Jahre über der fünfjährigen
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Rückfallsfrist, für welche das Gesetz die Mindestentzugs-
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dauer von 12 Monaten vorsehe. Der Zeitfaktor von zwei
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Jahren sei stark verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
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Bezüglich des Alkoholisierungsgrades und der Umstände der
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Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sei fest-
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zuhalten, dass die BAK von mindestens 1,00 Promille deut-
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lich über der Grenze von 0,8 Promille liege. Der Beschwer-
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deführer, den als Rückfalltäter mit einschlägigen Vorstra-
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fen ohnehin ein erhöhtes Verschulden treffe, müsse sich
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vorwerfen lassen, dass er pflichtwidrig unvorsichtig seine
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eingeschränkte Fahrtüchtigkeit nicht richtig bedacht habe.
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Es sei daher von einem schweren Verschulden des Beschwer-
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deführers auszugehen. Als weiteres Zumessungskriterium für
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die Entzugsdauer diene der Leumund als Motorfahrzeug-
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führer. Auch hier müsse die zeitliche Nähe des neuen
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Deliktes berücksichtigt werden. Der Rückfall rufe nach
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einem strengen Massstab bei der Festsetzung der Entzugs-
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dauer. Schliesslich sei nur von einer leicht erhöhten
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Massnahmeempfindlichkeit auszugehen.
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Ausgehend von der Mindestentzugsdauer von 2 Mo-
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naten lasse sich festhalten, dass die konkrete schwere
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Verschuldenssituation sowie der erheblich getrübte auto-
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mobilistische Leumund unter Einschluss des Rückfalls
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innert 7 Jahren für eine massive Erhöhung sprächen. Dem-
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gegenüber lege die leicht erhöhte Massnahmeempfindlichkeit
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eine gewisse Reduktion nahe. Insgesamt erscheine damit die
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vom Departement des Innern festgelegte Entzugsdauer von 7
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Monaten als sachgerecht. Entscheidend sei dabei in erster
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Linie der einschlägig getrübte Leumund. Die mehrfachen
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bisherigen Entzüge hätten den Beschwerdeführer bislang
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nicht von seinem allzu sorglosen Umgang mit Alkohol am
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Steuer abhalten können. Die geltend gemachte kontrollierte
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Alkoholabstinenz könne nicht zu einer Reduktion der Ent-
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zugsdauer führen.
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d) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
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Bundesrecht. Er macht geltend, die Vorinstanz weiche nur
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vordergründig von ihrer alten, bundesrechtswidrigen Praxis
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ab. Im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung
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messe sie dem Faktor Zeit einen sehr hohen Stellenwert zu,
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berücksichtige sie ihn doch sowohl beim Verschulden als
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auch beim automobilistischen Leumund. Diese zwei Faktoren
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führten gemäss Vorinstanz zu einer massiven Erhöhung der
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Mindestentzugsdauer von 2 Monaten. Bezeichnenderweise
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komme sie denn auch zu keinem andern Ergebnis als das De-
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partement des Innern, welches mit dem "bewährten" Tarif-
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system gearbeitet habe. Mit dem Urteil vom 30. Oktober
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2001 habe das Bundesgericht das Tarifsystem als bundes-
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rechtswidrig erklärt. Es habe damals einen Vorfall beur-
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teilt, welcher mit dem heute zur Diskussion stehenden
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grosse Ähnlichkeit aufweise. Beide Male handle es sich um
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Rückfälle mit etwa demselben Alkoholgehalt, beide ohne Un-
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fälle, beide mit getrübtem Leumund und nicht leichtem Ver-
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schulden und beide mit erhöhter Massnahmeempfindlichkeit.
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Trotzdem wolle die Vorinstanz den Führerausweis für mehr
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als doppelt so lang entziehen, als dies das Bundesgericht
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für angemessen bezeichnet habe.
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Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei
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seit dem Vorfall im Jahre 1999 nachweislich alkoholabsti-
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nent, was von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wer-
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de. Dadurch werde aber die Erforderlichkeit der erzieheri-
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schen Sanktion stark relativiert. Die Weigerung der Vorin-
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stanz, dieses Moment bei der Bemessung der Entzugsdauer zu
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berücksichtigen, verstosse gegen Bundesrecht.
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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vor-
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instanz sei in Willkür verfallen. So leite sie ein beson-
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deres Verschulden aus dem Umstande ab, dass er bereits die
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Hinfahrt nach Trimbach auf der Autobahn N 1 zurückgelegt
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habe. Ein solcher Sachverhalt ergebe sich aber nirgends
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aus den Akten. Ebenso willkürlich habe die Vorinstanz die
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Bestätigung seines Arbeitgebers vom 17. August 2001 bezüg-
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lich der Erreichbarkeit seiner Kunden mit dem öffentlichen
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Verkehr gewürdigt.
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3.- a) Es fällt auf, dass die Vorinstanz das Moment
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des Rückfalles ausserordentlich stark betont. Wiederholt
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und mit Nachdruck wird auf die Rückfälligkeit des Be-
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schwerdeführers, auf dessen einschlägige Erfahrungen be-
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ziehungsweise auf seine früheren FiaZ-Vorfälle hinge-
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wiesen. Der Rückfall und damit die zeitliche Nähe des
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neuen Delikts werden von der Vorinstanz sowohl bei der
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Gewichtung des Verschuldens als auch bei der Beurteilung
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des automobilistischen Leumundes hervorgehoben. Diese
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doppelte Berücksichtigung des gleichen Elementes bei zwei
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verschiedenen Zumessungsfaktoren im Sinne von Art. 33 Abs.
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2 VZV verletzt Bundesrecht:
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Das Gesetz trägt dem Rückfall in Art. 17 Abs. 1
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lit. c sowie lit. d SVG durch eine Verschärfung der Mass-
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nahme Rechnung. Ein FiaZ-Rückfall im Sinne von Art. 17
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Abs. 1 lit. d SVG liegt vor, wenn der Führer innert 5
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Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen FiaZ
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erneut in diesem Zustand gefahren ist. Die Mindestentzugs-
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dauer für diesen Tatbestand beträgt ein Jahr. In dieser
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Entzugsdauer sind das Fahren in angetrunkenem Zustand
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sowie die Tatsache des Rückfalls innert 5 Jahren erfasst,
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weshalb dies weder beim Verschulden noch beim Leumund zu-
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sätzlich zu Ungunsten des Betroffenen berücksichtigt wer-
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den darf (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
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Strassenverkehrsrechts, Band III, Rz. 2461). Nach Ablauf
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der 5 Jahre kommt wieder Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zur
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Anwendung, also eine Entzugsdauer von mindestens 2 Mo-
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naten. Diese ist unter der Berücksichtigung der Zumes-
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sungskriterien von Art. 33 Abs. 2 VZV gegebenenfalls zu
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erhöhen (ebenso Bussy/Rusconi, Code suisse de la
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circulation routière: commentaire, 3. Auflage, N. 2.2 zu
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Art. 17 SVG). Der Faktor Zeit indessen darf nach Ablauf
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der 5 Jahre nicht mehr so stark gewertet werden, ausser
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bei Vorfällen, die nur kurze Zeit nach Ablauf der
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fünfjährigen Frist erfolgt sind (Urteil des Bundesgerichts
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6A.49/2001 vom 30. Oktober 2001, E. 2a). Ein solcher Fall
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ist hier nicht gegeben.
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Die Bundesgerichtspraxis darf nicht dadurch um-
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gangen werden, dass das zeitliche Moment sowohl beim Ver-
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schulden als auch beim automobilistischen Leumund zu Las-
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ten des Fahrzeuglenkers gewichtet wird. Das Moment des
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Rückfalls ist im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 VZV nur beim
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automobilistischen Leumund zu beachten, stellt dieser doch
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ein Abbild des früheren Verhaltens eines Fahrzeuglenkers
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im Verkehr dar. Die Dauer der bisherigen Fahrpraxis sowie
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die früheren Massnahmen und Strafen, d.h. die Zahl der
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erfassten, den Massnahmen und Strafen zu Grunde liegenden
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Delikte, ihre Schwere, ihre Zusammensetzung, ihre zeitli-
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che Abfolge und auch die allfällige Gleichartigkeit der
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Verkehrsdelikte stellen bei der Berücksichtigung des auto-
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mobilistischen Leumundes entscheidende Gesichtspunkte dar
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(vgl. Schaffhauser, a.a.O., Rz. 2313, S. 201). Demgegenü-
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ber sind beim Verschulden die verschiedenen Schuldformen
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(leichte Fahrlässigkeit bis Vorsatz) zu prüfen (ders.,
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a.a.O., Rz. 2285 ff.). Der Rückfall ist daher - anders als
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etwa der Alkoholisierungsgrad - kein Verschuldenselement.
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b) Die Vorinstanz geht zu Unrecht von einem
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schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Wohl
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trifft es zu, dass FiaZ immer zu einem obligatorischen
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Führerausweisentzug führt. Auch eine Massnahme wegen FiaZ
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setzt jedoch immer ein Verschulden des Fahrzeugführers
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voraus. Dabei genügt grundsätzlich jede Art von Verschul-
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den. Vorsatz oder Fahrlässigkeit beziehen sich dabei auf
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die Angetrunkenheit bei Antritt der Fahrt. Der Fahrzeug-
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führer handelt vorsätzlich, wenn er die Fahrt antritt, ob-
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wohl er weiss oder mit der Möglichkeit rechnen muss, dass
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er angetrunken ist. Fahrlässig handelt er, wenn er im
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Zeitpunkt des Antritts der Fahrt aus pflichtwidriger Un-
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vorsichtigkeit nicht bedenkt, dass er angetrunken ist oder
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sein könnte (Schaffhauser, a.a.O., Rz. 2393 mit Hinweisen;
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BGE 117 IV 292).
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Der Beschwerdeführer hat lediglich fahrlässig ge-
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handelt. Er hat nicht bedacht, dass sein Blut bei Antritt
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der Fahrt noch einen unzulässigen Alkoholwert aufweisen
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könnte. Es ist ihm nämlich zu Gute zu halten, dass er nach
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einer durchzechten Nacht mit dem Taxi nach Hause gefahren
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ist und anschliessend mehrere Stunden geschlafen hat. Erst
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etwa 7 - 8 Stunden nach Ende des Alkoholkonsums hat er
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sich ans Steuer gesetzt. Diese Tatsache lässt das Ver-
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schulden in erheblich milderem Licht erscheinen. Der Vor-
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fall unterscheidet sich diesbezüglich massgebend von den
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in früheren Jahren mit Alkohol begangenen Selbstunfällen.
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Das Verschulden ist daher weniger schwer zu gewichten.
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c) Der automobilistische Leumund des Beschwerde-
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führers ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält -
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durch zwei Alkoholfahrten aus den Jahren 1988 und 1991
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erheblich getrübt, was bei der Festsetzung der Entzugs-
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dauer beachtet werden muss. Allerdings trägt der ange-
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fochtene Entscheid auch in diesem Zusammenhang einem
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wesentlichen Moment nicht Rechnung. Es ist unbestritten,
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dass der Beschwerdeführer seit dem 25. April 1999 alkohol-
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abstinent lebt. Diese Tatsache ist unter dem Titel "auto-
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mobilistischer Leumund" massnahmereduzierend zu berück-
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sichtigen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 VZV dienen Warnungsent-
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züge wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften der Besse-
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rung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen. Mit
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der Einhaltung einer Abstinenz hat der Beschwerdeführer
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gezeigt, dass er im Sinne des Gesetzes aus dem letzten
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Vorfall eine Lehre gezogen hat.
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d) Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich ge-
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mäss Art. 33 Abs. 2 VZV schliesslich nach der beruflichen
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Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Vorinstanz
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hält fest, gemäss Bestätigung des Arbeitgebers bestehe bei
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dem als Verkäufer/Innenarchitekt tätigen Beschwerdeführer
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eine erheblich gesteigerte Massnahmeempfindlichkeit, weil
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er für die Ausübung der Kundenkontakte, die ausserhalb der
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mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Gegenden
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liegen, auf sein Fahrzeug angewiesen sei und dieses zeit-
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weise auch als Transportmittel für Kleinmöbel und Katalog-
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material benötige. Allerdings gelte es zu berücksichtigen,
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dass ein Grossteil der Kundschaft mit öffentlichen Ver-
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kehrsmitteln erreichbar und es dem Beschwerdeführer daher
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zuzumuten sei, sich für die Fahrten zu der übrigen Kund-
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schaft zweckdienlich zu organisieren. Es werde daher le-
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diglich von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit
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ausgegangen.
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Diese Erwägungen sind widersprüchlich und jeden-
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falls im Ergebnis unhaltbar. Die tatsächliche Feststellung
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der Vorinstanz - Erreichbarkeit der Kundenmehrheit mit dem
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öffentlichen Verkehr - weicht klar von der Bestätigung des
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Arbeitgebers ab. Worauf die vorinstanzliche Annahme basie-
| |
ren soll, ist nicht ersichtlich. Damit ist die Willkürrüge
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begründet (vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 127 I 38 E.
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2a).
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4.- a) Das Strassenverkehrsamt sowie das Departement
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des Innern des Kantons Aargau haben ihre Verfügungen auf
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die dargelegte "Aargauer Praxis" gestützt. Die Vorinstanz
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überprüft die angefochtene Entzugsdauer anhand der bundes-
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gerichtlichen Rechtsprechung, welche die "Aargauer Praxis"
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als bundesrechtswidrig bezeichnet. Das Verwaltungsgericht
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gelangt zum gleichen Ergebnis wie seine Vorinstanz. Mit
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der Erhöhung der Mindestentzugsdauer von 2 Monaten auf 7
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Monate überschreitet es jedoch aus den aufgezeigten Grün-
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den sein Ermessen. Die Beschwerde ist daher begründet und
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gutzuheissen.
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b) Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 44 in
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einem ähnlich gelagerten Fall mit einer noch höheren BAK
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(1,27 Promille) und neuerlicher Fahrt in angetrunkenem
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Zustand 5 Jahre und 9 Monate nach einer ersten Massnahme
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einen Warnungsentzug von 4 Monaten verfügt. Im Entscheid
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vom 30. Oktober 2001 wurde eine Entzugsdauer von 7 Monaten
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auf 3 Monate herabgesetzt. Der damalige Beschwerdeführer
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war mit einer BAK von mindestens 1,03 Promille gefahren
| |
und hatte bereits drei Massnahmen aus früheren Jahren zu
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verzeichnen. Der FiaZ-Rückfall lag 6 Jahre und 11 Monate
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zurück. In der Zwischenzeit war noch eine Verwarnung wegen
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Unachtsamkeit erfolgt.
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Im Lichte dieser zwei Urteile sowie der vorlie-
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genden Erwägungen erscheint eine Entzugsdauer von 3 Mona-
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ten, wie sie auch der Beschwerdeführer beantragt, als
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angemessen (Art. 114 Abs. 1 OG).
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5.- a) Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Ent-
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scheid auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder
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weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück
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(Art. 114 Abs. 2 OG). Die entscheidwesentlichen Elemente
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liegen vor. Damit kann umgehend entschieden werden, dass
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dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von
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3 Monaten entzogen wird. Einzig für die Regelung der Kos-
| |
ten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren ist
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die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine
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Kosten erhoben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Dem Beschwerde-
| |
führer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2
| |
OG).
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um
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aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheis-
| |
sen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
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Aargau vom 5. Dezember 2001 aufgehoben.
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2.- Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis für
| |
die Dauer von 3 Monaten entzogen. Im Übrigen wird die
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Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfol-
| |
gen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz
| |
zurückgewiesen.
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3.- Es werden keine Kosten erhoben.
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4.- Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für
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das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu ent-
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schädigen.
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5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
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Verwaltungsgericht, 1. Kammer, und dem Strassenverkehrsamt
| |
des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Strassen
| |
schriftlich mitgeteilt.
| |
_____________
| |
Lausanne, 10. April 2002
| |
Im Namen des Kassationshofes
| |
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
| |
Der Präsident:
| |
Der Gerichtsschreiber:
| |
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