VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 7B.48/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 7B.48/2002 vom 30.05.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.48/2002 /min
 
Urteil vom 30. Mai 2002
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. Februar 2002 (NR020012/U).
 
Kollokationsplan und Verteilungsliste
 
Die Kammer hat nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 28. Februar 2002 (zur Post gebracht am 27. Februar 2002), mit der X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. Februar 2002 (NR020012/U) (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt, mit den Anträgen, festzustellen, dass die Beschwerde "mehrfache Dritt-Pendenzen konkurrenzier(e) und auch noch mit Offizialdelikt-Strafanzeigen-Pendenzen belastet (sei), "von Amtes wegen in dubio pro reo einzusetzen" und die Beschwerde "zufolge mehrfachen Dritt-Pendenzen" zu sistieren,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf den von ihm angefochtenen Entscheid des Obergerichts eingeht und somit auch nicht dartut, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]),
 
dass eine Sistierung nicht etwa zur Folge hätte, dass im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens dem Beschwerdeführer eine (neue) Frist zur Ergänzung der Begründung zu laufen beginnen würde,
 
dass unter den gegebenen Umständen von einer Sistierung abzusehen ist,
 
erkannt:
 
1.
 
Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Mai 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).