BGer 2A.492/2003 | |||
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BGer 2A.492/2003 vom 21.10.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.492/2003 /leb
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Urteil vom 21. Oktober 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
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Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 8. Oktober 2003.
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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- in die Akten der Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt und in die von ihnen am 7. Oktober 2003 verfügte Wegweisung und Ausschaffungshaft wegen Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG),
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- in das Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 8. Oktober 2003, mit dem die Anordnung der Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung bis zum 5. Januar 2004 bewilligt wird,
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- in die von A.________ hiegegen am 8. Oktober 2003 (Postaufgabe 9. Oktober 2003) erhobene Beschwerde,
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in Erwägung,
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- dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), als gegeben erscheinen,
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- dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte,
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- dass er sein Asylgesuch bereits am 14. August 2003 mit der Zusicherung der schnellstmöglichen Rückkehr in seine Heimat zurückgezogen hat,
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- dass er sich seither aber völlig unkooperativ in Bezug auf seine Ausreise gezeigt hat und weitere Anzeichen, die die Annahme der Untertauchensgefahr rechtfertigen, bestehen,
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- dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung und ohne Einholung von Vernehmlassungen zu befinden ist,
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- dass es sich mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 OG),
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- dass die Einwohnerdienste sicherzustellen haben, dass dem Beschwerdeführer das bundesgerichtliche Urteil verständlich gemacht wird,
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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