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Informationen zum Dokument  BGer 1P.41/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.41/2004 vom 09.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.41/2004 /zga
 
Verfügung vom 9. Februar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Engel,
 
gegen
 
Bezirksanwaltschaft Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster,
 
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster
 
als Haftrichter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Anordnung der Untersuchungshaft,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster
 
als Haftrichter vom 16. Januar 2004.
 
Es wird in Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter vom 16. Januar 2004 erhoben hat,
 
dass X.________ mit Schreiben vom 29. Januar 2004 seine staatsrechtliche Beschwerde vom 21. Januar 2004 zurückgezogen hat,
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
 
dass keine Kosten zu erheben sind,
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Uster und dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2004
 
Der Präsident. Der Gerichtsschreiber:
 
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