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Informationen zum Dokument  BGer 1P.762/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.762/2003 vom 18.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.762/2003/whl
 
1P.774/2003
 
Urteil vom 18. Februar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1P.762/2003
 
Obergericht des Kantons Bern, Plenum, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
 
und
 
1P.774/2003
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
1P.762/2003
 
Ausstand
 
1P.774/2003
 
Strafverfahren
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Plenum, vom 2. Dezember 2003 (1P.762/2003), und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 2. Dezember 2003 (1P.774/2003).
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
 
in die Eingaben von X.________ vom 17. und 22. Dezember 2003, mit welchen er den Entscheid des Plenums des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2003 (1P.762/2003), und das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2003 (1P.774/2003) beanstandet,
 
in Erwägung,
 
dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 Ia 68 E. 3c S. 73 mit Hinweisen),
 
dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen, und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138),
 
dass sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers keine Gründe für den Ausstand der von ihm abgelehnten Gerichtspersonen ergeben,
 
dass die Beschwerden den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entsprechen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen),
 
dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos werden,
 
dass die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sind (Art. 152 OG),
 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang der Verfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Plenum und 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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