BGer 7B.153/2004 | |||
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BGer 7B.153/2004 vom 29.09.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.153/2004 /rov
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Urteil vom 29. September 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Verteilungsliste/Kostenrechnung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Juli 2004.
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Juli 2004, mit welchem die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde von Z.________ betreffend die Kostenrechnung des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nr. xxx und Nr. yyy abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
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in zwei Schreiben vom 31. Juli 2004, in welchen Z.________ (ohne Begründung) erklärt, gegen obigen Entscheid Beschwerde zu erheben;
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in die per E-mail bei der Aufsichtsbehörde eingegangene Beschwerdebegründung vom 2. August 2004;
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in Erwägung,
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dass offen bleiben kann, ob die per E-mail eingereichte (nicht eigenhändig unterschriebene) Beschwerdeergänzung die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 OG an die Form einer Rechtsschrift erfüllt;
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dass nach Art. 79 Abs. 1 OG neue Begehren nicht anbringen kann, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte;
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dass daher der (neue) Antrag des Beschwerdeführers, die Auslagen des Betreibungsamtes anhand von Belegen und nicht anhand des Journals zu überprüfen, unzulässig ist;
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dass nach Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift zudem kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50);
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dass die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen ausgeführt hat, der Beschwerdeführer erachte die Höhe der Kosten als übersetzt, zeige jedoch nicht auf, mit welchen Kosten er konkret nicht einverstanden sei;
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dass sich der Beschwerdeführer nur ungenügend mit diesen Erwägungen auseinander setzt und insbesondere nicht nachweist, dass er bereits im kantonalen Verfahren die Begründungsanforderungen erfüllt hat;
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dass damit auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann;
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dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. September 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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