VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.337/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.337/2005 vom 03.06.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.337/2005 /gij
 
Urteil vom 3. Juni 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
6. F.________,
 
7. G.________,
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Hans-Jacob Heitz,
 
gegen
 
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin.
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass A.________ und sechs Mitbeteiligte mit Eingabe vom 1. Juni 2005 "staatsrechtliche Beschwerde bzw. Stimmrechtsbeschwerde" gegen die Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin erhoben haben;
 
dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Art. 84 Abs. 1 OG) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 85 lit. a OG) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist;
 
dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte; BPR, SR 161.1);
 
dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist;
 
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
 
dass mit dem vorliegenden Entscheid das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird;
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).