BGer 7B.59/2006 | |||
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BGer 7B.59/2006 vom 27.04.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.59/2006 /blb
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Urteil vom 27. April 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Konkursandrohung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs
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Basel-Landschaft vom 7. März 2006 (Nr. 200 05 1158).
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 7. März 2006, mit welchem auf die Beschwerde von X.________ gegen die ihm in Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Binningen) am 21. November 2005 zugestellte Konkursandrohung nicht eingetreten wurde,
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in die Beschwerdeschrift vom 30. März 2006 (Postaufgabe), mit welcher X.________ den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustelldatum: 21. März 2006) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid und die Konkursandrohung seien aufzuheben,
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in Erwägung,
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dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
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dass die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie zur Behandlung der Rügen betreffend Bestand und Umfang der Betreibungsforderung nicht zuständig sei,
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt habe,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Ungültigkeit der Betreibungsforderung nicht gehört werden können, da - wie bereits die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein können (Art. 17 Abs. 1 SchKG), und auf dem Beschwerdeweg der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden kann (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3),
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dass sich der Beschwerdeführer vergeblich gegen die Vorladung des Konkursgerichts (Bezirksgericht Arlesheim) wendet, da mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG einzig Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden können,
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dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
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dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG), dem Betreibungsamt Binningen und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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