BGer I 652/2005 | |||
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BGer I 652/2005 vom 07.08.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 0}
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I 652/05
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Urteil vom 7. August 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Parteien
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K.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 29. Juni 2005)
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 die der bereits seit geraumer Zeit eine Teil-Invalidenrente beziehenden K.________ zugekommenen Arbeitsvermittlungsbemühungen abschloss,
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dass K.________ dagegen Einsprache erhob, ohne indessen die Einstellung der Arbeitsvermittlung selbst in Frage zu stellen, sondern um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend zu machen,
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dass die IV-Stelle die Einspracheschrift als Gesuch um Rentenrevision entgegen nahm, im Übrigen die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 bestätigte,
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dass das daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2005 mit zutreffender Begründung darlegte, weshalb die Vorgehensweise der IV-Stelle nicht zu beanstanden ist,
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dass sich demnach die IV-Stelle in der Verfügung darauf beschränken durfte, die von K.________ am 5. Februar 2004 beantragte Arbeitsvermittlung abzuschliessen,
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dass die weitere, erst im Einspracheverfahren mit Verweis auf den Gesundheitszustand aufgeworfene Frage der Rentenrevision ohne weiteres zum Gegenstand eines separaten Verfahrens erhoben werden durfte,
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dass die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2005 letztinstanzlich getätigten Vorbringen daran nicht zu ändern vermögen, vielmehr wie bereits im kantonalen Gerichtsverfahren an der Sache vorbeizielen,
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dass im Übrigen die Einstellung der Arbeitsvermittlung selbst mit keinem Wort beanstandet wird,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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