BGer I 1086/2006 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer I 1086/2006 vom 13.03.2007 | |
Tribunale federale
| |
{T 7}
| |
I 1086/06
| |
Urteil vom 13. März 2007
| |
II. sozialrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
| |
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
| |
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
| |
Parteien
| |
M.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
| |
gegen
| |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung,
| |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006.
| |
In Erwägung,
| |
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 30. November 2006 ein Gesuch des M.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für ein vor dem Sozialversicherungsgericht hängiges Beschwerdeverfahren abgewiesen hat,
| |
dass M.________ dagegen am 18. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vor dem Bundesgericht ersucht,
| |
dass der angefochtene Entscheid noch vor dem Inkrafttreten des BGG ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
| |
dass die Vorinstanz mit einer detaillierten Berechnung die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint hat, dies mit dem Ergebnis, dass das massgebende Einkommen (Fr. 4'649.-) das erweiterte Existenzminimum (Fr. 4'144.30) um monatlich Fr. 504.70 überstieg,
| |
dass es sich bei dieser Berechnung um eine Sachverhaltsfeststellung handelt, an die das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden ist (Art. 132 Abs. 2 OG),
| |
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen liesse,
| |
dass er einzig geltend macht, er beziehe Ergänzungsleistungen,
| |
dass dieser Umstand jedoch die Annahme einer fehlenden Bedürftigkeit nicht ausschliesst, zumal in Situationen, in denen - wie dies hier aufgrund der Akten der Fall ist - die Berechnung der Zusatzleistungen auf Einkommensverhältnissen beruht, die nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen,
| |
dass die Beschwerde aussichtslos ist und im vereinfachten Verfahren erledigt wird (Art. 36a OG),
| |
dass damit auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vor dem Bundesgericht nicht gegeben sind (Art. 152 OG),
| |
dass das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss kostenlos ist,
| |
erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3.
| |
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Bern, der Kantonalen IV-Stelle Wallis, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
| |
Luzern, 13. März 2007
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |