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Informationen zum Dokument  BGer 9C_31/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_31/2007 vom 25.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_31/2007
 
Urteil vom 25. April 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
P.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2007.
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde von P.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2007,
 
in Erwägung
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 22. März 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkannt:
 
1.
 
auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 25. April 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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