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Informationen zum Dokument  BGer 6S.227/2006  Materielle Begründung
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BGer 6S.227/2006 vom 13.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.227/2006 /MON /hum
 
Abschreibungsverfügung
 
vom 13. Juni 2007
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Notwehr
 
(Art. 33 StGB), Strafzumessung (Art. 63 und 64 StGB),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2005.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2007 zurückgezogen.
 
Demnach wird verfügt:
 
1.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2007
 
i.A. des Präsidenten des Kassationshofes
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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