VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_229/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_229/2007 vom 19.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_229/2007 /hum
 
Urteil vom 19. Juni 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
 
St. Gallen, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Verweigerung des Familienzimmers,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2007.
 
Das Präsidium zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2007. Die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist deshalb als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
 
2.
 
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen in einer Angelegenheit, die den Strafvollzug betrifft. Da diese Verfügung jedoch nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist (Art. 284 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen mit Hinweis auf Art. 59bis Abs. 1 sowie Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes), kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
 
Zudem entspricht die Beschwerde, die zur Hauptsache Ausführungen enthält, die an der Sache vorbeigehen, den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auch aus diesem Grund darauf nicht eingetreten werden könnte.
 
3.
 
Ausnahmsweise kann auf eine Gerichtsgebühr verzichtet werden.
 
Demnach erkennt das Präsidium:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juni 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).