BGer 8C_143/2007 | |||
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BGer 8C_143/2007 vom 02.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_143/2007
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Urteil vom 2. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Parteien
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J.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2007.
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In Erwägung,
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dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern J.________, geboren 1938, mit Verfügung vom 2. März 2006 und Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 für die Monate Juli bis Dezember 2005 eine Ergänzungsleistung von Fr. 462.- und ab Januar 2006 eine solche von Fr. 497.- pro Monat zugesprochen hat, jeweils unter Berücksichtigung eines Eigenmietwerts von Fr. 15'960.- pro Jahr bei den anrechenbaren Einnahmen,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2007 abgewiesen hat,
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dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine höhere Ergänzungsleistung ohne Anrechnung des Eigenmietwerts zuzusprechen,
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dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3a Abs. 1 ELG) zutreffend dargelegt hat,
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dass gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG auch Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen sind,
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dass nach Art. 12 Abs. 1 ELV für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend sind,
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dass das Wohneigentum von J.________ unbestritten ist, wenn auch die Finanzierung teilweise mittels Darlehen der Tochter erfolgte,
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dass keine Verletzung der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht wird,
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dass kein Raum für eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Entscheides besteht,
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dass die Beschwerde daher offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 2. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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