BGer U 363/2006 | |||
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BGer U 363/2006 vom 08.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 363/06
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Urteil vom 8. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Parteien
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W.________, 1950, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch die Helsana-advocare, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Juni 2006.
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In Erwägung,
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dass die Firma S.________ AG der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 14. Januar 2005 ein Karpaltunnelsyndrom ihrer Arbeitnehmerin W.________, geboren 1950, gemeldet hat, welche vom 24. Februar bis zum 19. April 2004 bei ihr beschäftigt gewesen war,
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dass die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 15. Juli und 25. November 2005 abgelehnt hat unter Hinweis darauf, dass keine Berufskrankheit vorliege,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juni 2006 abgewiesen hat,
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dass W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt,
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dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Schriftenwechsels eine weitere Eingabe eingereicht hat,
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dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
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dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
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dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Berichte der SUVA-Ärzte vermöchten nicht zu überzeugen,
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dass das kantonale Gericht indessen auch den Bericht des behandelnden Arztes in seine Beweiswürdigung mit einbezogen hat,
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dass sich die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen in der Behauptung erschöpft, die von der SUVA durch ihre Abteilung Versicherungsmedizin, Dr. med. V.________, eingeholte Stellungnahme sei in einem wesentlichen Aspekt tatsachenwidrig,
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dass das kantonale Gericht zur Frage, wie lange beziehungsweise wann genau die Versicherte die allenfalls gesundheitsschädigende Tätigkeit ausgeübt hat, weitere Erkundigungen bei der Firma S.________ AG eingeholt hat,
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dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit in keiner Weise auseinandersetzt und die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung daher nicht stichhaltig ist,
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dass demnach mit der Vorinstanz insbesondere gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. V.________ davon auszugehen ist, dass die Art der bei der Firma S.________ AG ausgeübten Tätigkeit (fehlendes ergonomisches Risikoprofil) und kurze Dauer der Beschäftigung (248,97 Stunden) klar gegen eine berufliche Verursachung des Karpaltunnelsyndroms sprechen (BGE 126 V 183 E. 4a S. 188 f.), weshalb die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 8. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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