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Informationen zum Dokument  BGer 6B_423/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_423/2007 vom 17.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_423/2007 /hum
 
Urteil vom 17. August 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Einstellung der Untersuchung (Hausfriedensbruch),
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs eingestellt worden ist (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1.) ist er jedoch gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Da sich der Beschwerdeführer auf die Literatur stützen konnte, und er offenbar von der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Kenntnis hatte, kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. August 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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