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Informationen zum Dokument  BGer 5A_406/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_406/2007 vom 22.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_406/2007 /blb
 
Verfügung vom 22. August 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Konkursbeschlag,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
 
des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2007.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Juni 2007 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 20. August 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und antragsgemäss auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird,
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem kantonalen Konkursamt und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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